FG Köln: Zeitnahe Betriebsprüfung „im Jahrestakt“ bedenklich
Das FG Köln hat durch Beschluss vom 7.7.2009 – 13 V 1232/09 – entschieden: Es sei fraglich, ob die zeitnahe Betriebsprüfung von Großbetrieben, bei der vom Finanzamt jeweils nur ein Veranlagungszeitraum geprüft wird, gegen den Willen des Unternehmens ermessensfehlerfrei angeordnet werden könne. Denn die Verkürzung des Prüfungszeitraums sei für diese nicht nur vorteilhaft. Dem stünden insbesondere die Nachteile sich jährlich wiederholender Prüfungen und eines erheblich höheren Aufwands für die einzelne Prüfung gegenüber. Durch die Anordnung von Betriebsprüfungen im Jahrestakt gegen den ausdrücklichen Willen des betroffenen Unternehmens könnten daher die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschrittenwerden.
Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2009-1891-5