Der EuGH hat mit Urteil vom 8.2.2018 – C-380/16, Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, ECLI:EU:C:2018:76 – wie folgt entschieden: 1. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 73 sowie den Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ...
Der KoalitionsV enthält neben den im den im BB 2018, 341, genannten Maßnahmen wichtige Vorhaben im Steuerrecht; die insbesondere Unternehmen betreffen:
Um den fairen Wettbewerb von Marktteilnehmern zu unterstützen und den Steuerbetrug zu erschweren, gibt es seit dem 1.1.2018 die Kassen-Nachschau (§ 146b AO). Die Finanzämter können ohne Voranmeldung bei Betrieben der Bargeldbranche prüfen, ob die in einem Kassensystem erfassten Daten den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen.
Welche Rahmenbedingungen gelten für die ab Januar 2018 mögliche Kassen-Nachschau?
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Das FG Köln hat mit Urteil vom 22.11.2017 – 9 K 2661/15 - wie folgt entschieden:
1. Der Anspruch auf Prozesszinsen setzt nur, aber auch zwingend voraus, dass eine festgesetzte Steuer im gerichtlichen Verfahren herabgesetzt bzw. eine Steuervergütung gewährt wird. Der Grund, der zur Herabsetzung der festgesetzten Steuer geführt hat, ist für den Anspruch auf Prozesszinsen dabei ohne Bedeutung. 2. Der Anspruch auf Prozesszinsen besteht daher auch dann, wenn die festgesetzte Steuer im gerichtlichen Verfahren deshalb herabgesetzt oder der Steuerbescheid deshalb aufgehoben wird, weil eine Steuerschuld mangels wirksamer Bekanntgabe des Bescheids nicht bestand.
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Das FG Köln hat mit Beschluss vom 20.10.2017 – 2 V 1055/17 - wie folgt entschieden:
1. Gem. § 117 Abs. 1 AO können Finanzbehörden zwischenstaatliche Amtshilfe „nach Maßgabe des deutschen Rechts“ in Anspruch nehmen. Dies bedeutet, dass neben anderen gegebenenfalls einschlägigen zwischenstaatlichen Rechtsnormen alle Normen des nationalen Rechts zwingend beachtet werden müssen.
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Das BMF hat sich in einem umfangreichen Schreiben zu den Mitteilungspflichtgen bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO i. d. F. des StUmgBG geäußert.
Die Vorgaben für § 138 Abs. 2 AO teilen sich in
• Allgemeines,
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BMF, Schreiben vom 1.2.2018 – IV B 6 – S 1315/13/10021 :050
Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.9.2018 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates i. S. d. § 1 Abs. 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Abs. 1 FKAustG).
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