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Steuerrecht
16.05.2018
Steuerrecht
FG Köln: Kein Anspruch auf Mitteilung der von einer rumänischen Behörde erteilten Auskünfte

Das FG Köln hat mit Urteil vom 15.2.2018 – 2 K 465/17 - entschieden:

1. Das mit der Geheimhaltung seitens der Behörde verfolgte Ziel der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern hat laut BVerfG hohes, auch verfassungsrechtliches Gewicht; es ist im Hinblick auf die Informationssammlung bei der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) höher zu bewerten, als das Auskunftsinteresse des Einzelnen am Inhalt der über ihn vorgehaltenen Datensammlungen, da bei Bekanntwerden der gesammelten Daten der Datenbestand entwertet würde und die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden erheblich erschwert würden, weil sich ein Steuerpflichtiger an den Kenntnissen der Behörden orientieren und seine Angelegenheiten entsprechend gestalten kann.

2. Aus dem Unterlassen der Informationen entstehen einem Steuerpflichtigen auch keine irreparablen Nachteile, da die Richtigkeit der erhobenen Daten bei Nutzung in einem konkreten Besteuerungsverfahren geprüft werden können. Es besteht kein Anspruch gemäß § 19 Abs. 1 BDSG auf Offenbarung der Antwort der rumänischen Behörden.

3. Das Informationsinteresse an den über den Steuerpflichtigen gespeicherten Daten muss hinter dem Geheimhaltungsinteresse der Finanzverwaltung an den erhaltenen Informationen zurückstehen, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass er in Kenntnis der der Verwaltung bekannten – und vor allem damit auch der unbekannten – steuerlich potentiell erheblichen Umstände Angelegenheiten in seinem Sinne gestaltet.

4. Vor diesem Hintergrund ist es dem Steuerpflichtigen zumutbar, abzuwarten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang aus Rumänien übersandte Informationen zu einer Änderung der Besteuerung führten. Erst dann sind die entsprechenden Informationen zu offenbaren, damit der Steuerpflichtige sich entsprechend verteidigen kann.

5. Der Senat lässt offen, ob ein Informationsanspruch gemäß Informationsfreiheitsgesetz (IFG) neben dem Auskunftsanspruch gemäß § 19 Abs. 1 BDSG bestehen kann, oder ob § 19 Abs. 1 BDSG dem IFG als speziellere Regelung der Betroffenenrechte vorgeht. Ein Informationsanspruch gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 IFG scheitert jedenfalls an der Ausschlussnorm des § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG. Danach besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden haben kann.

(Leitsätze der Redaktion)

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