FG Köln: Bekanntgabe eines Vorsteuervergütungsbescheides mit einfacher E-Mail zulässig
Das FG Köln hat mit Urteil vom 13.12.2017 – 2 K 837/17 – wie folgt entschieden:
1. Die mit einfacher E-Mail erfolgte Bekanntgabe des Vergütungsbescheides genügt dem gesetzlichen Erfordernis, dass der Bescheid schriftlich zu erteilen ist.
2. Die Regelungen in § 87a Abs. 4 S. 2 AO bzw. § 119 Abs. 3 S. 3 AO beziehen sich lediglich auf die Substitution der gesetzlich angeordneten „Schriftform“ durch die „elektronische Form“ bzw. einen „elektronischen Verwaltungsakt“.
Bereits nach dem Wortlaut dieser Regelungen ist das von der Schriftform umfasste Unterschriftserfordernis nur in dem Falle einer gesetzlich angeordneten Schriftform durch die elektronische Signatur zu ersetzen.
Aufgrund der Bezugnahme auf § 87a Abs. 4 S. 1 AO ist unter dem Begriff „elektronische Form“ i. S. v. § 87a Abs. 4 S. 2 AO nicht das Gegenstück zur „Schriftlichkeit“ im papiergebundenen Verfahren, sondern vielmehr als Gegenstück zu einer durch Gesetz für Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen der Finanzbehörden angeordneten „Schriftform“ zu verstehen. „Schriftform“-Äquivalente wie die qualifizierte elektronische Signatur sind nur dort erforderlich, wo das Gesetz tatsächlich (strenge) Schriftform verlangt. Soweit das Gesetz hingegen für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen nicht die Schriftform verlangt, sondern eine schriftliche, d. h. in Text- oder Papierform abgefasste Erklärung ausreichen lässt, steht dies der Zulassung eines einfachen elektronischen Dokuments ohne eigenhändige Unterschrift (bzw. einer E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur) nicht entgegen.
3. Außerhalb des Anwendungsbereichs der § 87a Abs. 3 und 4 AO verbleibt es bei der Grundregel nach § 87a Abs. 1 S. 1 AO, wonach die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig ist, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Diese allgemeine Regelung kennt kein Erfordernis einer elektronischen Signatur.
4. Zwar verlangt § 87a Abs. 1 S. 3 AO, dass bei der Übermittlung von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, durch die Finanzbehörde diese Daten mit einem geeigneten Verfahren zu verschlüsseln sind. Diesen Anforderungen genügt eine einfache E-Mail nicht. Gleichwohl steht ein Verstoß gegen die Verschlüsselungspflicht der Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Steuerbescheides nicht entgegen und ist daher im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich.
5. Die fehlenden Auswirkungen auf die Wirksamkeit einer Bescheidbekanntgabe, wenn bei der elektronischen Übersendung des Bescheides kein geeignetes Verschlüsselungsverfahren verwendet wird, ergeben sich aus dem Regelungszweck von § 87a Abs. 1 S. 3 AO. Die Pflicht zur Datenverschlüsselung dient dem auch im elektronischen Rechtsverkehr zu wahrenden Schutz des Steuergeheimnisses i. S. d. § 30 AO. Die Regelung in § 87a Abs. 1 S. 3 AO stellt damit die Wahrung des Steuergeheimnisses auch bei der elektronischen Datenübermittlung klar.
6. Allein mit der unverschlüsselten Übersendung von Daten, die dem Schutz nach § 30 AO unterfallen, wird noch nicht gegen diese Vorschrift verstoßen, denn allein dadurch liegt mangels einer Kenntnisnahme der Daten durch Dritte noch kein unbefugtes Offenbaren vor. Vielmehr bedarf es zumindest noch einer naheliegenden und nicht nur entfernten Möglichkeit der Kenntnisnahme von den Daten, um eine unbefugte Offenbarung und damit einen Verstoß gegen § 30 AO annehmen zu können. Allein das mit dem unverschlüsselten E-Mail-Versand verbundene Risiko, dass unbefugte Dritte auf E-Mails zugreifen und somit von § 30 AO geschützte Daten erfahren können, genügt hierfür nicht.
(Leitsätze der Redaktion)
Volltext unter BBL2018-1110-3