FG Baden-Württemberg: Zurechnung von Umsätzen bei Verkäufen über „ebay“
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 26.10.2017 – 1 K 2431/17 – wie folgt entschieden:
1. Umsätze aus Verkäufen über die Internet-Auktions-Plattform ebay sind umsatzsteuerrechtlich der Person zuzurechnen, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt worden sind; diese Person ist Unternehmer. Bei ebay stellt bereits das Einstellen in die Auktion ein bindendes Angebot dar, das der Meistbietende durch sein Angebot annimmt; bei solch einem Vertragsschluss ist für die Frage, wer Vertragspartner des Meistbietenden und damit auch Leistungserbringer im umsatzsteuerlichen Sinne ist, entscheidend, wie sich das Versteigerungsangebot auf der Internetseite im Einzelfall darstellt.
2. Wird für die Internetauktion ausschließlich der Nutzername verwendet, ist derjenige, der das Verkaufsangebot unterbreitet, „aus der verständigen Sicht des Meistbietenden diejenige Person im Rechtssinne, die sich diesen anonymen Nutzernamen von dem Unternehmen ,ebay , bei Eröffnung des Nutzerkontos hat zuweisen lassen.“
3. Der Käufer hat auch einen Anspruch auf Nennung dieser Person; nur diese kann bei Leistungsstörungen zivilrechtlich auf Vertragserfüllung in Anspruch genommen werden. Diese Person ist der Unternehmer.
4. Ein innerer Wille, über das Nutzerkonto auch Verkäufe anderer abzuwickeln, ist ohne Belang.
(Leitsätze der Redaktion)
Volltext unter BBL2018-1110-4
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S. auch PM FG Baden-Württemberg vom 4.4.2018.