BMF, Schreiben vom 19.12.2017 – IV C 1 – S 2405/0 :008
Das BMF hat das BMF-Schreiben vom 18.1.2016 (BStBl. I 2016, 85); Beschränkung der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei Vorlage eines Feststellungsbescheides nach § 60a AO, u.a. wie folgt ergänzt:
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Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.10.2017 – 2 K 2269/15 H - wie folgt entschieden:
1. Die mit Präklusionswirkung ausgestattete Regelung des § 166 AO will verhindern, dass das gegen den Steuerpflichtigen durchgeführte Verfahren nochmals aufgerollt und dadurch das Haftungsverfahren unnötig verzögert wird.
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Das FG Münster hat mit Urteil vom 20.11.2017 – 3 K 1879/15 Erb - wie folgt entschieden:
1. Durch die Veräußerung des Anteils an der A GmbH wird grundsätzlich der Nachversteuerungstatbestand i. S. d. § 13a Abs. Abs. 5 Nr. 4 ErbStG erfüllt. Zur Nachversteuerung kommt es jedoch gemäß § 13 Abs. 5 Satz 3 und 4 ErbStG nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb der nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigungsfähigen Vermögensart verbleibt und das Vermögen, in das investiert wird, nicht zum Verwaltungsvermögen gehört.
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Der BFH hat mit Urteil vom 4.10.2017 – VI R 53/15 - wie folgt entschieden:
1. Fordert die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf, so ist er gemäß § 149 Abs. 1 Satz 2 AO hierzu gesetzlich verpflichtet mit der Folge, dass sich der Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO richtet.
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Der BFH hat mit Urteil vom 26.9.2017 – VII R 40/16 - wie folgt entschieden:
1. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt, verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH. Er wird durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht aus seiner Pflichtenstellung verdrängt und hat weiterhin dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln der GmbH entrichtet werden.
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Der BFH hat mit Urteil vom 19.7.2017 – I R 87/15 - wie folgt entschieden: § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 i.d.F. bis zur Änderung durch das StSenkG, der für den Fall, dass Gewinnanteile, die von einer ausländischen Gesellschaft ausgeschüttet werden, von der Körperschaftsteuer befreit sind, vorsieht, dass ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen sind, ...
Der BFH hat mit Urteil vom 23.8.2017 – I R 80/15 - wie folgt entschieden:
Wird eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft infolge einer verzögerten Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister erst in dem auf das Jahr der Handelsregisteranmeldung folgenden Jahr steuerlich wirksam, liegt darin keine sachliche Unbilligkeit. Das gilt auch, wenn die verzögerte Eintragung auf einem Fehlverhalten einer anderen Behörde –hier: Registergericht – beruhen sollte.
Der BFH hat mit Urteil vom 24.10.2017 – VIII R 13/15 - wie folgt entschieden:
1. Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG.
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Das FG Münster hat mit Urteil vom 13.10.2017 – 13 K 2554/15 G, F - wie folgt entschieden:
1. Wenn Gegenstand der Lizenzvereinbarung ausschließlich das Recht sei, hieraus abgeleitet ein bestimmtes Recht des Lizenzgebers weiter zu veräußern, handle es sich wirtschaftlich betrachtet um einen reinen Vertriebsvertrag, so der Gesetzentwurf. Dieser unterliegt nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.
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BMF, Schreiben vom 12.12.2017 – IV C 5 – S 2388/14/10001
Das BMF äußert sich zu den Personen, die einen Antrag auf Anrufungsauskunft stellen können, zur Zuständigkeit, zur Form und zu anwendbaren Vorschriften, zur Bindungswirkung und zur gerichtlichen Überprüfung sowie zur zeitlichen Anwendung. Das BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 18.2.2011 (BStBl. I 2011, 213).
Generalanwalt Bobek schlägt dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, vormals Art. 43 in Verbindung mit Art. 48 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [EGV]) in Verbindung mit dessen Art. 54 steht der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach welcher Einkünfte eines gebietsansässigen Steuerpflichtigen aus Geschäftsbeziehungen mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft,
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