Der BFH hat mit Urteil vom 18.10.2017 – V R 46/16 - wie folgt entschieden: Die Abgabe von Medikamenten zur Blutgerinnung (sog. Faktorpräparate) an Hämophiliepatienten ist auch dann dem Zweckbetrieb Krankenhaus (§ 67 AO) zuzuordnen, wenn sich der Patient selbst das Medikament im Rahmen einer ärztlich kontrollierten Heimselbstbehandlung verabreicht.
Der BFH hat mit Urteil vom 31.5.2017 – I R 92/15 - wie folgt entschieden:
1. Die Beispiele 14 und 15 zu Nr. 70.1.2 AEAO zu § 233a halten, soweit dort für den Beginn des „fiktiven Zinslaufs“ nicht auf den Tag der freiwilligen Zahlung, sondern erst auf den Folgetag abgestellt wird, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht ein.
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Der BFH hat mit Urteil vom 30.8.2017 – II R 39/15 - wie folgt entschieden:
1. Gegenstand der gesonderten Feststellung nach § 17 Abs. 3 GrEStG ist auch der Zeitpunkt, auf den der Grundbesitz der Personengesellschaft nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG zu bewerten ist.
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Der BFH hat mit Beschluss vom 31.5.2017 – V R 8/16 - dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln - § 33 Absatz 1 des Postgesetzes -) eine Post-Universaldienstleistung nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 97/67/EG vom 15. Dezember 1997 (Post-Richtlinie)?
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Der BFH hat mit Beschluss vom 31.5.2017 – V R 30/15 - dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist ein Unternehmer, der die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften durchführt, ein „Anbieter von Universaldienstleistungen“ im Sinne des Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie 97/67/EG vom 15. Dezember 1997, ...
BMF: Schreiben vom 6.12.2017 – IV C 4 - S 0185/14/10002 :001
Das BMF-Schreiben dient der praktischen Umsetzung der sogenannten „Rettungsdienstentscheidung“ (BFH-Urteil vom 27.11. 2013 – I R 17/12, BStBl. II 2016, 68), insbesondere des Tatbestandsmerkmals „nicht des Erwerbs wegen“ i. S. des § 66 Abs. 2 AO bei Zweckbetrieben der Wohlfahrtspflege. Nummer 2 des AEAO zu § 66 AO wurde nunmehr entsprechend angepasst.