Das FG Köln hat mit Urteil vom 17.10.2017 – 5 K 2297/16 - entschieden:
1. Eine ordnungsmäßige, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechende Verwaltung erfordert nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG auch die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung, die zum Verwaltungsvermögen zählt.
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Der BFH hat mit Urteil vom 9.11.2017 – III R 10/16 - entschieden: Die Höhe der Nachforderungszinsen (§ 233a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) für in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot.
Der BFH hat mit Urteil vom 20.12.2017 – I R 98/15 - entschieden:
1. Fußballschiedsrichter sind selbständig tätig und nehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil.
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Das FG Köln hat mit Beschluss vom 29.1.2018 – 15 V 3279/17 - wie folgt entschieden:
1. Eine Aussetzung der Vollziehung ist vielmehr bereits dann zu gewähren, wenn es auf Grund des vorliegenden Prozessstoffes und der von den Beteiligten beigebrachten Beweismittel ernstlich möglich erscheint, dass sich der angegriffene Bescheid bei einer abschließenden Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig erweist.
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Das FG Münster hat mit Beschluss vom 23.1.2018 – 10 V 3258/17 S - wie folgt entschieden:
1. Von einer Anhörung des Betroffenen kann im Rahmen eines Verfahrens über die Anordnung einer Durchsuchung oder einer Beschlagnahme nach Art. 103 Abs. 1 GG abgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der beantragten Anordnung gefährdet würde.
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Das FG München hat mit Urteil vom 27.10.2017 – 2 K 956/16 - wie folgt entschieden:
1. Zwar ist umstritten, ob sich die Erklärungspflicht nach § 32d Abs. 3 S. 1 EStG nur auf solche Kapitalerträge erstreckt, die aus rechtlichen Gründen nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, oder darüber hinaus auch auf solche Kapitalerträge, die aus tatsächlichen Gründen nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben. Für eine Erklärungspflicht in Fällen des tatsächlichen Nichteinbehalts der Kapitalertragsteuer spricht dabei der Wortlaut „unterlegen haben“.
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BMF, Schreiben vom 8.2.2018 – IV B 2 – S 1301-CHE/07/10015-02
Steht das Besteuerungsrecht an Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule nach Art. 19 Abs. 5 i. V. m. Art. 15a DBA-Schweiz und der Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Art. 19 DBA-Schweiz vom 21.12.2016 (siehe BMF-Schreiben vom 4.1.2017) der Bundesrepublik Deutschland zu, ist die in der Schweiz erhobene Abzugsteuer von höchstens 4,5 Prozent des Bruttobetrages nach Art. 15a Abs. 3 Buchst. a DBA-Schweiz entsprechend § 36 EStG unter Ausschluss von § 34c EStG – wie eine deutsche Abzugsteuer – anzurechnen.
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BMF, Schreiben vom 13.2.2018 – III C 3 – S 7117-a/16/10001
Das BMF-Schreiben vom 5.12.2017 – III C 3 – S 7117-a/16/10001 (2017/1004344), BStBl. I 2017, 1658, wird dahingehend ergänzt, dass es nicht beanstandet wird, wenn auf bis zum 31.12.2016 erbrachte juristische Dienstleistungen von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe, die nicht Notare sind, die bisherige Regelung nach Abschnitt 3a.3 Abs. 7 des UStAE angewendet wird.
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 17.1.2018 – 12 K 2323/17 - wie folgt entschieden:
1. Der Bauträger ist als Leistungsempfänger kein Steuerschuldner nach § 13b UStG, da er eigene Grundstücke bebaut bzw. bebauen lässt und sodann veräußert oder vermietet. Er erbringt aber keine Bauleistungen und führt bloße Grundstückslieferungen aus.
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