Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 23.3.2017 – 1 K 3704/15 - wie folgt entschieden: Eine Rechnung ohne Benennung des Leistungsempfängers kann nicht „rückwirkend“ berichtigt werden.
Das FG München hat mit Urteil vom 3.8.2017 – 2 V 814/17 - wie folgt entschieden:
1. Ein Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt jedenfalls nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Beteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und veräußert wurde und auch nur Arbeitnehmern im Allgemeinen oder sogar nur bestimmten Arbeitnehmern angeboten worden war.
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GA Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
Unter den im Urteil des Gerichtshofs vom 13.12.2015, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763), angeführten Voraussetzungen ist die Regelung eines Mitgliedstaats, nach der eine in diesem Staat ansässige Gesellschaft die Verluste einer nationalen Betriebsstätte von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer abziehen kann, nicht aber die einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie endgültig nicht angerechnet werden können, nicht mit Art. 49 AEUV vereinbar.
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