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Steuerrecht
30.05.2018
Steuerrecht
FG Rheinland-Pfalz: Einheitliches Vertragswerks i. S. d. Grunderwerbsteuerrechts

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.4.2018 – 4 K 2095/16

ECLI:DE:FGRLP:2018:0410.4K2095.16

Volltext: BB-ONLINE BBL2018-1301-1

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Sachverhalt

Die Sache befindet sich im 2. Rechtsgang.

Streitig ist, ob der Grundstückskaufvertrag vom 20. Mai 2009 im Zusammenhang mit dem der Errichtung eines Gebäudes zu Grunde liegenden Werkvertrag vom 22. Juni 2009 als einheitlicher Erwerbsvorgang (einheitliches Vertragswerk) im Sinne der Grunderwerbsteuer zu beurteilen ist.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Mai 2009 (Urkundenrolle Nummer …/2009 B) hat der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau den im Grundbuch von G Blatt …5 eingetragenen, im Rahmen der Baulandumlegung „…" neu entstandenen Grundbesitz Gemarkung G, Flur …, Flurstück Nr. …7, Bauplatz, 413 qm, zu je ½ Anteil erworben. Der Gesamtkaufpreis betrug 165.000,00 €.

In dem Kaufvertrag ist u.a. ausgeführt:

 „§ 9 Bauverpflichtung

1.   Das Kaufobjekt befindet sich im Gebiet des Bebauungsplans „Wohngebiet …". Dieser Bebauungsplan zeichnet sich durch eine geringe Regelungsdichte und große Gestaltungsspielräume aus, um so auf unterschiedliche Wohnwünsche flexibel reagieren zu können. Um dennoch weitere gestalterische Aspekte zur Geltung zu bringen und langfristig trotz der geringen Regelungsdichte des Bebauungsplans die herausragende städtebauliche Qualität des Wohngebietes zu sichern, wurde parallel zu dem Bebauungsplan das „Gestaltungshandbuch … (Name des Wohngebiets) geschaffen, das neben den öffentlich-rechtlichen Vorgaben des Bebauungsplanes verpflichtende Grundlage für die planerischen Überlegungen des Käufers sein soll. Das Gestaltungshandbuch nennt dem Bauherren „Leitlinien", die verpflichtend umzusetzen sind, und Anregungen, die lediglich „Empfehlungscharakter" haben. ....

2. Die Umsetzung des Gestaltungshandbuchs wird durch eine Lenkungsgruppe gesteuert, die sich aus Vertretern des Entwicklungsträgers (der G GmbH) und der Stadt M, Stadtplanungsamt, zusammensetzt.

Dem Käufer ist bekannt, dass die Vorgaben des Gestaltungshandbuchs nicht öffentlich-rechtlich verbindlich sind. Um den Anliegen des Verkäufers gemäß Nr. 1 Rechnung zu tragen, hat der Käufer der Lenkungsgruppe vor dem Abschluss des gegenwärtigen Kaufvertrages Pläne nebst Flächenberechnungen, die von der Lenkungsgruppe geprüft und durch Erteilung eines Prüfvermerks freigegeben worden sind, eingereicht.

3.  Der Käufer verpflichtet sich, unverzüglich nach Besitzübergang und Erteilung der Baugenehmigung bzw. Freigabe des Bauvorhabens im Freistellungsverfahren nach § 67 Landesbauordnung auf dem Kaufobjekt mit der Errichtung der Bauwerke und Nebenanlagen entsprechend den dieser Urkunde als Anlage 2 beigefügten und von der Lenkungsgruppe genehmigten und mit Prüfvermerk versehenen Plänen nebst Flächenberechnungen zu beginnen und diese innerhalb von 24 Monaten in einem Zuge bezugsfertig zu erstellen. ..."

Die dem Kaufvertrag als Anlage 2 beigefügten und von der Lenkungsgruppe am 23. April 2009 genehmigten und mit Prüfvermerken versehenen Pläne und Flächenberechnungen waren von dem Ingenieurbüro K mit Datum 20. April 2009 erstellt worden. Herr K ist zugleich Mitgesellschafter der den Bau ausführenden Firma S Immobilien GmbH. Im Übrigen wird auf den Inhalt des notariellen Kaufvertrages vom 20. Mai 2009 (Urkundenrolle Nummer …/2009 B) Bezug genommen (Bl. 2 ff. Verwaltungsakten).

In dem dem Kläger zugesandten Fragebogen gab dieser an, dass im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb mit einem Bauunternehmen ein Bauvertrag geschlossen worden sei. Eine Kopie des Bauerrichtungsvertrages mit der Firma S Immobilien GmbH war beigefügt. Der Festpreis für das Bauvorhaben war mit 298.075,- € vereinbart. Der Vertrag war von dem Bauunternehmen am 30. April 2009 ausgefertigt und unterschrieben worden und wurde von dem Kläger am 22. Juni 2009 gegengezeichnet.

Mit Bescheid vom 22. Juli 2009 setzte der Beklagte daraufhin die Grunderwerbsteuer für den auf den Kläger entfallenden Anteil - ausgehend von dem Kaufpreis für den Grund und Boden in Höhe von 165.000,- € und der vereinbarten Werkleistung in Höhe von 298.075,- € - auf 8.103,- € fest.

Mit seinem Einspruch hiergegen machte der Kläger geltend, nur der Kaufpreis für das Grundstück in Höhe von 165.000,- € hätte der Besteuerung zu Grunde gelegt werden dürfen, da die Voraussetzungen für die Annahme eines einheitlichen Vertragswerkes nicht vorlägen, da keinerlei gesellschaftsrechtliche, personelle oder wirtschaftliche Verbindung zwischen der Veräußerin (Stadtwerke M AG) und der Firma S Immobilien GmbH bestehe und auch keinerlei Verpflichtung bestanden habe, mit der S GmbH zu bauen.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 24. Februar 2012 als unbegründet zurück. Auch die Klage hiergegen blieb erfolglos.

Auf die Revision des Klägers hob der Bundesfinanzhof –BFH- das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2014 (Az.: 4 K 1323/12) auf und verwies die Sache zurück (BFH, Az.: II R 5/15). Der BFH hob hervor, die Verpflichtung des Erwerbers, das im Zeitpunkt des Erwerbs noch unbebaute Grundstück alsbald nach den gestalterischen Vorgaben der Veräußererseite zu bebauen, reiche für sich allein nicht aus, um annehmen zu können, der Käufer erwerbe das Grundstück in bebautem Zustand. Hinzukommen müsse, dass das vom Erwerber mit der Bebauung beauftragte Bauunternehmen in diesem Zeitpunkt zur Veräußererseite gehört habe. Dies sei regelmäßig anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden seien oder aufgrund von (nicht notwendigerweise vertraglichen) Abreden auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienten, hinwirkten. Anhaltspunkte für Abreden der Veräußererseite könnten z.B. ein gemeinsamer Vermarktungsprospekt oder ein gemeinsamer Internetauftritt des Grundstücksveräußerers und des Bauunternehmens bzw. der für sie handelnden Personen sein. Eine Abrede könne auch anzunehmen sein, wenn der Grundstücksveräußerer dem Erwerber Bauunternehmen benenne, die bereits Interesse an der Bebauung des zu veräußernden Grundstücks oder bei einem größeren Baugebiet der zu veräußernden Grundstücke bekundet hätten und/oder den baurechtlichen Vorschriften entsprechende Haustypen für das Grundstück anbieten könnten. Nicht ausreichend sei insoweit der allgemeine Hinweis auf in der näheren Umgebung tätige Bauunternehmer, die noch nicht mit der möglichen Bebauung der zur Veräußerung bestimmten Grundstücke befasst gewesen seien. Eine Abrede auf der Veräußererseite müsse für den Erwerber nicht erkennbar sein. Es sei ausreichend, wenn sie anhand äußerer Merkmale objektiv festgestellt werden könne. Ob eine Abrede auf der Veräußererseite vorliege, sei nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die Tatsachen, die die Einbeziehung der Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer rechtfertigten, trage das Finanzamt.

Der Kläger führte im weiteren Verfahren vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz aus, ein konkretes Zusammenwirken zwischen dem bisherigen Grundstückseigentümer und dem tatsächlich beauftragen Bauunternehmer liege hier nicht vor.

Der Kläger beantragt,

den Grunderwerbsteuerbescheid vom 22. Juli 2009 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2012 dahingehend zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer auf 2.887,- € herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf eine Veröffentlichung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit dem Titel „Kommunale Kompetenz Baukultur - Werkzeugkasten der Qualitätssicherung" (Stand November 2012), in der auf den Seiten 44 und 45 zum Baugebiet G Folgendes ausgeführt werde:

 „Die Umsetzung des Gestaltungshandbuchs wird durch eine Lenkungsgruppe (Vorhabenträger und Stadt M) begleitet, die jedem Bauvorhaben vor Abgabe der Bauunterlagen zustimmen muss. Dies ist auch Voraussetzung für den Grunderwerb bzw. den Abschluss eines Erbpachtvertrags. Als Anlage zum Kaufvertrag nennt das Gestaltungshandbuch dem Bauherrn „Leitlinien" und „Anregungen…. In den Vermarktungsunterlagen werden zum einen vorbildliche Bauvorhaben vorgestellt, die dem Gestaltungshandbuch entsprechen, zum anderen Hausangebote von Bauträgern, die von der Lenkungsgruppe zertifiziert worden sind (Quelle: www.g....de)".

Sollte die S Immobilien GmbH, die im vorliegenden Fall ausführender Bauunternehmer gewesen sei, in den in dieser Veröffentlichung erwähnten Vermarktungsunterlagen als von der Lenkungsgruppe zertifizierter Bauträger genannt sein, wäre damit die erforderliche Verbindung zwischen Veräußerer und Bauunternehmen ausreichend dargetan. Entsprechendes würde gelten, falls der vom Kläger beauftragte Architekt K, der den Auftrag an die S Immobilien GmbH, deren Gesellschafter er sei, vermittelt habe, in den Unterlagen erwähnt wäre.

Darüber hinaus gebe es weitere Indizien dafür, dass dem Kläger von Veräußererseite bestimmte Bauunternehmer bzw. Architekten zur Durchführung des Bauvorhabens nach den Vorgaben des Veräußerers benannt worden seien. Der Beklagte bezieht sich dabei auf die Chronologie des konkreten Geschehensablaufs und auf diverse Berichterstattungen in der „… Zeitung“, aus denen geschlossen werden könne, dass zu Informationsveranstaltungen der Vermarktungsgesellschaft G GmbH u.a. Bauunternehmen und Architekten geladen worden seien, so also von Veräußererseite die Kontakte zwischen Erwerbern und Bauunternehmen und Architekten vermittelt worden seien.

Das Gericht hat Beweis erhoben, ob der von dem Kläger beauftragte Architekt bzw. das ausführende Bauunternehmen beim Abschluss des Grundstückskaufvertrages vom 20. Mai 2009 mit der Stadtwerke M AG über einen im Bereich der sog. „…“ gelegenes Grundstück – etwa durch Zusammenwirken bei der Grundstücksvermarktung – der Veräußererseite zuzurechnen waren und somit die Bauerrichtungskosten nach den Grundsätzen zum Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer miteinzubeziehen sind.

Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die Beweisaufnahme durch den beauftragten Richter des 4. Senats des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. März 2018 und auf das Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung vom 10. April 2018 Bezug genommen.

Aus den Gründen

Die Klage ist begründet.

Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid vom 22. Juli 2009 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2012 sind teilweise rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO-).

I. Denn der Beklagte hat die Baukosten für den Hausanteil des Klägers zu Unrecht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen. Das von den Erwerbern gekaufte Grundstück war nämlich nicht als einheitlicher Erwerbsgegenstand in bebautem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs.

a) Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist gemäß § 8 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes –GrEStG- die Gegenleistung. Bei einem Grundstückskauf gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG als Gegenleistung u.a. der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Danach gehören alle Leistungen des Erwerbers zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage), die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben (BFH-Urteil vom 8. März 2017 II R 38/14, BStBl II 2017, 1005, Rz 26, m.w.N.).

b) Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs, nach dem sich gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG die als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusetzende Gegenleistung richtet, wird zunächst durch das den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllende zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft bestimmt. Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand. Ob ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren Vereinbarungen besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (BFH-Urteil vom 8. März 2017 II R 38/14, a.a.O., Rz 26, m.w.N.). Dabei ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags abzustellen (BFH-Urteil vom 25. Januar 2017 II R 19/15, BStBl II 2017, 655, Rz 17).

c) Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren zur Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstands führenden Vereinbarungen liegt u.a. vor, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten werde. Eine derartige Einschränkung der sonst für einen Grundstückserwerber bestehenden Entscheidungsfreiheit kann sich aus vorherigen Absprachen oder aus faktischen Zwängen ergeben (BFH-Urteil vom 8. März 2017 II R 38/14, a.a.O., Rz 34, m.w.N.).

d) Auf der Veräußererseite können mehrere Personen als Vertragspartner auftreten, so dass sich die Ansprüche des Erwerbers auf Übereignung des Grundstücks und auf Errichtung des Gebäudes zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten. Entscheidend ist insoweit, dass (auch) der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Erwerbsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind oder aufgrund von (nicht notwendigerweise vertraglichen) Abreden auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteile vom 8. März 2017 II R 38/14, a.a.O., Rz 34, m.w.N; und vom 30. August 2017 II R 48/15, BStBl II 2018, 24).

Anhaltspunkte für Abreden der Veräußererseite können z.B. ein gemeinsamer Vermarktungsprospekt oder ein gemeinsamer Internetauftritt des Grundstücksveräußerers und des Bauunternehmens bzw. der für sie handelnden Personen sein. Eine Abrede kann auch anzunehmen sein, wenn der Grundstücksveräußerer dem Erwerber Bauunternehmen benennt, die bereits Interesse an der Bebauung des zu veräußernden Grundstücks oder bei einem größeren Baugebiet der zu veräußernden Grundstücke bekundet haben und/oder den baurechtlichen Vorschriften entsprechende Haustypen für das Grundstück anbieten können. Nicht ausreichend ist insoweit der allgemeine Hinweis auf in der näheren Umgebung tätige Bauunternehmen, die noch nicht mit der möglichen Bebauung der zur Veräußerung bestimmten Grundstücke befasst waren (BFH-Urteile vom 6. Juli 2016 II R 5/15,  BStBl II 2016, 895, Rz 14, und vom 6. Juli 2016 II R 4/15, BFH/NV 2016, 1584, Rz 14).  Eine Abrede auf der Veräußererseite muss für den Erwerber nicht erkennbar sein. Es ist vielmehr ausreichend, wenn sie anhand äußerer Merkmale objektiv festgestellt werden kann. Ob eine Abrede auf der Veräußererseite vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (BFH-Urteile vom 6. Juli 2016 II R 5/15, a.a.O., Rz 14, und vom 6. Juli 2016 II R 4/15, Rz 14).

2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte sich das Gericht nicht die Überzeugung bilden (§§ 76 Abs. 1 Satz 1, 96 Abs. 1 Satz 1 1.Hs. FGO), dass eine Verbindung in dem dargelegten Sinne zwischen dem Architekten K bzw. der Bauträgerfirma S Immobilien GmbH und den auf Veräußererseite handelnden Personen bestand. Entsprechende Absprachen oder ein aufeinander abgestimmtes Agieren, die auf den Abschluss beider Verträge (Übereignung des Grundstücks und Errichtung des Gebäudes) hingewirkt hätten, lagen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücksverkaufs gerade nicht vor. So hat der Zeuge K glaubhaft dargelegt, sein Exposé vom 13. November 2007 bezüglich des Bautyps Bauhaus 100 gänzlich eigenständig ohne Vermittlung oder Beauftragung durch die Stadtwerke AG bzw. die G GmbH entworfen zu haben. Die lokale Verknüpfung des Exposés mit dem Baugebiet …siedlung habe sich von vornherein für ihn so aufgedrängt, da aufgrund des einschlägigen Bebauungsplans und der planerischen Vorgaben des Gestaltungshandbuchs nahezu ausschließlich diese Form der Bebauung und damit auch nur dieser Haustyp des Terrassenhauses in Frage gekommen sei. Große gestalterische Anforderungen seien damit nicht verbunden gewesen, weshalb auch in unmittelbarerer Nachbarschaft zum Anwesen Grundstück des Klägers fast identische Planungen von anderen Architekten vorgenommen und auch so realisiert worden seien. Die große Zeitspanne zwischen der Erstellung des Exposés vom 13. November 2007 für die Bauplätze „…siedlung“, einer Straße, die parallel zur Straße „G…“ verläuft, und der Beauftragung durch den Kläger im Frühjahr 2009 beruhte hierbei, wie der Zeuge K für das Gericht nachvollziehbar und auch glaubhaft darlegte, allein auf der zeitlichen Verzögerung bei der Erschließung der Grundstücke in diesem Baugebiet.

An der Glaubwürdigkeit des Zeugen K bestehen keine Zweifel. Für die Glaubwürdigkeit spricht zum einen, dass der Zeuge - soweit ersichtlich - kein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Zum anderen war der Zeuge bemüht, nur das mitzuteilen, was er auch nach einem so langen Zeitablauf wirklich noch wusste. Auch die Werbung und Vermarktung für sein Exposé hat der Zeuge hiernach eigenverantwortlich ohne die Unterstützung der Grundstücksveräußererseite ganz alleine "in die Hand genommen", wobei sich der Zeuge seiner eigenen „Kanäle“ bedient hat. Diese Aussage wurde zudem im Kern auch von den anderen Zeugen, soweit sie sich erinnern konnten bestätigt. Diese haben insoweit annähernd übereinstimmend ausgeführt haben, dass man mit „hausfremden“ Architekten und/oder Bauträgern bei der Vermarktung der Objekte im Wohngebiet … nicht zusammengearbeitet habe. Dem Zeugen K wurde auch, wie er ausgeführt hat, im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben des Klägers keine Plattform für eine eigene Präsentation im Rahmen der von der G GmbH organisierten Informationsveranstaltungen geboten. Vielmehr hatte der Zeuge K, soweit er diese Veranstaltungen besucht hat, lediglich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich vorab zu informieren, wie es auch anderen Interessenten für das Baugebiet der … offen gestanden hatte. Es gab insoweit auch keinen gemeinsamen Internetauftritt des Zeugen K und der S Immobilien GmbH mit der G GmbH und/oder der Stadtwerke M AG. Der Kläger ist auch, wie der Zeuge glaubhaft ausgeführt hat, nicht durch die G GmbH oder die Stadtwerke M AG, sondern allein aufgrund privater Empfehlungen auf den Zeugen aufmerksam gemacht worden.

Auch die sehr kurze Zeitspanne zwischen Einreichung des Plans durch den Architekten K (20. April 2009) und der Freigabe durch die bei der GGmbH angesiedelten Lenkungsgruppe (23. April 2009) stellt kein hinreichendes Indiz für ein etwaiges Zusammenwirken mit der Veräußererseite dar. Hierzu haben die Zeugen im Kern übereinstimmend ausgeführt, dass oftmals vor der förmlichen Einreichung des Plans schon mit den Mitgliedern der Lenkungsgruppe Vorgespräche stattgefunden hätten oder in einigen Fällen sogar noch größere Planänderungen für die Freigabe hätten vorgenommen werden müssen, so dass in der Endphase 3 Tage zwischen Einreichung und Freigabe nicht außergewöhnlich gewesen sei, zumal die Mitglieder in der Lenkungsgruppe arbeitsteilig vorgegangen seien.

Schließlich hat die Beweisaufnahme auch nicht ergeben, dass bereits vor Beauftragung des Zeugen K durch den Kläger dessen Exposé von der bei der G GmbH angesiedelten Lenkungsgruppe zertifiziert worden wäre, was Rückschlüsse auf ein Zusammenwirken mit der Veräußererseite zugelassen hätte. Hierzu hat der Zeuge K ausgeführt, dass es eine vom konkreten Bauvorgaben losgelöste Zertifizierung des von ihm geplanten Einfamilienhauses B 100 nicht gegeben habe. Das Exposé habe sich auch nicht durch eine besondere Kreativität ausgezeichnet, da die gestalterischen Vorgaben jedenfalls hinsichtlich des Baukubus in dem fraglichen Baugebiet sehr streng und eng angelegt gewesen seien. Der Senat hält dies für insoweit einleuchtend. Im Kern wird dies auch durch die Aussagen der anderen Zeugen bestätigt, wonach sich die Zertifizierung ausschließlich an den konkret realisierten Bauvorhaben ausgerichtet haben soll. Wenn auch die Zeugin W die Ausschließlichkeit der Zertifizierung auf konkret realisierte Bauvorhaben betonte und hierin ein gewisser Widerspruch zu dem damaligen Internetauftritt der G GmbH zu liegen scheint, in dem nämlich Hausangebote unterbreitet wurden mit dem ausdrücklichen Hinweis: „Folgende Haustypen wurden von der Lenkungsgruppe bereits zertifiziert“, ergeben sich jedoch für den Senat hieraus keinerlei Hinweise dafür, dass bezüglich des streitgegenständlichen Grundstückskaufvertrages der Kläger auf einen bereits zertifizieren Haustyp zurückgegriffen hat.

Auch soweit die Architektenkammer bei einer der ersten Informationsveranstaltungen eingebunden war, wie dies von Frau W beschrieben wurde, ergaben sich insoweit für das Gericht keinerlei Anhaltspunkte für einen Zusammenschluss oder ein Zusammenwirken mit dem Architekten K und der Grundstücksveräußererseite im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Grundstücksverkauf.

Damit liegen die Voraussetzungen für ein einheitliches Vertragswerk nicht vor. Die Vertreterin des Beklagten hat sich in der mündlichen Verhandlung für ihre Rechtsansicht hierbei zu Unrecht auf das BFH-Urteil vom 30. August 2017 II R 48/15 (BStBl II 2018, 24) berufen. Wenn es dort nämlich heißt, es sei kaum denkbar und gehe auch aus dem Vorbringen der dortigen Klägerin nicht substantiiert hervor, dass die Erwerber bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags von der G KG, dem Bauträger, ein Angebot zur Bebauung des Grundstücks erhalten haben könnten, ohne dass das Grundstück der G KG "an die Hand" gegeben worden sei, stehen diese Ausführungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den dort getroffenen Feststellungen der Vorinstanz (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2014, 11 K 4018/13, DStR 2014, juris), an die der BFH nach § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO- gebunden war. Dort hatte das Finanzgericht aber wie folgt ausgeführt: „Es fehlt auch nicht an der erforderlichen Verbindung der auf der Veräußererseite handelnden Personen. Die auf der Veräußererseite aufgetretenen Personen in Gestalt der Klägerin, der D GmbH, des Bauträgers G KG und der F GmbH haben aufgrund von Absprachen bei der Veräußerung zusammengearbeitet und auf den Abschluss beider Verträge (Übereignung des Grundstücks und Errichtung des Gebäudes) hingewirkt.“ Derartige Feststellungen konnten jedoch nach erfolgter Beweisaufnahme vorliegend gerade nicht getroffen werden.

II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 713 der Zivilprozessordnung-ZPO-.

IV. Gründe nach § 115 Abs. 2 FGO für die Zulassung der Revision bestanden nicht. Denn der Senat ist der Rechtsprechung des BFH zu den Voraussetzungen für ein einheitliches Vertragswerk gefolgt.

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