Mit Schlussantrag vom 7.2.2018 – C-685/16, EV, EV gegen Finanzamt Lippstadt, ECLI:EU:C:2018:70 – schlägt GA Wathelet wie folgt vor: Die Art. 56 ff. EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, nach der für die gewerbesteuerliche Festsetzung des Gewinns und der Hinzurechnungen deren Kürzung um Gewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften, ...
Der EuGH hat mit Urteil vom 8.2.2018 – C-380/16, Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, ECLI:EU:C:2018:76 – wie folgt entschieden: 1. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 73 sowie den Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ...
Der KoalitionsV enthält neben den im den im BB 2018, 341, genannten Maßnahmen wichtige Vorhaben im Steuerrecht; die insbesondere Unternehmen betreffen:
Um den fairen Wettbewerb von Marktteilnehmern zu unterstützen und den Steuerbetrug zu erschweren, gibt es seit dem 1.1.2018 die Kassen-Nachschau (§ 146b AO). Die Finanzämter können ohne Voranmeldung bei Betrieben der Bargeldbranche prüfen, ob die in einem Kassensystem erfassten Daten den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen.
Welche Rahmenbedingungen gelten für die ab Januar 2018 mögliche Kassen-Nachschau?
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Das FG Köln hat mit Urteil vom 22.11.2017 – 9 K 2661/15 - wie folgt entschieden:
1. Der Anspruch auf Prozesszinsen setzt nur, aber auch zwingend voraus, dass eine festgesetzte Steuer im gerichtlichen Verfahren herabgesetzt bzw. eine Steuervergütung gewährt wird. Der Grund, der zur Herabsetzung der festgesetzten Steuer geführt hat, ist für den Anspruch auf Prozesszinsen dabei ohne Bedeutung. 2. Der Anspruch auf Prozesszinsen besteht daher auch dann, wenn die festgesetzte Steuer im gerichtlichen Verfahren deshalb herabgesetzt oder der Steuerbescheid deshalb aufgehoben wird, weil eine Steuerschuld mangels wirksamer Bekanntgabe des Bescheids nicht bestand.
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Das FG Köln hat mit Beschluss vom 20.10.2017 – 2 V 1055/17 - wie folgt entschieden:
1. Gem. § 117 Abs. 1 AO können Finanzbehörden zwischenstaatliche Amtshilfe „nach Maßgabe des deutschen Rechts“ in Anspruch nehmen. Dies bedeutet, dass neben anderen gegebenenfalls einschlägigen zwischenstaatlichen Rechtsnormen alle Normen des nationalen Rechts zwingend beachtet werden müssen.
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