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Steuerrecht
15.06.2018
Steuerrecht
EuGH-Schlussanträge: Abgrenzung des nicht umsatzsteuerbaren Schadensersatzes von umsatzsteuerbaren Dienstleistungen gegen Zahlung einer „Entschädigung“

Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1. Art. 2 Abs. 1 Buchst c der Richtlinie 2006/112/ EG ist dahin gehend auszulegen, dass die Zahlung eines im Vorhinein festgelegten Betrags im Fall einer vorzeitigen Beendigung eines Vertrags eine Mehrwertsteuerpflicht auslöst, wenn sie als Entgelt für die bereits erbrachten Dienstleistungen zu betrachten ist und sich nicht auf den Ausgleich eines erlittenen Vermögensschadens beschränkt.

2. Für diese Auslegung ist es irrelevant, dass der Vermittler solcher Verträge mit einer Bindungsfrist eine höhere Vergütung erhält, als bei Verträgen ohne eine Bindungsfrist. Ebenfalls irrelevant ist, dass der Betrag nach nationalem Recht als eine Konventionalstrafe zu betrachten ist.

GAin Kokott, Schlussanträge vom 7.6.2018 – C-295/17, MEO – Serviços de Comunicações e Multimédia SA

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