EuGH: § 1 Abs. 1 AStG – Rechtfertigung einer nicht fremdüblichen Garantie durch sich aus der Gesellschafterstellung ergebende wirtschaftliche Gründe
Der EuGH hat mit Urteil vom 31.5.2018 – C-382/16, Hornbach-Baumarkt - entschieden: Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) in Verbindung mit Art. 48 EG (jetzt Art. 54 AEUV) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden grundsätzlich nicht entgegensteht, nach der die Einkünfte einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, die einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen mit ihr verflochtenen Gesellschaft unter Bedingungen Vorteile gewährt hat, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten, so anzusetzen sind, wie sie angefallen wären, wenn die zwischen solchen Dritten vereinbarten Bedingungen anwendbar gewesen wären, und zu berichtigen sind, während eine solche Berichtigung der steuerpflichtigen Einkünfte nicht erfolgt, wenn eine gebietsansässige Gesellschaft einer anderen gebietsansässigen mit ihr verflochtenen Gesellschaft dieselben Vorteile gewährt hat. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Regelung dem gebietsansässigen Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Nachweises einräumt, dass die Bedingungen aus wirtschaftlichen Gründen vereinbart wurden, die sich aus seiner Stellung als Gesellschafter der gebietsfremden Gesellschaft ergeben.
--> Nach Auffassung des EuGH können nicht fremdübliche Bedingungen durch wirtschaftliche Gründe grundsätzlich gerechtfertigt sein. Im Urteilsfall bestünden diese wirtschaftlichen Gründe in dem wirtschaftlichen Eigeninteresse der Hornbach- Baumarkt AG am Erfolg der niederländischen Konzerngesellschaften. Zum einen würde sie an Gewinnausschüttungen partizipieren und zum anderen habe sie als Gesellschafterin eine gewisse Finanzierungsverantwortung.