FG Rheinland-Pfalz: Keine tatsächliche Verständigung mit dem FA über Hinterziehungszinsen
Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 12.4.2018 – 6 K 2254/17 - entschieden: Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung kann weder schriftlich noch mündlich der Verzicht des FA auf Festsetzung von Hinterziehungszinsen sein.
(Leitsatz der Redaktion)
--> Das FG hat die Revision nicht zugelassen. S. auch FG Rheinland-Pfalz, PM vom 30.5.2018.