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Steuerrecht
03.06.2018
Steuerrecht
BMF: Besteuerung der Forstwirtschaft: Ertragsteuerliche Behandlung von forstwirtschaftlichen Flächen als Betriebsvermögen eines Erwerbsbetriebs

BMF, Schreiben vom 18.5.2018 – IV C 7 – S 2232/0-02

Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Grund und Bodens zur Gewinnung und Verwertung von Rohholz und anderen Walderzeugnissen. Eine forstwirtschaftliche Tätigkeit erfordert grundsätzlich eine geschlossene mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche, auf der nahezu ausschließlich Baumarten mit dem Ziel einer langfristigen Holzentnahme erzeugt werden (forstwirtschaftliche Fläche).

Ertragsteuerrechtlich reicht das Eigentum an einer forstwirtschaftlichen Fläche grundsätzlich unabhängig von der Flächengröße für die Annahme einer betrieblichen Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus, wenn Gewinnerzielungsabsicht besteht. Im Einzelnen äußert sich das BMF zu folgenden Punkten:

- Definition bzgl. forstwirtschaftliche Tätigkeit und forstwirtschaftliche Fläche

- Voraussetzungen für einen ertragsteuerrechtlichen Betrieb der Forstwirtschaft

- Umfang eines ertragsteuerrechtlichen Betriebs der Forstwirtschaft

- Betriebsvermögenseigenschaft von forstwirtschaftlichen Flächen (forstwirtschaftliche Flächen, die einem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen sind, forstwirtschaftliche Flächen, die nicht Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs sind)

- Teilbetriebseigenschaft einzelner forstwirtschaftlicher Flächen

- Abgrenzung Erwerbsbetrieb

- Entnahmemöglichkeit kleiner forstwirtschaftlicher Flächen

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

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