FG Köln: Nichtausfüllen ausdrücklich gestellter Fragen im elektronischen Erklärungsvordruck durch Steuerberater stellt grobes Verschulden i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO dar
Das FG Köln hat mit Urteil vom 11.5.2017 – 10 K 1732/16 - entschieden:
1. Der Begriff des Verschuldens im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen in gleicher Weise auszulegen wie bei schriftlich gefertigten Erklärungen. Dabei sind allerdings die Besonderheiten der elektronischen Steuererklärung hinsichtlich ihrer Übersichtlichkeit bei der Beurteilung des individuellen Verschuldens ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass am Computerbildschirm ein Überblick über die ausfüllbaren Felder der elektronischen Steuererklärung mitunter schwieriger zu erlangen ist, als in einer Steuererklärung in Papierform.
2. Grob fahrlässiges Handeln nimmt die Rechtsprechung insbesondere dann an, wenn eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und verständliche Frage bewusst nicht beantwortet wird (BFH, 10.2.2015 – IX R 18/14, BFH/NV 2015, 1120, Rz. 15).
3. Daher trifft den Steuerberater ein grobes Verschulden, wenn er die ausdrücklich gestellten Fragen zur Position „Inländische Sachverhalte i. S. des § 8b KStG“ in den Zeilen 44a und 44b nicht beantwortet.
4. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass das Nichtausfüllen von Zeilen bewusst geschieht – zumindest dann, wenn es um mehrere Fragen in einem größeren Abschnitt mit mehreren Zeilen geht.
(Leitsätze der Redaktion)
--> Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. XI R 9/18 anhängig.