LG Bonn, Beschluss vom 2.12.2008 - 37 T 627/08SachverhaltDie Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EURO wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen
LG Bonn, Beschluss vom 23.6.2008 - 30 T 15/08SachverhaltDie Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 250,00 EUR wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen
LG Bonn, Beschluss vom 10.12.2008 - 37 T 472/08SachverhaltDie Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EURO wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen
LG Bonn, Beschluss vom 13.11.2008 - 30 T 275/08 SachverhaltDer Beschwerdeführer ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der C GmbH (Schuldnerin). Er wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EURO wegen Nichteinreichung der
LG Bonn, Beschluss vom 28.7.2008 - 30 T 52/08SachverhaltDie Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EUR wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen
LG Bonn, Beschluss vom 26.6.2008 - 30 T 33/08SachverhaltDie Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EUR wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen
LG Bonn, Beschluss vom 29.10.2008 - 30 T 104/08SachverhaltDie Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EURO wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen
LG Bonn, Beschluss vom 21.10.2008 - 39 T 48/08SachverhaltDie Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EURO wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des
LG Bonn, Beschluss vom 23.9.2008 - 30 T 74/08SachverhaltDie Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Androhungs- und Kostenverfügung vom 19.02.2008 wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen
LG Bonn, Beschluss vom 27.10.2008 - 30 T 187/08SachverhaltDie Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EURO wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen
LG Bonn, Beschluss vom 19.1.2007 - 11 T 19/05SachverhaltDer Beteiligte zu 2. wandte sich mit Schreiben vom 16.02.2004 an das Amtsgericht Registergericht Bonn mit der Bitte um Zusendung des Jahresabschlusses u. a. der Q GmbH für 2002. Für den Fall,
LG Bonn, Beschluss vom 7.10.2008 - 30 T 122/08SachverhaltDie Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EURO wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen
LG Bonn, Beschluss vom 1.12.2008 - 37 T 288/08SachverhaltDie Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EURO wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen
Niedersächsisches FG, Urteil vom 10.7.2008 - 15 K 370/07, rkr.LeitsatzWird ein in einem Wohngebäude installiertes Blockheizkraftwerk sowohl zur Beheizung der Wohnungen als auch zur Gewinnung von an einen Dritten zu veräußerndem Strom genutzt, ist es
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.8.2008 - 2 K 350/06, Rev. eingelegt (Az. BFH X R 51/08) Leitsätze (des Kommentators)1. Für eine erfolgswirksame Korrektur im Rahmen einer Bilanzberichtigung reicht eine nur mittelbare Gewinnauswirkung nicht
BFH, Beschluss vom 20.11.2007 - I R 85/05 Vorinstanz: Hessisches FG vom 30.8.2005 - 4 K 2557/99 (EFG 2006, 277)LeitsatzDer Senat hält an seiner Rechtsprechung zum sog. Dividendenstripping fest (Bestätigung des Senatsurteils vom 15.12.1999 - I R 29/97,
FG Köln, Urteil vom 24.9.2008 - 7 K 1431/07, rkr. LEITSÄTZE (des Kommentators)1. Die Inanspruchnahme von Abschreibungsbeträgen nach § 7g EStG setzt u. a. einen dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden, werbenden und aktiv am wirtschaftlichen Verkehr