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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
16.01.2009
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
Ordnungsgeldverfahren nach dem EHUG: inhaltliche Richtigkeit des Jahresabschlusses

LG Bonn, Beschluss vom 1.12.2008 - 37 T 288/08

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EURO wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 17.03.2008, zugestellt am 28.03.2008, angedroht.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin keinen Einspruch eingelegt.

Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 26.09.2008 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.

Gegen die ihr am 09.10.2008 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 19.10.2008 sofortige Beschwerde eingelegt.

Aus den Gründen

II. Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsgeldentscheidung verwiesen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine davon abweichende Entscheidung.

Die Festsetzung des Ordnungsgelds gemäß § 335 Abs. 3 S. 4 HGB ist zu Recht erfolgt. Weder innerhalb der gesetzlichen Frist des § 325 HGB, die am 31.12.2007 ablief, noch innerhalb der vom Bundesamt für Justiz nach § 335 Abs. 3 S. 1 HGB gesetzten Nachfrist ist nach eigenem Vortrag der Beschwerdeführerin die notwendige Veröffentlichung erfolgt. Umstände, auf Grund derer von fehlendem Verschulden der Beschwerdeführerin an der nicht erfolgten Einreichung auszugehen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere kann sie sich wegen etwaiger Versäumnisse auf Seiten des Steuerberaterbüros - soweit solche vorgelegen haben sollten, was derzeit nicht feststellbar ist, nicht entlasten. Kapitalgesellschaften haben sich auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen einzustellen. In ihren Pflichtenkreis fällt es somit auch, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Jahresabschlussdaten vollständig und rechtzeitig an den Bundesanzeiger übermittelt werden.

Dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein kleines Unternehmen i.S.d. § 267 HGB handelt, steht der Offenlegungspflicht gem. § 325 HGB nicht entgegen. Insoweit besteht für die Beschwerdeführerin - ihren Vortrag als gegeben unterstellt - gem. § 326 S.1 HGB lediglich die Erleichterung, dass sie nur die Bilanz und den Anhang einzureichen hat.

Auch der Einwand der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 18.10.2008, die Erstellung ihres Jahresabschlusses habe sich verzögert, weil über ihren Widerspruch gegen die zu hohe Veranlagung ihrer Umsätze betreffend die Jahre 2005 und 2006 noch nicht entschieden worden sei, vermag die Pflichtverletzung nicht zu rechtfertigen. Aus § 325 Abs.1 S.6 HGB ergibt sich ausdrücklich, dass auch nach Fertigstellung und Veröffentlichung eines Jahresabschlusses sich ergebende Änderungen, wie hier eine in Form einer nachträglichen Änderung einer steuerlichen Veranlagung aufgrund eines dagegen eingelegten  Widerspruchs, einzureichen sind. Somit hätte die Beschwerdeführerin auch schon vor der Bescheidung ihrer Widersprüche gegen die steuerliche Veranlagung für die Jahre 2005 und 2006 ihrer Offenlegungspflicht aus § 325 HGB nachkommen müssen.

Es besteht im Hinblick auf die bis zum Erlass der angefochtenen Ordnungsgeldentscheidung nicht vorgenommene Einreichung der Unterlagen aber auch kein Anlass, eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes vorzunehmen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen nach § 335 Abs. 3 S. 5 HGB, wonach bei geringfügiger Überschreitung der 6-Wochen-Frist ab Zustellung der Androhung von Ordnungsgeld eine Herabsetzung möglich ist, nicht vor. Nach Sinn und Zweck der Norm, die einerseits von Sanktionscharakter getragen ist und sich dabei andererseits am Maß des Verschuldens orientiert  (BT-Drucks. 16/2781 S. 82 f.), kann deswegen nur in Fällen einer Überschreitung von wenigen Tagen, höchstens aber einer Woche, eine Herabsetzung überhaupt in Betracht kommen. Insofern ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die eigentliche Pflichtverletzung bereits in der Nichteinreichung der zu veröffentlichen Daten bis zum 31.12. des Vorjahres liegt.

Die betragsmäßig am untersten Rand liegende Festsetzung des Ordnungsgeldes berücksichtigt auch das Verschulden der Beschwerdeführerin in angemessener Weise.

Ein Erlass des festgesetzten Ordnungsgeldes - auch aus Billigkeitsgründen - ist gesetzlich nicht vorgesehen. Unternehmen haben sich auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen, ggf. durch entsprechende organisatorische Maßnahmen, einzustellen. Die Folgen der Nichterfüllung sind ihnen bekannt; sie ergeben sich aus dem Gesetz.

Es besteht im Hinblick auf die mit Schriftsatz vom 30.11.2008 für das Jahr 2005 von der Beschwerdeführerin angekündigte Veröffentlichung des Jahresabschlusses keine Veranlassung, die Entscheidung über die sofortige Beschwerde auszusetzen. Denn mit der Veröffentlichung ihres Jahresabschlusses für 2005 kann die Beschwerdeführerin die Offenlegungspflicht für das Folgejahr 2006 nicht erfüllen. Aber selbst wenn sie die Jahresabschlussunterlagen für 2006 entsprechend ihrer Ankündigung in der Beschwerdeschrift vom 18.10.2008 noch nachträglich einreicht, wozu sie verpflichtet bleibt, rechtfertigt dies nicht die Aufhebung des festgesetzten Ordnungsgeldes, da diese Veröffentlichung erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfolgt ist.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB).

Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 Euro.

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