R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
16.01.2009
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
Ordnungsgeldverfahren nach dem EHUG: Festsetzungsermessen und geringfügige Überschreitung der Nachfrist

LG Bonn, Beschluss vom 23.6.2008 - 30 T 15/08

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 250,00 EUR wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 22.01.2008, zugestellt am  23.01.2008, angedroht.

Durch die angefochtene Entscheidung vom 23.05.2008 hat das Bundesamt für Justiz das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 30.05.2008, eingegangen am 03.06.2008, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verweist sie darauf, dass die Offenlegung des Jahresabschlusses am 06.03.2008 erfolgt sei. Die mit der Androhungsverfügung gesetzte 6-Wochenfrist sei gewahrt worden. Denn das am 23.01.2008 zugestellte Schreiben gelte gemäß § 122 Abs. 2 AO als am 25.01.2008 bekannt gegeben.

Das Bundesamt für Justiz ist dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten und verweist in seiner Stellungnahme darauf, dass die Veröffentlichung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt sei. Denn die Fristberechnung habe gemäß §§ 187 ff BGB zu erfolgen. Danach sei die 6-Wochenfrist des Androhungsschreibens gemäß § 188 Abs. 2 BGB am 05.03.2008 um 24.00 h abgelaufen. Nach Mitteilung des Bundesanzeigers sei die Einreichung der Unterlagen aber erst am 07.03.2008 erfolgt.

Aus den Gründen

II. Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Denn die Beschwerdeführerin hat die mit der Androhungsverfügung vom 22.01.2008 gesetzte sechswöchige Nachfrist zur Veröffentlichung geringfügig überschritten, so dass gemäß § 335 Abs. 3 S. 5 HGB ein - herabgesetztes - Ordnungsgeld zu verhängen war. Zu Recht hat das Bundesamt bei der Fristberechnung die Vorschrift des § 188 Abs. 2 BGB zugrunde gelegt. Die Fristvorschriften des BGB - und nicht die der AO - finden für das Ordnungsgeldverfahren aufgrund der Verweisung des §§ 335 Abs. 2, 17 FGG Anwendung.

Gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB endete aufgrund der Zustellung der Androhungsverfügung am Mittwoch, den 23.01.2008 die Sechswochenfrist am Mittwoch, den 05.03.2008 um 24.00 h. Die Einreichung der Unterlagen beim Bundesanzeiger erfolgte nicht innerhalb diese Frist. Dabei kann dahinstehen, ob die Unterlagen nun am 06.03. oder am 07.03.2008 übersandt wurden. In beiden Fällen ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von € 250,- gemäß § 335 Abs. 3 S. 5 HGB gerechtfertigt.

Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden. Es beträgt 10 % des unteren Rahmens des § 335 Abs. 1 S. 4 HGB (€ 2.500,- - 25.000,-). Das Bundesamt hat ermessensfehlerfrei von der durch § 335 Abs. 3 S. 5 HGB eröffneten Möglichkeit der Reduktion des Ordnungsgeldes Gebrauch gemacht. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass das Ordnungsgeld eine Folge der Versäumung der Jahresfrist des § 325 Abs. 1 S. 2 HGB ist. Die sechswöchige Nachfristsetzung gemäß § 335 Abs. 3 S. 1 HGB gibt der Kapitalgesellschaft lediglich die Möglichkeit, einer Festsetzung des Ordnungsgeldes zu entgehen. Das ändert aber nichts daran, dass die eigentliche Pflichtverletzung im Verstoß gegen § 325 Abs. 1 S. 2 HGB liegt. Die Beschwerdeführerin hat keine Gründe vorgebracht, die das Versäumen dieser Frist rechtfertigen würden.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB).

Wert des Beschwerdegegenstandes: 250,00 EUR

stats