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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
16.01.2009
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
Ordnungsgeldverfahren nach dem EHUG: Bestandskraft der Androhungsverfügung

LG Bonn, Beschluss vom 27.10.2008 - 30 T 187/08

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EURO wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 01.05.2008, zugestellt am 21.05.2008, angedroht. Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt. Gegen die ihr am 17.09.2008 zugestellte Entscheidung vom 12.09.2008 hat die Beschwerdeführerin am 18.09.2008 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie an, sie habe mit Schreiben vom 28.05.2008 Einspruch gegen die Androhungsverfügung mit der Begründung eingelegt, persönlich haftender Gesellschafter sei auch eine natürliche Person. Trotz richterlicher Auflage zur weiteren Glaubhaftmachung der Einspruchseinlegung unter Hinweis auf § 139 Abs. 2 FGG hat die Beschwerdeführerin eidesstattliche Versicherungen über die Absendung des Einspruchsschreibens nicht vorgelegt.

Aus den Gründen

II. Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Die  angefochtene Ordnungsgeldentscheidung ist rechtmäßig und beruht auf § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB.

Das Beschwerdegericht muss nach § 139 Abs. 2 FGG den Verstoß gegen die Pflicht zur Einreichung der Jahresabschlussunterlagen für 2006 unterstellen, weil die Beschwerdeführerin gegen die Androhungsverfügung vom 01.05.2008 keinen Einspruch eingelegt hat und damit bestandskräftig feststeht, dass die Beschwerdeführerin zur Offenlegung nach §§ 325 ff. HGB verpflichtet war (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 24.06.2008 - 30 T 40/08, 2nrwe.de). Das Beschwerdegericht ist nicht davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.05.2008 Einspruch gegen die Androhungsverfügung unter Hinweis auf ihre Vertretung auch durch eine natürliche Person eingelegt hat. Maßgeblich ist der Eingang des Einspruchs bei dem für den Empfang zuständigen Bundesamt für Justiz, in dessen Verfahrensakte sich ein Einspruchsschreiben jedoch nicht befindet. Die mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Auszüge aus dem Postausgangsbuch der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin belegen die Einspruchseinlegung nicht. Die zur Überzeugungsbildung des Beschwerdegerichts angeforderten eidesstattlichen Versicherungen hat die Beschwerdeführerin trotz Auflage und Fristsetzung vom 07.10.2008 zum 24.10.2008 nicht vorgelegt, obwohl sie auf die nach § 139 Abs. 2 FGG mögliche Bestandskraft der Androhungsverfügung hingewiesen worden ist.

Dabei verkennt das Beschwerdegericht nicht, dass aus dem Handelsregister ersichtlich ist, dass die Gesellschaft auch durch eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter vertreten wird, was der Offenlegungspflicht wegen § 264a HGB entgegen stünde.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB).

Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EURO

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