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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
16.01.2009
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
: Verpflichtung zur Offenlegung von Jahresabschlüssen mit dem GG bzw. höherrangigem Recht vereinbar

LG Bonn, Beschluss vom 19.1.2007 - 11 T 19/05

Sachverhalt

Der Beteiligte zu 2. wandte sich mit Schreiben vom 16.02.2004 an das Amtsgericht Registergericht Bonn mit der Bitte um Zusendung des Jahresabschlusses u. a. der Q GmbH für 2002. Für den Fall, dass das genannte Unternehmen offenlegungspflichtig sei und noch nicht offengelegt habe, beantragte er „gemäß § 335a HGB" die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe. Das Registergericht forderte daraufhin mit Verfügung vom 26.02.2004 den Beschwerdeführer als Vertretungsberechtigten der Q GmbH unter Androhung eines Ordnungsgelds auf, der Verpflichtung zur Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen binnen 6 Wochen nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Gegen diese Verfügung legte der Beschwerdeführer unter dem 31.03.2004 Einspruch ein. Unter dem 29.04.2005 bat der Beteiligte zu 2. um Zusendung der Jahresabschlüsse u. a. der Q GmbH für 2000 - 2003. Für den Fall, dass das genannte Unternehmen offenlegungspflichtig sei und noch nicht offengelegt habe, beantragte er „gemäß § 335a HGB" die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe. Das Registergericht forderte daraufhin mit Verfügung vom 06.05.2005 den Beschwerdeführer als Vertretungsberechtigten der Q GmbH unter Androhung eines Ordnungsgelds auf, der Verpflichtung zur Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen binnen 6 Wochen nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Gegen diese Verfügung legte der Beschwerdeführer unter dem 20.06.2005 Einspruch ein. Nach Erörterung im Termin vom 13.09.2005 hat das Registergericht durch den angefochtenen Beschluss die Einsprüche vom 31.03.2004 und 20.06.2005 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, unter den gegebenen gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der Q GmbH verstoße die Anordnung der Vorlage der Jahresabschlüsse gegen sein Persönlichkeitsrecht und gegen Datenschutzgrundsätze. Er halte den weitaus überwiegenden Teil der Geschäftsanteile jener Gesellschaft. Wenn jedermann seine wesentlichen personenbezogenen Daten und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse abrufen könne, würden er und seine Familie Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt. Jedermann könne durch Einsicht in das Handelsregister wissen, wie viel er, der Beschwerdeführer bei Entführung oder Erpressung „wert" sei. Seine Ehefrau sei im Hinblick darauf, dass sie wegen ihres Berufs als Richterin einem höheren Bedrohungspotenzial ausgesetzt sei, zusätzlich bedroht. Eine Änderung der Gesellschaftsform der Q GmbH würde an diesen Problemen nichts ändern.

Die derzeitige Umsetzung der EU-Richtlinie über die Offenlegung von Jahresabschlüssen verstoße gegen das Bundesdatenschutzgesetz und Grundrechte. Die Richtlinie kollidiere mit höherrangigen schutzwürdigen Interessen des Betroffenen. Es müsse eine Güterabwägung dahin vorgenommen werden, ob die dem Gemeinwohl dienenden Ziele der Gemeinschaft auf Offenlegung zurücktreten müssten, was hier gerechtfertigt sei. Der Schutz von Kunden der Q GmbH sei durch Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG sichergestellt. Berechtigte Interessen von Vertragspartnern der Gesellschaft seien nicht beeinträchtigt. Es sei jedem unbenommen, von einem Vertragsschluss mit der GmbH abzusehen oder den Vertragsschluss von Sicherheiten abhängig zu machen. Der Beschwerdeführer hat sich ferner die Bedenken des LG Essen (Vorlagebeschluss v. 25.11.2002 - 45 T 1/02 NZG 2003, 579) zu Eigen gemacht. Er hält diese Bedenken bezogen auf seinen Fall nicht für erledigt durch den Beschluss des EuGH vom 23.9.2004 (BB 2004, 2456). In die erforderliche Abwägung habe Art. 10 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einzufließen. Selbst Aktionären von Aktiengesellschaften stehe nicht ohne weiteres das Recht zu, Gehälter von Managern ihrer Gesellschaft zu erfahren. Denkbar sei eine Lösung durch einen Vermerk im Handelsregister dahin, dass die Jahresabschlüsse vorgelegt worden sein und sich aus diesen keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Gesellschaftern oder Gläubigern der Gesellschaft ergäben. Eine Alternative wäre das Testat eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfers, dass die Jahresabschlüsse geprüft und Gläubigerinteressen nicht gefährdet seien. Der Beschwerdeführer legt zwei Blatt der Bilanz der Q GmbH für 2004 vor. Daraus ergäben sich zum Bilanzstichtag Eigenkapital von 30.140.137,48 € und Bankguthaben von 32.844.325,49 € (Bl. 343, 344 d.A.).

Der Beteiligte zu 2. habe den Antrag nicht für sich sondern für einen oder mehrere Mandanten gestellt. Durch Angabe der Zahlen zur Bilanz 2004 sei dem Auskunftsinteresse der Mandanten des Beteiligten zu 2. Genüge getan.

Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, hilfsweise das Verfahren auszusetzen und es dem BVerfG und dem EuGH vorzulegen.

Dem Beteiligten zu 2. ist Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.

Der Beteiligte zu 2. trägt vor, er habe den dem Verfahren zugrunde liegenden Antrag (für seine Person) gestellt.

Aus den Gründen

II. Die gemäß §§ 140a Abs. 2 S. 1, 139 Abs. 1 FGG statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Registergerichts gegen den Beschwerdeführer lagen vor. Dieser ist als Geschäftsführer der Q GmbH der Pflicht aus § 325 Abs. 1 S. 1 HGB zur fristgerechten Vorlage des Jahresabschlusses 2000 - 2003 zum Handelsregister nicht nachgekommen. Der für das Einschreiten vorgeschriebene Antrag (§ 335a S. 3 HGB) ist von dem Beteiligten zu 2. gestellt worden. Das ergibt sich aus seiner Stellungnahme zum Vorbringen des Beschwerdeführers, der Antrag sei für Mandanten gestellt worden. Diese Stellungnahme ist maßgeblich und entspricht dem Aktenstand. Dass er dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers eine abweichende Auskunft erteilt hat, ändert nichts. Auch nach dieser hätte er den Antrag im eigenen Namen gestellt. Es wäre auch nicht zu beanstanden, wenn er den Antrag im Interesse von Mandanten gestellt hätte. Der EuGH hat entschieden, dass nach der zugrunde liegenden 1. Richtlinie 68/151/EWG vom 09.03.1968  die Offenlegung des Jahresabschlusses hauptsächlich der Unterrichtung Dritter diene, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht kennten oder kennen könnten (NJW 1998, 129, 130). Daraus hat der EuGH das Bestreben abgeleitet, diese Informationen jeder interessierten Person zugänglich zu machen (aaO). Folgerichtig hat der EuGH in einer weiteren Entscheidung die frühere Beschränkung des Antragsrechts im deutschen Recht für richtlinienwidrig erklärt (EuZW 1998, 758). Ein Antrag nach § 335a S. 3 HGB kann zwar trotz dieses weiten Schutzzwecks der Vorschrift in Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich sein (s. Hirte, NJW 1999, 36, 37). Ein Rechtsmissbrauch läge aber nicht darin, dass ein Rechtsanwalt im Interesse von Mandanten die grundsätzlich jedermann offenstehenden Rechtsbehelfe ergreift, um die kraft Gesetzes offenzulegenden Informationen zu erlangen. Gerade wenn Mandanten eines Rechtsanwalts an diesen Informationen interessiert sind, besteht das geschützte Interesse, Einblick in die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft zu erhalten. Anhaltspunkte für unlautere Absichten des Beteiligten zu 2. sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen.

Der Antrag des Beteiligten zu 2. war auf die Sanktion des § 335a S. 1 HGB gerichtet. Das Registergericht hat das Verfahren nach § 140a Abs. 2 FGG eingehalten.

Der Beschwerdeführer hat die Jahresabschlüsse nach wie vor nicht zum Handelsregister eingereicht. Dass er aus dem hier nicht betroffenen Jahresabschluss 2004 zwei Zahlen zu Eigenkapital und Bankguthaben mitgeteilt hat, stellt keine Erfüllung der Pflicht aus § 325 HGB dar. Es genügt dem Gesetz ersichtlich auch nicht, die Jahresabschlüsse lediglich Wirtschaftsprüfern vorzulegen oder dem Registergericht eine vorübergehende Einsicht zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer erstrebt für sich eine Gesetzesanwendung, die nicht vom Wortlaut und Sinn und Zweck des § 335a HGB gedeckt ist.

2. Die Regelung des § 335a HGB verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

a. Dies gilt zunächst hinsichtlich des zugrunde liegenden § 325 HGB. Die Offenlegungspflicht für Kapitalgesellschaften ist das Äquivalent zu deren beschränkter Haftung (BayObLG BB 1998, 353, 354). Sie dient insbesondere dem Schutz der Gläubiger und der übrigen Teilnehmer am Wirtschaftsleben (OLG Köln GmbHR 1991, 423, 424). Das rechtfertigt die Einschränkung der informationellen Selbstbestimmung, der Berufsfreiheit und des Eigentumsschutzes (Art. 1, 2, 12, 14 GG).

b. Das in §§ 335a HGB, 140a Abs. 2 FGG geregelte Verfahren ist verfassungskonform. Das gilt auch, soweit nunmehr die Antragsbefugnis nicht mehr beschränkt ist sondern grundsätzlich jedermann zusteht. Das bewirkt eine umfassendere Verwirklichung des Schutzzwecks der Offenlegungspflichten. Die damit erhöhte Transparenz und Publizität der buchhalterischen und finanziellen Situation von Kapitalgesellschaften entspricht einem Anliegen, das in den letzten Jahren im Gesellschaftsrecht vom Gesetzgeber ausdrücklich verfolgt worden ist (s. KontraG, TransPuG). Dieses rechtfertigt es, dass Organe von Kapitalgesellschaften verstärkt mit der Sanktionierung von Verstößen gegen Offenlegungspflichten rechnen müssen. Das entspricht der nunmehr durch das Gesetz über elektronische Handelsregister ...  (EHUG) vom 10.11.2006 (BGBl. 2006 I S. 2553) eingeführten Regelung. Die Kammer hat das Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der hier zu treffenden Entscheidung abgewartet, um etwaigen Auswirkungen der Neuregelung auf den zu beurteilenden Sachverhalt Rechnung tragen zu können. Das EHUG hat allerdings keine unmittelbaren Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren. Gemäß Art. 2 des Gesetzes ist nunmehr in Art. 61 Abs. 5 EGHGB geregelt, dass auf Jahresabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2006 beginnende Geschäftsjahr § 335a HGB in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden ist. Das vorliegende Verfahren betrifft die Jahresabschlüsse 2000 bis 2003. Auch wenn das EHUG keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Beschwerdeverfahren hat, zeigt die gesetzliche Neuregelung, dass der Gesetzgeber die in der Rechtsprechung des EuGH geforderte Transparenz und Publizität als wesentliche gesetzgeberische Anliegen weiter verfolgt und noch ausbaut. Die Haltung des Gesetzgebers ist deshalb auch bezogen auf die hier anzuwendende alte Fassung von §§ 335a, 325 HGB eindeutig.

c. Ein Verstoß gegen die grundrechtlich geschützte informationelle Selbstbestimmung ergibt sich nicht aus den vom Beschwerdeführer angeführten Auswirkungen auf ihn und seine Familie.

aa. Der EuGH (BB 2004, 2456, 2459 f. Rdn. 53 - 57) hat darauf hingewiesen, dass insbesondere Art. 45 und 46 der Vierten Gesellschafts-RL Möglichkeiten bieten, Angaben (zu Jahreabschlüssen) allgemein zu halten und zu verhindern, dass den betreffenden Unternehmen durch die Offenlegung der Daten ein erheblicher Nachteil zugefügt werde. Diese Möglichkeiten kann der Beschwerdeführer nutzen.

bb. Eine Verfassungswidrigkeit kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Darlegung einer erhöhten kriminellen Gefährdung durch die Offenlegung der Jahresabschlüsse der  Q  GmbH ausgesetzt würde. Einer solchen Gefahr kann er durch Wahl einer gesellschaftsrechtlichen Form für die von ihm etwa beherrschte Q GmbH begegnen, die nicht zur Offenlegung verpflichtet, an welche Personen etwaige Gewinne dieser Gesellschaft fließen. Wählt er eine Gesellschaftsform, die ihn dazu zwingt, seine Einnahmen aus der Gesellschaft in zum Handelsregister eingereichten Unterlagen offenzulegen, muss er die Nachteile dieser Gesellschaftsform in Kauf nehmen. Darin liegt weder ein Verstoß gegen Gesetze über den Datenschutz noch gegen das Grundgesetz. Das Vorbringen, eine Änderung der Gesellschaftsform der  Q  GmbH würde an den Gefährdungsproblemen nichts ändern, geht an den Möglichkeiten der Unternehmensverfassung ersichtlich vorbei.

cc. Aus dem gleichen Grund ergibt sich auch aus der angeführten Gefährdung von Angehörigen des Beschwerdeführers keine Verfassungswidrigkeit der Offenlegungsvorschriften. Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, solchen Gefährdungen entgegenzuwirken. Dann würde auch eine Gefährdung der Ehefrau des Beschwerdeführers aus ihrem Beruf als Richterin auf das von ihr übernommene allgemeine Berufsrisiko begrenzt.

d. Es besteht kein Anlass zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Das ergibt sich aus dem zu a. bis c. Ausgeführten. Das BVerfG ist zudem bereits mit einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss der Kammer vom 02.09.2005 - 11 T 12/05 - befasst worden, in dem die Kammer verfassungsrechtlich begründete Einwendungen gegen § 335a HGB zurückgewiesen hat. Die Verfassungsbeschwerde ist mit Beschluss vom 30.01.2006 - 1 BvR 2126/05 - nicht zur Entscheidung angenommen worden.

3. § 335a HGB unterliegt auch keinen Bedenken, die eine Vorlage an den EuGH rechtfertigen könnten.

a. Der EuGH hat sich im Beschluss vom  23.9.2004 (BB 2004, 2456) ausführlich mit den Bedenken der vorlegenden Gerichte LG Essen und LG Hagen auseinandergesetzt. Die Kammer nimmt auf diese Ausführungen Bezug und macht sie sich zu Eigen. Danach bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Antragsbefugnis gemäß § 335a S. 3 HGB grundsätzlich jedermann zusteht. Aus dem genannten Beschluss des EuGH ergibt sich ferner, dass die Offenlegungspflicht nicht gegen gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheiten verstößt, insbesondere nicht gegen die Meinungsfreiheit und die freie Berufsausübung. Auch eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers ist zu verneinen. Er wird wie alle anderen von der Offenlegungspflicht erfassten Gesellschaftsorgane der Norm des § 335a HGB unterworfen. Dass darin kein Verstoß gegen EU-Recht liegt, ergibt sich implizit aus den Ausführungen des EuGH im genannten Beschluss (aaO, S. 2460 f., Rdn. 60 - 72). Ausnahmen von der Offenlegungspflicht können nicht darauf gegründet werden, es gebe im Einzelfall keine entgegenstehenden Interessen von Vertragspartnern und Gläubigern der Gesellschaft. Die vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen anderweitige Regelungen, z.B. bezüglich der Offenlegung der Einkünfte von Managern, sind offensichtlich nicht einschlägig.

b. Die geltend gemachten Umstände des Einzelfalls führen zu keinem anderen Ergebnis. Der EuGH hat in seiner Entscheidung über die Europarechtskonformität der Offenlegungspflichten (BB 2004, 2456) nicht eine Abwägung im Einzelfall durch die Registergerichte gefordert, sondern die erforderliche europarechtliche Auslegung verbindlich vorgenommen. Soweit die Einwendungen des Beschwerdeführers den vom EuGH beschiedenen entsprechen, können sie keinen Erfolg haben. Das gilt auch, soweit der Beschwerdeführer sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sieht. Denn der EuGH hat diesen Gesichtspunkt implizit mit der Bestätigung der Europarechtskonformität der Offenlegungsvorschriften für nicht durchgreifend erachtet. Das vom EuGH im Beschluss vom 23.09.2004 (aaO) gefundene Ergebnis kann auch nicht mit dem Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention in Frage gestellt werden. Der EuGH hat sich mit einem entsprechenden Einwand betreffend den Schutz der Pressefreiheit bereits auseinandergesetzt (s. BB 2004, 2456, 2459, Rdn. 45 ff.). Er hat sich auch mit Grenzen der Offenlegungspflicht befasst (aaO, S. 2459 f. zu Rdn. 53 - 57). Risiken aus der Offenlegung von Jahresabschlüssen, die ein von § 335a HGB Betroffener durch Wahl einer anderen Gesellschaftsform vermeiden kann, können keinen Verstoß des § 335a HGB gegen Art. 10 der Menschenrechtskonvention oder europarechtliche Grundfreiheiten begründen.

c. Die Kammer hat auch unter dem Gesichtspunkt, dass ein ordentliches Rechtsmittel gegen die hier getroffene Entscheidung nicht gegeben ist (bestätigt durch Beschluss des OLG Köln vom 14.11.2005 - 2 Wx 36/05) keinen Anlass zur Vorlage an den EuGH. Die europarechtlichen Vorgaben zur Anwendung des § 335a HGB sind durch den EuGH geklärt. Zweifel an der Europarechtskonformität der Vorschrift verbleiben nicht, sondern das gefundene Ergebnis steht  eindeutig im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (s. EuGH NJW 1998, 129 (Daihatsu); EuZW 1998, 758 (Kommission / Bundesrepublik Deutschland); BB 2004, 2456). Entsprechend hat sich auch der BGH in einer Entscheidung  zu § 335 HGB nicht zu einer erneuten Vorlage an den EuGH veranlasst gesehen (BGH NZG 2006, 232 = GmbHR 2006, 151).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (s. § 13a Abs. 1 S. 1 FGG).

Wert des Beschwerdegegenstands: 2.500 €.

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