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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
16.01.2009
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
Ordnungsgeldverfahren nach dem EHUG: fehlerhafte Bearbeitung durch den Steuerberater oder die Datev eG

LG Bonn, Beschluss vom 26.6.2008 - 30 T 33/08

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EUR wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 12.02.2008, zugestellt am 14.02.2008, angedroht. Durch die angefochtene Entscheidung vom 21.05.2008 hat das Bundesamt das Ordnungsgeld festgesetzt.

Gegen diese Festsetzung hat die Beschwerdeführerin durch ihren Steuerberater mit Schriftsatz vom 28.05.2008, eingegangen am 02.06.2008 sofortige Beschwerde eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie den Steuerberater nach Erhalt der Androhungsverfügung mit der Veröffentlichung des Jahresabschlusses beauftragt habe. Dem Auftrag sei auch unter Einschaltung des Rechenzentrums DATEV entsprochen worden. Es sei jedoch erst bei einer routinemäßigen Überprüfung der Kommunikationslogbücher am 23.05.2008 festgestellt worden, dass es bei der Übertragung vom Steuerberaterbüro in das Rechenzentrum zu technischen Schwierigkeiten gekommen sei. Die Übertragung sei daraufhin am 24.05.2008 unter Kontrolle des Bestätigungsvermerks erneut veranlasst worden. Die Abschlussdaten seien nunmehr veröffentlicht. Man habe im Steuerberaterbüro die interne Kontrolle überprüft, um zukünftig derartige Probleme nicht mehr entstehen zu lassen.

Das Bundesamt ist der Beschwerde entgegengetreten und hat in der Stellungnahme vorgebracht, dass die zwischenzeitliche Veröffentlichung am 28.05.2008 erfolgt sei, so dass beabsichtigt sei, dass Verfahren nicht weiter zu betreiben. Gründe für eine Aufhebung des Ordnungsgeldes seien jedoch nicht ersichtlich, da die Verspätung nicht unverschuldet sei.

Aus den Gründen

II. Die gemäß § 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die Beschwerdeführerin räumt ein, die Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses 2006 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nach § 325 Abs. 1 S. 2 HGB versäumt zu haben. Das Gesetz erachtet diese Frist generell als ausreichend für die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht. Der Umstand, dass der Festsetzung des Ordnungsgelds nach § 335 Abs. 1 HGB eine Fristsetzung nach § 335 Abs. 3 S. 1 HGB vorauszugehen hat, ändert nichts daran, dass die gesetzliche Frist nach § 325 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 HGB versäumt ist. Die Fristsetzung nach § 335 Abs. 3 S. 1 HGB gibt der Kapitalgesellschaft lediglich die Möglichkeit, einer Festsetzung des Ordnungsgeldes zu entgehen. Eine Herabsetzung des Ordnungsgelds ist nur für den Fall vorgesehen, dass die Frist des § 335 Abs. 3 S. 1 HGB geringfügig überschritten wird. Daraus ergibt sich, dass die Sechswochenfrist nicht etwa die Frist des § 325 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 HGB außer Kraft setzt. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob ein Jahresabschluss innerhalb der Sechswochenfrist erstellt werden kann. Die Frage, ob die Gesellschaft ein Verschulden trifft, ist maßgeblich auf die Einhaltung der Frist des § 325 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 HGB zu beziehen. Dem steht nicht entgegen, dass die Gesellschaft im Einspruchsverfahren die Unterlassung der Einreichung rechtfertigen kann (§ 335 Abs. 3 S. 1 aE HGB). Das zeigt zwar, dass es nach der Konzeption des Gesetzes Gründe geben kann, die die Unterlassung bis zum Ende der Frist des § 335 Abs. 3 S. 1 HGB rechtfertigen können. Das ändert aber nichts daran, dass die Unterlassung im Verstoß gegen § 325 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 HGB liegt. Deshalb muss es bei der Bewertung des Verhaltens der Gesellschaft in erster Linie auf die Umstände ankommen, die zur Versäumung dieser Frist geführt haben.

Nach den angeführten Grundsätzen war die Nichteinhaltung der Einreichungsfrist nach eigenem Vorbringen der Beschwerdeführerin verschuldet. Kapitalgesellschaften haben sich auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen einzustellen. Die Folgen der Nichterfüllung sind ihnen bekannt; sie ergeben sich aus dem Gesetz. Die Beschwerdeführerin hätte dafür Sorge tragen müssen, dass die gesetzliche Jahresfrist des § 325 Abs. 1 S. 2 HGB eingehalten wurde.

Auch hinsichtlich der Tatsache, dass die Veröffentlichung nicht innerhalb der mit der Androhungsverfügung in Gang gesetzten Sechswochenfrist erfolgte, trifft die Beschwerdeführerin ein Verschulden. Insofern muss sie sich das Organisationsverschulden des von ihr mit der Veröffentlichung beauftragten Steuerberaters zurechnen lassen. Dort wurde nach eigenem Vorbringen nicht zeitnah kontrolliert, ob die Datenübertragung störungsfrei erfolgt ist. Erst im Rahmen einer Routinekontrolle wurde der Übertragungsfehler bemerkt. Bei der gebotenen Sorgfalt im Organisationsablauf hätte jedoch unmittelbar nach der Datenübertragung - und nicht erst Wochen später - eine interne Kontrolle erfolgen müssen. Für die Zukunft hat das Steuerberaterbüro nach eigenem Vorbringen dementsprechend auch Sorge getragen.

Unabhängig davon wäre es auch für die Beschwerdeführerin ein Leichtes gewesen sich durch entsprechende Anfrage beim Bundesanzeiger online darüber zu informieren, ob die Veröffentlichung tatsächlich erfolgt war.

Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden. Sie hält sich im untersten Bereich des Rahmens des § 335 Abs. 1 S. 4 HGB (2.500 - 25.000 €).

Über den zugleich gestellten Aussetzungsantrag war angesichts der Zurückweisung der Beschwerde nicht mehr zu entscheiden. Der sofortigen Beschwerde kam zudem kraft Gesetzes (§ 24 Abs. 1 FGG) aufschiebende Wirkung zu.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB).

Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR

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