Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 28.9.2018 – 1 K 1352/17 U - entschieden:
1. Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist nach § 15a Abs. 1 S. 1 UStG für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen.
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Das FG München hat mit Urteil vom 13.9.2018 – 3 K 949/16 - entschieden:
1. Beruht die wirtschaftliche Eingliederung auf Leistungen des Organträgers gegenüber seiner Organgesellschaft, müssen entgeltliche Leistungen vorliegen, denen für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche Bedeutung zukommt (vgl. BFH, 18.6.2009 – V R 4/08, BStBl. II 2010, 310; 6.5.2010 – V R 26/09, BStBl. II 2010, 1114).
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Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 6.12.2017 – 2 K 1289/15 H - entschieden:
1. Mit der Abschaffung der Kuponsteuer durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 vom 14.12.1985 (BGBl. I 1984, 1493, 1498 f.) erhielt § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. bb (nunmehr Doppelbuchst. aa) EStG in wesentlichen Punkten die heutige Fassung.
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BMF, Schreiben vom 2.11.2018 – IV C 1 - S 1980-1/16/10010 :010
Das BMF hat in einem Antwortschreiben an die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) und den Bundesverband Investment und Asset Management e. V. (BVI) sowie nachrichtlich an andere Institutionen der Kreditwirtschaft für Einzelfragen zum InvStG 2018 die Frist zur Veröffentlichung der Unterschiedsbeträge nach Tz. 13 des Schreibens vom 8.11.2017 vom 31.12.2018 auf den 30.6.2019 verlängert.
Das BMF hat die Liste derjenigen BFH-Entscheidungen, die es im BStBl. II veröffentlichen wird, am 6.11.2018 aktualisiert. Der Text der Entscheidungen ist auf den Internetseiten des BMF – Aktuelle Entscheidungen – abrufbar.
(Mitteilung BMF vom 6.11.2018)
Der BFH hat mit Urteil vom 20.7.2018 – IX R 3/18 (NV) - entschieden:
1. Wer einem anderen zeitlich begrenzt unbewegliches Vermögen oder Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, gegen Entgelt zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt, erzielt Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.
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Der BFH hat mit Beschluss vom 10.10.2018 – X R 18/16 (NV) - entschieden:
1. Ergeht ein Urteil in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist es ohne rechtliche Wirkung ergangen und aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.
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