Der BFH hat mit Urteil vom 5.12.2018 – XI R 44/14 - entschieden:
1. Der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Vorauszahlung ist dem Erwerber eines Blockheizkraftwerks nicht zu versagen, wenn zum Zeitpunkt seiner Zahlung die Lieferung sicher erschien, weil alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als ihm bekannt angesehen werden konnten, und anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass er zu diesem Zeitpunkt wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war.
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Der BFH hat mit Urteil vom 11.10.2018 – III R 37/17 - entschieden:
1. Die Grundsätze einer ausnahmsweise zulässigen Saldierung von Zinsaufwendungen bei wechselseitig gewährten Darlehen gelten bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages auch für Darlehen innerhalb eines Cash-Pools.
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Der BFH hat mit Urteil vom 8.11.2018 – III R 13/16 - entschieden:
1. Auch die Privatnutzung von Taxen unterfällt dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.
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Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 30.11.2018 – 13 K 3111/18 - entschieden:
1. Die Bezüge zählen dann nicht zu den steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen, wenn unter Heranziehung des ausländischen Rechts eine Einlagenrückgewähr i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG vorliegt.
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Das BVerfG hat seine Jahresvorausschau 2019 veröffentlicht. Diese enthält eine Übersicht wichtiger Verfahren, in denen das Gericht während des laufenden Jahres eine Entscheidung anstrebt.
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Der EuGH hat mit Urteil vom 26.2.2019 – C-135/17, X-GmbH - entschieden:
1. Die Standstill-Klausel in Art. 64 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass Art. 63 Abs. 1 AEUV die Anwendung einer Beschränkung des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen nicht berührt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats am 31. Dezember 1993 im Wesentlichen bestand, deren Tragweite aber nach diesem Stichtag auf Beteiligungen ohne Zusammenhang mit einer Direktinvestition ausgeweitet wurde.
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Der Bundestag hat am 21.2.2019 in 2. und 3. Lesung das Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union beschlossen (BR-Drs. 84/19) und folgt somit den Empfehlungen seines Finanzausschusses vom 20.2. 2019 (BT-Drs. 19/7959). Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit soll das Gesetz unabhängig davon, ob ein eventuelles Austrittsabkommen Großbritanniens mit der EU zustande kommt, am 29.3.2019 in Kraft treten. Wesentliche unternehmensrelevante Änderungen im Vergleich zum Gesetzentwurf der Bundesregierung sind:
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Der BFH hat mit Urteil vom 14.11.2018 – II R 64/15 - entschieden: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags bei Fehlen gewerblicher Einkünfte ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln ist.
Der BFH hat mit Urteil vom 20.11.2018 – VIII R 39/15 - entschieden:
1. Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 2 EStG, die nach Anschaffung einer Kapital-anlage durch eine vermögensverwalten-de GbR aufgrund einer Anteilsveräußerung durch einen Gesellschafter gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG entstehen, werden nicht gemäß §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gemeinschaftlich erzielt.
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Der BFH hat mit Urteil vom 10.10.2018 – X R 44-45/17; X R 44/17; X R 45/17 - entschieden:
1. Die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung des Arbeitnehmers ist im Rahmen eines geringfügigen --zwischen Ehegatten geschlossenen-- Beschäftigungsverhältnisses (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) fremdunüblich.
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Der BFH hat mit Urteil vom 13.12.2018 – V R 4/18 - entschieden:
1. Die Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG entsteht auch bei einer Rechnungs-erteilung an Nichtunternehmer.
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Der BFH hat mit Urteil vom 10.1.2019 – V R 60/17 - entschieden:
1. Wer politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, erfüllt keinen gemeinnützigen Zweck i.S. von § 52 AO. Eine gemeinnützige Körperschaft darf sich in dieser Weise nur betätigen, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke dient.
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