R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Steuerrecht
29.05.2019
Steuerrecht
BMF: Veräußerung von Miteigentumsanteilen als Lieferung; BFH-Urteil vom 18.2.2016 – V R 53/14

BMF, Schreiben vom 23.5.2019 – III C 2 - S 7100/19/10002 :002

Volltext BB-Online BBL2019-1302-3

Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung geht der BFH mit Urteil vom 18.2.2016 – V R 53/14 davon aus, dass ein Miteigentumsanteil geliefert wird und nicht – wie bislang angenommen – die Verschaffung von Teileigentum als eine sonstige Leistung darstellt. Der BFH hält eine Beurteilung der Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Gegenstand als sonstige Leistung als nicht mit Unionsrecht vereinbar und verweist hierzu auf das Urteil des EuGH vom 15.12.2005 – C-63/04, Centralan Property Ltd. Die Aufspaltung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand mit der Folge, dass mehrere Personen das Recht innehaben, über einen Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, entspreche damit der Rechtsposition des Miteigentümers, der nach § 747 BGB über seinen Miteigentumsanteil frei verfügen könne. Miteigentum nach Bruchteilen sei seinem Wesen nach dem Alleineigentum gleichartig, so dass der Miteigentümer dieselbe Rechtsposition habe wie ein Eigentümer (BGH-Urteil vom 10.5.2007 – V ZB 6/07, BGHZ 172, 209-218). Bestätigt werde diese Auffassung dadurch, dass das Miteigentum als Bruchteil an einem Gegenstand im Wirtschaftsleben wie ein Gegenstand behandelt werde. Dieser Rechtsprechung schließt sich das BMF an und hat im UStA in Abschnitt 3.5, der Beispielsfälle für Lieferungen aufzählt, die Übertragung von Miteigentumsanteilen aufgenommen. Die Qualifikation der Übertragung von Teileigentum als sonstige Leistung in Abschn. 3.5 Abs. 3 Nr. 2 UStAE wird entsprechend gestrichen.

Den kompletten Text des BMF-Schreibens finden Sie hier:

stats