BMF: Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens eingelegten Einsprüche in besonderen Fällen
BMF, Ergänzende Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 3.6.2019
Aufgrund
– des § 367 Abs. 2b und des § 172 Abs. 3 AO sowie
– des Urteils des BVerfG vom 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 – (BGBl. I 2018, 531) und
– der Urteile des BFH vom16.5.2018 – II R 16/13 – (BStBl. II 2018, 690), – II R 37/14 – (BStBl. II 2018, 692) und – II R 14/13 – (BFH/NV 2018, 1245)
ergeht unter Bezugnahme auf die Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18.1.2019 (BStBl. I 2019, 26) folgende ergänzende Allgemeinverfügung:
Am 3.6.2019 anhängige und zulässige Einsprüche, die sich gegen die Ablehnung von zulässigen Anträgen auf
– Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz sowie
– Fortschreibung des Einheitswerts (§ 22 BewG)
und
– Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder
– Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags (§ 17 GrStG) richten,
werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit ihnen geltend gemacht worden ist, die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) verstoßen gegen das Grundgesetz.
In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg: gilt die vorstehende Regelung entsprechend für Einsprüche gegen die Ablehnung von Anträgen auf Aufhebung oder Änderung einer Grundsteuerfestsetzung.