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Steuerrecht
05.06.2019
Steuerrecht
BMF: Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1.1.2018 geltenden Fassung (InvStG 2018)

BMF, Schreiben vom 21.5.2019 – IV C 1 – S 1980-1/16/10010 :001

Das BMF hat ein Anwendungsschreiben zu §§ 1–24, 50 und 56 InvStG veröffentlicht.

Grobgliederung des Schreibens:

– Anwendungsbereich

– Begriffsbestimmungen

– Gesetzlicher Vertreter eines Investmentfonds

– Zuständige Finanzbehörden, Verordnungsermächtigung

– Prüfung der steuerlichen Verhältnisse

– Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds

– Erhebung der Kapitalertragsteuer gegenüber einem Investmentfonds

– Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger

– Nachweis der Steuerbefreiung

– Steuerbefreite Investmentfonds oder Anteilklassen

– Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentsfonds durch Finanzbehörden

– Leistungspflicht gegenüber steuerbegünstigten Anlegern

– Gewerbesteuer

– Investmenterträge

– Erträge bei Abwicklung eines Investmentfonds

– Vorabpauschale

– Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen

– Teilfreistellung

– Anteilige Abzüge aufgrund einer Teilfreistellung

– Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes

– Verschmelzung von Investmentfonds

– Kein Wechsel zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds

– Kapitalertragsteuer

– Anwendungs- und Übergangsvorschriften

– Zeitliche Anwendung des Schreibens

Wichtige Regelungen (im Vergleich zur Entwurfsversion vom 15.6.2018):

– Tz. 1.20 des Erlassentwurfs vom 15.6.2018, wonach einem inländischen Investmentfonds für die Zwecke der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem DBA eine steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung zu erteilen ist, wurde gestrichen.

– Das JStG 2018 führte zur Änderung von § 2 Abs. 6 und 7 InvStG; die Regelungen betreffen die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dach-Investmentfonds, der als Aktien- oder Mischfonds qualifizieren soll. Tz. 2.14 bis 2.17 des Investmentsteuererlasses wurden entsprechend angepasst.

– Nach Tz. 2.18 bis 2.24 des Erlasses ist grundsätzlich nicht von einem wesentlichen Verstoß gegen die Anlagebedingungen eines Aktien bzw. Mischfonds auszugehen, wenn ein solcher Fonds in einem Geschäftsjahr an insgesamt bis zu 20 einzelnen oder zusammenhängenden Bankarbeitstagen die Vermögensgrenzen des § 2 Abs. 6 oder 7 InvStG unterschreitet (sog. 20-Geschäftstage-Grenze).

– Tz. 2.34-2.41 des Erlasses betr. Immobilienfonds wurden an den durch das JStG 2018 neu gefassten § 2 Abs. 9 InvStG angepasst.

– Die Tz. 2.42 und 2.43 des Erlasses enthalten Erläuterungen zu dem neugefassten § 2 Abs. 9a InvStG i. S. d. JStG 2018 zur Bestimmung des Aktivvermögens, welches durch den Ansatz des Bruttoinventarwertes (ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten) oder des Nettoinventarwertes (Berücksichtigung von Verbindlichkeiten) erfolgen kann.

– Gem. Tz. 2.48 des Erlasses zählen auch vertragliche Nebenabreden (z. B. in Form eines Side Letters) zu den Anlagebedingungen i. S. v. § 2 Abs. 12 InvStG betr. die Vorgaben für den Investmentfonds.

– Nach Tz. 6.36 des Erlasses ist von gewerblichen Einkünften i. S. v. § 6 Abs. 5 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG nur dann auszugehen, wenn der Investmentfonds seine Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet; eine entsprechende gesetzliche Regelung soll durch die Einfügung eines neuen Satzes 2 in § 6 Abs. 5 InvStG i. R. d. JStG 2019 erfolgen. Bei Gewinnanteilen aus Mitunternehmerschaften soll stets eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung vorliegen.

– Nach § 8 Abs. 4 InvStG i. d. F. des JStG 2019 sollen die Voraussetzungen von § 36a EStG auch dann erfüllt werden müssen, wenn die Investmentanteile im Rahmen von zertifizierten Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden. Tz. 8.29 des Erlasses enthält dazu Erläuterungen.

– Tz. 15.40 des Erlasses stellt klar, dass der Gewerbeertrag eines Investmentfonds nach § 9 Nr. 2 GewStG um die gewerblichen Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft zu kürzen ist. Die Einkünfte unterliegen aber als sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 InvStG der Körperschaftsteuer.

– Der Erlass verdeutlicht in Tz. 16.10, dass die Befreiung von der Vorabpauschale auch dann anwendbar ist, wenn die Investmentanteile im Rahmen der betrieblichen oder privaten Altersvorsorge mittelbar über eine Personengesellschaft gehalten werden, soweit nicht ein Anleger Spezial-Investmentanteile hält und der Spezial- Investmentfonds seinerseits Investmentanteile hält.

– Tz. 20.5 des Erlasses verdeutlicht, dass sich die Höhe des anwendbaren Teilfreistellungssatzes bei der Beteiligung über eine Mitunternehmerschaft oder eine vermögensverwaltende Personengesellschaft an der Beteiligung an der Gesamthand orientiert.

– Tz. 20.10 und Tz. 21.7 sowie die Tz. 56.49 bis 56.61 des Erlasses betreffen bilanzrechtliche Regelungen, auf die an dieser Stelle nicht eingegangen wird.

 

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