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Steuerrecht
29.05.2019
Steuerrecht
FG Münster: Anforderungen für die Hinzuschätzung aufgrund einer Lohnkalkulation des Finanzamtes

FG Münster, Beschluss vom 16.4.2019 – 5 V 281/19 L

ECLI:DE:FGMS:2019:0416.5V281.19L.00

Volltext: BB-ONLINE BBL2019-1301-3

Aus den Gründen

Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welcher Höhe dem Antragsteller in Bezug auf einen Lohnsteuerhaftungsbescheid Aussetzung der Vollziehung (ohne Sicherheitsleistung) zu gewähren ist.

Der Antragsteller betrieb in den Streitjahren 2011-2015 (im Rahmen seines Einzelunternehmens U) mehrere Trinkhallen/Kioske in X und S:

  • Seit Mai 2008: X, A-Straße 47 (…)
  • Von Mai 2009 bis März 2010: S, B-Straße 83
  • Von Mai 2009 bis März 2013: S, C-Strasse 9

Von Januar 2011 bis August 2016: S, D-Straße 4

Daneben war er noch ab März 2011 Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma Y GmbH, deren Gegenstand die Beratung auf dem Gebiet der Sicherheitstechnologie ist. Zudem war er seit dem Jahr 2007 mittels der Firma B als selbständiger Management- und Unternehmensberater auf dem Gebiet der Luftfahrt- und Militärtechnik tätig. Seit April 2014 ist er in I bei der Firma A GmbH, für die er zuvor als Berater tätig gewesen war, nichtselbständig tätig (siehe zu den Tätigkeiten des Antragstellers im Einzelnen Tz. 2 des Steuerfahndungsberichtes vom 08.02.2018).

Nach Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Antragsteller wegen Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen ab dem Jahr 2011 führte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung J am 14.09.2016 in den Betriebs- und Privaträumen des Antragstellers eine überörtliche Durchsuchung durch. Anlässlich der Durchsuchung wurden auch die in den Trinkhallen A-Straße 47 und D-Straße 4 angetroffenen Arbeitnehmerinnen zeugenschaftlich vernommen (Vernehmungsprotokolle der Frau I N und der Frau L I vom 14.09.2016, Loseblatthefter). Wegen der weiteren Feststellungen der Steuerfahndung wird auf den Bericht vom 08.02.2018 (Steuerfahndungsakte) verwiesen.

In der Folge erließ der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller am 17.10.2018 einen Haftungsbescheid gem. § 42d EStG über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in Höhe von insgesamt 85.875,00 € für den Zeitraum 2011-2015.

Im Einzelnen setzt sich der Haftungsbetrag wie folgt zusammen:

Zeitraum

2011

2012

2013

2014

2015

Summe

LSt

18.000 €

18.000 €

15.000 €

12.000 €

12.000 €

75.000,00 €

SolZ

990,00 €

990,00 €

825,00 €

660,00 €

660,00 €

4.125,00 €

Ev. KiSt

663,72 €

663,72 €

553,09 €

442,48 €

442,48 €

2.765,49 €

Rk KiSt

954,50 €

954,50 €

795,42 €

636,34 €

636,34 €

3.977,10 €

Altk. Kist

0,65 €

0,65 €

0,54 €

0,43 €

0,43 €

2,70 €

Jüd. KiSt

1,13 €

1,13 €

0,95 €

0,75 €

0,75 €

4,71 €

             
         

Summe

85.875,00 €

Hintergrund des Haftungsbescheides war, dass nach Ermittlungen Arbeitnehmer in größerem Umfang als bisher bekannt gearbeitet hätten und insbesondere die bisherige Behandlung von Arbeitsverhältnissen als geringfügige Beschäftigungsverhältnisse unzutreffend sei. Der Antragsgegner ging dabei von durchschnittlich 425 geleisteten Arbeitsstunden pro Trinkhalle und einem Stundensatz von 8,50 € aus. Hieraus errechnete er den nach seiner Auffassung tatsächlichen Lohnaufwand. Unter Berücksichtigung der nach den Einnahme-Überschussrechnungen ausgezahlten Löhnen und bei Unterstellung, dass 50% des Lohnaufwandes die Pauschalierungsgrenzen überschreiten, sei der Lohnsteuerabzug von Nettolohnsummen in Höhe von 60.000 € (2011 und 2012), 50.000 € (2013) und 40.000 € (2014 und 2015) vorzunehmen. Für die Besteuerung ging der Antragsgegner von einem Nettopauschsteuersatz von 30% aus (wegen der Berechnung siehe Tz. 13 des Steuerfahndungsberichtes vom 18.02.2018).

Gegen diesen Haftungsbescheid legte der Antragsteller am 30.10.2018 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führte er aus, dass die Kioske in den Jahren 2011 bis 2015 überwiegend durch unentgeltlich tätige Familienangehörige betreut worden seien. Im Einzelnen seien Frau N T (Mutter), Herr H T (Vater), Frau J T (Ehefrau), Frau N L (Schwiegermutter), Frau D G (Tante), Frau M G (Cousine), Frau H N (Tante) und Frau L N (Cousine) unentgeltlich in den Kiosken tätig gewesen. Ferner habe der Antragsgegner nicht berücksichtigt, dass neben den Aushilfslöhnen noch Gehälter in Höhe von 5.355 € (2011), 11.873 € (2012), 11.293 € (2013), 11.240 € (2014) und 9.286 € (2015) gezahlt worden seien. Die Annahme, dass die Kioske 425 Betriebsstunden wöchentlich geöffnet gewesen seien, sei unzutreffend, da die Kioske in der Mittagspause geschlossen gewesen seien. So sei der Kiosk X ca. 110 Stunden in der Woche geöffnet gewesen und der Kiosk S ca. 90 Stunden. Zudem werde im Prüfungsbericht in allen Jahren ein Stundenlohn von 8,50 € unterstellt. Dies sei nicht zutreffend, da der tatsächlich gezahlte Stundenlohn in den Jahren 2011-2014 noch 6,75 € betragen habe. Eine kombinierte Sozialversicherungs- und Lohnsteueraußenprüfung der Deutschen Rentenversicherung für die Jahre 2011 bis 2016 habe ferner nur zu geringfügigen Beitragsnachzahlungen geführt.

Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 21.12.2018 ab. Mit Schreiben vom 21.12.2018 hörte der Antragsgegner den Antragsteller im Rahmen des Einspruchsverfahrens an. Eine Einspruchsentscheidung ist bislang nicht ergangen.

Mit seinem an das Finanzgericht gerichteten Antrag vom 31.01.2019 verfolgt der Antragsteller sein auf Aussetzung der Vollziehung gerichtetes Begehren gerichtlich weiter. Soweit sich der Antragsgegner auf vorgefundene sog. Uraufzeichnungen beziehe, so handele es sich um die Vorplanung des Antragstellers für ein oder zwei Monate. Für die tatsächlich geleisteten Stunden der Mitarbeiter seien Stundenkonten geführt worden. Die geleisteten Stunden seien monatlich abgerechnet und die Lohnabrechnungen seien durch jeden Mitarbeiter unterschrieben worden. Die Aussagen von zwei Mitarbeiterinnen könnten keine fundierten Aussagen über die Öffnungszeiten geben, da diese Mitarbeiterinnen nur am jeweiligen Standort und innerhalb eines bestimmten Zeitraums Einblick in die Ladenöffnung gehabt hätten. Die Öffnungszeiten seien ferner gegenüber den Vorjahren mehrfach angepasst worden. Eine Aussage zum Standort C-Straße, S, habe keiner der Zeugen treffen können, da der Laden im Zeitpunkt der Befragung bereits geschlossen gewesen sei. Zu den Mittagspausen im Laden D-Straße hätte die dort befragte Zeugin ebenfalls keine Angaben machen können, da diese im Prüfungszeitraum noch nicht beim Antragsteller beschäftigt gewesen sei.

Der Antragsteller trägt vor, er habe weder ein Kapital- noch ein Finanzierungsproblem. Er habe lediglich im Jahr 2016 einen Liquiditätsengpass gehabt, weil er seinerzeit aufgrund von Schätzungen hohe Zahlungen an den Antragsgegner geleistet hätte und eine Steuererstattung des Finanzamts zu diesem Zeitpunkt noch nicht an ihn ausgezahlt gewesen sei. Zudem befinde sich der Antragsteller derzeit in einem gesicherten Angestelltenverhältnis.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Haftungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für den Haftungszeitraum 2011-2015 vom 17.10.2018 in voller Höhe von 85.875,00 € ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag teilweise abzulehnen.

Er schlägt vor, die Haftungsansprüche gegen Sicherheitsleistung von der Vollziehung auszusetzen, soweit der Antragsteller für eine Lohnsteuer von mehr als 6.000 € pro Jahr (SolZ und KiSt entsprechend) in Haftung genommen worden ist. Im Einzelnen schlägt der Antragsgegner eine Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung in folgender Höhe vor.

 

2011

2012

2013

2014

2015

Haftung LSt

18.000 €

18.000 €

15.000 €

12.000 €

12.000 €

unstr.

6.000 €

6.000 €

6.000 €

6.000 €

6.000 €

auszusetzen

12.000 €

12.000 €

9.000 €

6.000 €

6.000 €

Haftung SolZ

990 €

990 €

825 €

660 €

660 €

unstr.

330 €

330 €

330 €

330 €

330 €

auszusetzen

660 €

660 €

495 €

330 €

330 €

Haftung KiSt

1.620 €

1.620 €

1.350 €

1.080 €

1.080 €

unstr.

540 €

540 €

540 €

540 €

540 €

auszusetzen

1.080 €

1.080 €

810 €

540 €

540 €

Der Antragsgegner legt dar, dass eine Sicherheitsleistung deshalb erforderlich sei, weil der Antragsteller sich in der Vergangenheit zahlungsunwillig gezeigt habe. So hätten im März 2016 unter der Steuernummer 0000/0001 Rückstände zur Umsatzsteuer 2014 in Höhe von 16.096,28 € bestanden, die seit dem 14.10.2015 fällig gewesen seien. Unter der Steuernummer 0000/0002 hätten im März 2016 Rückstände zur Einkommensteuer 2014 und 2015 in Höhe von 21.319,00 € bestanden, die teilweise seit dem 10.09.2015 fällig gewesen seien. Kontenpfändungen seien erfolgslos geblieben, letztlich habe der Antragsteller die Rückstände erst am 02.03.2016 gezahlt. Darüber hinaus habe der Antragsteller die durch Auswertung des Berichts des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung J vom 08.02.2018 festgesetzte Nachforderung von Einkommensteuer 2010 und 2011 (Fälligkeit am 07.06.2018) in Höhe von 5.256,27 € bzw. 7.609,46 € erst im September 2018 gezahlt. Die verspätete Zahlung sei erfolgt, obwohl der Antragsteller am 04.05.2018 aus den Einkommensteuerfestsetzungen 2012 bis 2015 (nach Auswertung des Berichts vom 08.02.2018) noch Erstattungen in Höhe von 95.816,52 € vereinnahmt hätte. Zudem habe der Antragsteller im Zusammenhang mit einem Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen für das Jahr 2016 dem Steuerfahndungsprüfer gegenüber geäußert, dass „seine Reserven ehrlich gesagt mittlerweile aufgebraucht seien“. Für eine Gefährdung des Zahlungsanspruchs spreche darüber hinaus, dass der Antragsteller in der Vergangenheit vielfältigen Tätigkeiten nachgegangen sei, so dass der Erfolg von zukünftigen Vollstreckungsmaßnehmen in Form von Lohnpfändungen ungewiss sei. Vor dem Hintergrund dieser Gesamtumstände sei die Vollstreckung als gefährdet anzusehen.

Der Antragsteller hat dem Erledigungsvorschlag des Antragsgegners mit Schreiben vom 11.04.2019 nicht zugestimmt.

II.

Der Antrag hat Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

Insbesondere hat der Antragsteller den Lohnsteuerhaftungsbescheid gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) mit seinem Einspruch angefochten und der Antragsgegner hat auch vor der Stellung des gerichtlichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) einen bei ihm gestellten AdV-Antrag abgelehnt (§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO).

2. Der Antrag ist auch begründet.

Gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache auf Antrag den Verwaltungsakt aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

a) Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 FGO liegen vor, wenn bei Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung im Einzelfall sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, Beschluss des BFH vom 23.08.2007 – VI B 42/07, BStBl. II 2007, 799). Die Aussetzung der Vollziehung setzt jedoch nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Gründe überwiegen. Vielmehr genügt es, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso nicht auszuschließen ist wie der Misserfolg (BFH, Beschluss vom 23.08.2007 – VI B 42/07, BStBl. II 2007, 799). Dagegen begründet eine vage Erfolgsaussicht noch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (BFH, Beschluss vom 11.06.1968 – VI B 94/67, BStBl. II 1968, 657). Im gerichtlichen Verfahren über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beschränkt sich der Prozessstoff wegen der Eilbedürftigkeit des Verfahrens auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere die Akten der Behörde oder andere präsente Beweismittel. Das Gericht muss den Sachverhalt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht weiter aufklären (BFH, Beschluss vom 14.02.1989 – IV B 33/88, BStBl. II 1989, 516).

Im Rahmen dieser vorzunehmenden summarischen Prüfung bestehen für den Senat nach Aktenlage im Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Lohnsteuerhaftungsbescheides.

Gemäß § 42d Abs. 1 EStG haftet der Arbeitgeber u. a.

1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat (Abs. 1 Nr. 1) und

2. für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird (Abs. 1 Nr. 3).

Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners zweigliedrig. Das Finanzamt hat zunächst zu prüfen, ob in der Person oder den Personen, die es zur Haftung heranziehen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsvorschrift erfüllt sind. Dabei handelt es sich um eine vom Gericht voll überprüfbare Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung des Finanzamtes an, ob und wen es als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen will. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur um Rahmen des § 102 Satz 1 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch) überprüfbar (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 2016 – X R 36/15, BFH/NV 2017, 593 m. w. N.).

aa) Im Streitfall ist bereits zweifelhaft, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsvorschrift erfüllt sind.

Im Hauptsacheverfahren wird u.a. durch Zeugenvernehmungen und Sichtung der bislang nicht vorliegenden vollständigen Stundenzettel aller Mitarbeiter zu überprüfen sein, ob die Einwände des Antragstellers gegen die Kalkulation des Antragsgegners berechtigt sind. Die Einwände des Antragsgegners betreffen beide Stellschrauben des Lohnaufwandes, sowohl die geleisteten Stunden als auch den vergüteten Stundensatz. Dabei wird aufzuklären sein, wie die tatsächlichen Öffnungszeiten der einzelnen Kioske waren, wie hoch die gezahlten Löhne in den Streitjahren waren und in welchem Umfang Familienmitglieder unentgeltlich in den Kiosken mitgearbeitet haben. Darüber hinaus wird aufzuklären sein, in welchem Umfang die Lohnsteuer-Pauschalierungsgrenzen bei den einzelnen Mitarbeitern überschritten worden sind und in welchem Umfang ggf. ein sog. Lohnsplitting durchgeführt worden ist. Erst wenn diese tatsächlichen Umstände aufgeklärt sind und sämtliche Berechnungsvariablen feststehen, kann eine Aussage darüber getroffen werden, ob und ggf. in welchem Umfang der Rechtsbehelf erfolgreich sein wird. Bis diese Feststellungen getroffen sind, ist der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso nicht auszuschließen wie der Misserfolg.

Aufgrund der Vielzahl der zu berücksichtigenden Variablen kann der Senat im summarischen Verfahren auch nicht überprüfen, ob – wie vom Antragsgegner vorgetragen – hinsichtlich eines Teils der Haftungssumme keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides bestehen. Der Antragsgegner hat auch nicht dargelegt, wie er diesen als nicht rechtlich zweifelhaften/unstreitigen Teil der Haftungssumme rechnerisch ermittelt hat. Der Antragsteller hat sich der Ansicht, dass ein Teil unstreitig sei, auf Nachfrage des Berichterstatters im Schreiben vom 11.04.2019 ausdrücklich nicht angeschlossen und beantragt Aussetzung der Vollziehung in voller Höhe des Haftungsbetrages.

bb) Jedenfalls aber fehlt es an der erforderlichen Ermessensentscheidung des Antragsgegners, so dass ein Ermessensfehler in Form des Ermessensnichtgebrauchs vorliegt. Das Gericht prüft die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Gräber/Stapperfend, FGO, § 102 Rdn. 13 m.w.N.). Der Haftungsbescheid selbst beinhaltet keinerlei Ermessenserwägungen. Auch das Anhörungsschreiben vom 21.12.2018 stellt keine Ermessenserwägungen an. Eine Einspruchsentscheidung ist bislang nicht ergangen. Bereits aufgrund des Ermessensnichtgebrauchs dürfte der Haftungsbescheid nach summarischer Prüfung rechtswidrig sein.

b) Der beschließende Senat hält die Anordnung einer Sicherheitsleistung für nicht ermessensgerecht.

Die Entscheidung über die Anordnung einer Sicherheitsleistung stellt gem. § 69 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 69 Abs. 2 S. 3 FGO eine Ermessensentscheidung dar, die im Falle des gerichtlichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung das Gericht originär zu treffen hat. Die zu treffende Ermessensentscheidung hat sich regelmäßig am Zweck der Sicherheitsleistung zu orientieren, nämlich Steuer- und Abgabenausfälle bei einem für den Steuer- bzw. Abgabenpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang zu vermeiden (vgl. BFH, Beschluss vom 13.12.1999 – III B 15/99, BFH/NV 2000, 827). Die Gefahr von Steuerausfällen kann insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen bestehen (vgl. BFH, Beschluss vom 17.1.1996 – V B 100/95, BFH/NV 1996, 491). Es ist Sache des Finanzamts, die für die Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vorzutragen und glaubhaft zu machen (BFH, Beschluss vom 06.02.2013 – XI B 125/12, BStBl. II 2013, 983; Gräber/Stapperfend, FGO, 8. Aufl. 2015, § 69 Rdn. 234). Dem Steuerpflichtigen obliegt es, ggf. Umstände, die ein dargelegtes Sicherungsbedürfnis der Behörde entfallen oder als unangemessen erscheinen lassen, entgegenzuhalten und glaubhaft zu machen (BFH, Beschluss vom 06.02.2013 – XI B 125/12, BStBl. II 2013, 983; BFH, Beschluss vom 10.10.2002 – VII S 28/01, BFH/NV 2003, 12, 14/15; Gräber/Stapperfend, FGO, 8. Aufl. 2015, § 69 Rdn. 243).

Ist der Steuerpflichtige in der Lage Sicherheit zu leisten, kann diese in aller Regel bei Vorliegen ernstlicher Zweifel gefordert werden, wenn die spätere Vollstreckung als gefährdet erscheint. Eine Ausnahme hiervon muss jedoch dann gemacht werden, wenn der angefochtene Verwaltungsakt mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist und deshalb ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist (BFH, Beschluss vom 25.11.2015 – V B 75/05, BStBl. II 2006, 484; BFH, Beschluss vom 13.12.1999 – III B 15/99, BFH/NV 2000, 827).

aa) Aufgrund der Tatsache, dass der Haftungsbescheid keine Ermessenserwägungen enthält, ist dieser bereits allein aus diesem Grunde rechtswidrig. Bei unveränderter Sachlage hätte eine Klage gegen den Haftungsbescheid mit Sicherheit Erfolg, so dass eine Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung nach den o.g. Grundsätzen, denen der erkennende Senat folgt, derzeit nicht in Betracht kommt.

bb) Im Falle der Nachholung der Ermessenserwägungen im Rahmen der Einspruchsentscheidung weist der Senat darauf hin, dass nach derzeitigem Sach- und Streitstand in diesem Fall ab diesem Zeitpunkt nur noch eine Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Haftungsbetrages in Betracht käme.

Der Antragsgegner hat zahlreiche konkrete Umstände aus der jüngeren Vergangenheit – insbesondere mehrere erfolglose Kontopfändungen – vorgetragen, die eine Gefährdung des Steueranspruchs belegen. Insbesondere die eigene Aussage des Antragstellers, dass seine Reserven „ehrlich gesagt mittlerweile aufgebraucht seien“ sprechen für eine Gefährdung des Steueranspruchs. Zwar weist der Antragsteller darauf hin, dass diese Aussage aus dem Jahr 2016 stamme und vor der Steuererstattung des Antragsgegners für die Jahre 2012 bis 2015 liege. Allerdings ist der Antragsteller auch nach Erhalt dieser erheblichen Steuerrückzahlung im Hinblick auf die Steuernachforderungen für die Jahre 2010 und 2011 wieder säumig gewesen und auch ausgebrachte Kontopfändungen des Antragsgegners waren erneut erfolglos. Auch die Vielzahl der verschiedenen geschäftlichen Aktivitäten des Antragstellers in den letzten Jahren (vgl. Tz. 2 des Steuerfahndungsberichts vom 08.02.2018) und der Auslandsbezug der Tätigkeiten des Antragstellers (vgl. Tz. 3 des Steuerfahndungsberichts vom 08.02.2018) sprechen für eine Gefährdung des Steueranspruchs. Hinzu kommt, dass einige Bankkonten des Antragstellers auf US-Dollar- Basis geführt werden. Auf diese Konten sind nach den Feststellungen der Steuerfahndung nicht nur Zahlungen für die Consulting-Tätigkeit des Antragstellers erfolgt, sondern auch Überweisungen in das Ausland mit dem Verwendungszweck „…“ getätigt worden (Tz. 3 des Steuerfahndungsberichts vom 08.02.2018). Der Antragsteller hat zudem mit Schreiben vom 11.04.2019 selbst vorgetragen, er habe weder ein Kapital- noch ein Finanzierungsproblem, so dass davon auszugehen ist, dass er in der Lage ist, die geforderte Sicherheit zu leisten.

Ferner wäre dann zu berücksichtigen, dass der Haftungsbescheid – abgesehen von seiner derzeitigen Rechtswidrigkeit wegen des Ermessensnichtgebrauchs – in Bezug auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Haftungsnorm nicht mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig wäre, sondern der Umfang der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit lediglich aufgrund der Vielzahl der zu berücksichtigenden Rechenvariablen ohne umfangreiche tatsächliche Sachaufklärung im Einzelnen nicht abzuschätzen ist. Bei dieser Sachlage wäre die Anforderung einer Sicherheitsleistung nach Auffassung des Senates ermessensgerecht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

 

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