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Steuerrecht
29.05.2019
Steuerrecht
FG Düsseldorf: Mindestwert bei der Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ist der Substanzwert

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 3.4.2019 – 4 K 2524/16 F – wie folgt entschieden:

1. Der Substanzwert i. S. d. § 11 Abs. 2 S. 3 BewG stellt den Mindestwert auch bei der Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren dar.

2. Die Mindestwert-Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG ist auch bei der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens anzuwenden ist (so auch R 11.3 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2011).

3. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Substanzwert stets der Mindestwert sein sollte (BT-Drs. 16/7918, 38; BR-Drs. 16/11107, 22.

4. Die Auslegung des Gesetzes in dem Sinne, dass der Substanzwert für alle Bewertungsverfahren die Untergrenze darstellt, ist letztlich auch geboten, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 85 Satz 1 AO).

(Leitsätze der Redaktion)

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