BFH, Urteil vom 1.4.2009 - IX R 31/08Vorinstanz: FG Hamburg vom 5.5.2008 - 6 K 97/06LEITSATZEin Auflösungsverlust i.S. von § 17 Abs. 2, 4 EStG ist auch zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige eine wesentliche Beteiligung an einer
Der BFH hat durch Urteil vom 1.4.2009 – IX R 31/ 08 – entschieden: Ein Auflösungsverlust i. S. v. § 17 Abs. 2, 4 EStG ist auch zu berücksichtigen,wenn der Steuerpflichtige eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erwirbt, die
Mit Schreiben vom 21.7.2009 – IV B 9 – S 7168/ 08/10001 – hat sich das BMF dem BFH-Urteil vom 15.1.2009 – V R 91/07 – angeschlossen. Darin hat der BFH entschieden, dass sich die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 S. 1 UStG für die langfristige
Im Schreiben vom 24.7.2009 – IV B 9 – S 7155/ 07/10001 – nimmt das BMF zum Umfang der Befreiung von Umsätzen für die Seeschifffahrt Stellung, insbesondere zur Auslegung des Begriffs „Betreiber eines Seeschiffes“. Darunter fallen alle Reeder als auch
Der BFH hatte durch Urteil vom 18.11.2008 entschieden, dass die Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 S. 1 bis 4 AuslInvmG ohne Nachweismöglichkeit der tatsächlich erzielten Erträge gegen die gemeinschaftsrechtlich geschützte Kapitalverkehrsfreiheit
BFH, Urteil vom 29.1.2009 - VI R 28/08Vorinstanz: FG Hamburg vom 5.5.2008 - 6 K 175/05 (EFG 2008, 1888)LEITSATZAus der Rechnung i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG müssen sich der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller, der
BFH, Urteil vom 4.3.2009 - I R 6/07Vorinstanz: FG Köln vom 16.11.2006 - 2 K 1510/05 (EFG 2007, 360)Leitsätze:1. Den Widerruf einer Freistellungsbescheinigung i. S. des § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 kann der Vergütungsschuldner anfechten.2. Überlässt
Sächsisches FG , Beschluss vom 29.5.2009 - 6 K 352/09 -------------------------------------------------------Leitsätze1. Hat die Finanzbehörde nach Einlegung eines Einspruchs vom Einspruchsführer weitere Unterlagen zur Aufklärung des Sachverhalts
BFH, Urteil vom 7.5.2009 - VI R 8/07Vorinstanz: FG Niedersachsen vom 11.1.2007 - 11 K 307/06 (EFG 2007, 1073)LEITSÄTZE1. Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL, die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen die
BFH, Urteil vom 7.5.2009 - VI R 16/07Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Karlsruhe, vom 30.1.2007 - 1 K 366/03 (EFG 2007, 682)LEITSATZDie Auszahlung eines Versorgungsguthabens, das nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL aufgrund
BFH, Urteil vom 7.5.2009 - VI R 5/08Vorinstanz: FG Hamburg vom 11.12.2007 1 K 183/06 (EFG 2008, 846)LEITSÄTZE1. Können nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL Versorgungsansprüche vom Arbeitnehmer wegen Nichterfüllung der Wartezeit nicht mehr
BFH, Urteil vom 7.5.2009 - VI R 37/08Vorinstanz: FG Hamburg vom 6.8.2008 - 7 K 99/07 (EFG 2009, 24)LEITSÄTZE1. Fällt ein Arbeitnehmer nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL bei Eintritt des Versicherungsfalles von einem Anspruch auf
BFH, Urteil vom 13.5.2009 - XI R 84/07Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein vom 2.10.2007 - 4 K 9/06 (EFG 2008, 341)LEITÄTZE1. Wechselt der Organträger infolge einer Veräußerung der Anteile an der Organgesellschaft zeitlich nach dem Bezug einer Leistung
BFH, Urteil vom 14.5.2009 - IV R 27/06Vorinstanz: FG Hamburg vom 8.3.2006 - V 57/03 (EFG 2006, 1388)LEITSÄTZE1. Der Steuerpflichtige hat einen Anspruch auf die im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde stehende Gewährung einer Steuervergünstigung
Der BFH hat am 7.5.2009 in gleich vier Urteilen zu der Frage Stellung genommen, ob Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtungen als Arbeitslohn anzusehen sind. - Im Urteil VI R 8/07 hat er das für solche Zahlungen bejaht, die dem Arbeitnehmer
Der BFH hat durch Urteil vom 13.5.2009 - XI R 84/07 - entschieden: Wechselt der Organträger infolge einer Veräußerung der Anteile an der Organgesellschaft zeitlich nach dem Bezug einer Leistung durch die Organgesellschaft, aber noch vor Erhalt der
Der BFH hat durch Urteil vom 14.5.2009 - IV R 27/06 - entschieden: Bei einer Betriebsaufspaltung sind Besitz- und Betriebsgesellschaft dann betriebsvermögensmäßig miteinander verbunden, wenn sich die personelle Verflechtung aus der Beteiligung an den