BFH: Änderung der Besteuerungsgrundlagen für nachträglich bekannt gewordene Tatsache maßgebend
Der BFH hat durch Urteil vom 24.6.2009 – IV R 55/ 06 – entschieden: Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung von ertragsteuerrechtlichen Besteuerungsgrundlagen einer Personengesellschaft kommtes für die Frage,obeinenachträglich bekannt gewordene Tatsache i. S. d. § 173 Abs. 1 AO zu einer höheren oder niedrigeren „Steuer““ führt, nur auf die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen an. Die steuerlichen Auswirkungen in den Folgebescheiden sind nicht maßgeblich. Bei einer nachträglich bekannt gewordenen Gewinnverteilungsabrede sind diese Voraussetzungen erfüllt, soweit sich die Gewinnanteile erhöhen. Der Bescheid ist nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern, soweit sich die Gewinnanteile verringern. Auf ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden einer Gewinnverteilungsabrede kommt es nicht an (Aufgabe der im Urteil vom 7.5.1987 – IV R 33/85, BFH/NV 1987, 775, vertretenen Auffassung).
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-2395-7