BFH: Begriff „tatsächlichfür frühereErwerbe zuentrichtendeSteuer“
Der BFH hat durch Urteil vom 9.7.2009 – II R 55/ 08 – entschieden: Die „tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer“ i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG ist die Steuer, die bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage für diese Erwerbe festzusetzen gewesen wäre, und nicht die dafür wirklich festgesetzte Steuer.
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-2395-6