FG Köln, Urteil vom 7.7.2009 - 13 V 1232/09 -------------------------------------------------------LEITSATZEs ist ernstlich zweifelhaft, ob die in Nordrhein-Westfalen eingeführte zeitnahe Betriebsprüfung von Großbetrieben, bei der vom Finanzamt
Das FG Düsseldorf hat durch Urteil vom 30.9.2009 - 15 K 2727/08 L - entschieden: Ein Arbeitgeber wendet seinen Arbeitnehmern keinen Arbeitslohn zu, wenn er ihnen die kostenlose Teilnahme an ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen in Form eines sog.
BFH, Urteil vom 22.4.2009 - I R 53/07Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 18.6.2007 - 6 K 31/06 (EFG 2008, 766)Leitsätze1. Die Erstattung einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer setzt entweder den Erlass eines Freistellungsbescheids oder
BFH, Urteil vom 22.4.2009 - I R 53/07Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 18.6.2007 - 6 K 31/06 (EFG 2008, 766)Leitsätze1. Die Erstattung einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer setzt entweder den Erlass eines Freistellungsbescheids oder
BFH, Beschluss vom 27.5.2009 -I R 30/08Vorinstanz: FG Münster vom 22.2.2008 - 9 K 5143/06 G (EFG 2008, 968)LEITSÄTZEDem EuGH werden die folgenden Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:1. Steht Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/49/EG des Rates
Der BFH hat mit Beschluss vom 27.5.2009 – I R 30/08 – dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Darlehenszinsen mit der Zins- und Lizenzrichtlinie (RL 2003/49/EG) vereinbar ist. Im Streitfall waren die von einer
BFH, Urteil vom 25.8.2009 - I R 95/08Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 10.9.2008 - 12 K 8279/05 B (EFG 2009, 63)LEITSÄTZE1. Ob ein Betrieb im Anschluss an eine Verschmelzung "in einem vergleichbaren Umfang fortgeführt" wird, ist nach dem
In dem der Entscheidung vom25.8.2009 – I R 95/ 08 – zugrunde liegenden Fall stritten die Beteiligten darüber, ob eine GmbH den festgestellten verbleibenden Verlustabzug eines auf sie verschmolzenen Rechtsträgers nutzen kann. Der BFH entschied, dass
BFH, Urteil vom 25.8.2009 - IX R 60/07Vorinstanz: FG Baden Württemberg vom 1.8.2007 - 1 K 51/06 (EFG 2008, 54)LEITSATZWerden Wertpapiere, die innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit Verlust veräußert werden, am selben Tage in
Mit Urteil vom 25.8.2009 – IXR60/07 – hat der BFH einen Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO verneint, wenn Wertpapiere innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG mit Verlust veräußert und am selbenTage in gleicher Art und Anzahl,
BFH, Urteil vom 23.7.2009 - V R 27/07Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 14.2.2007 - 1 K 1276/03 (EFG 2007, 795)LEITSÄTZE1. Der Sicherungsgeber führt mit der Übereignung beweglicher Gegenstände zu Sicherungszwecken unter Begründung eines
Durch Urteil vom 23.7.2009 – V R 27/07 – hat der BFH entschieden: Die Sicherungsübereignung beweglicher Gegenstände unter Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 930 BGB) begründet noch keine Lieferung gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 UStG,
BFH, Urteil vom 25.8.2009 - IX R 11/09Vorinstanz: FG Nürnberg vom 26.2.2009 - 4 K 1370/2008LEITSATZEine die Anwendung von § 34 EStG rechtfertigende Zusammenballung von Einkünften kommt auch dann in Betracht, wenn zu einer Hauptentschädigungsleistung
Mit Urteil vom 25.8.2009 – IX R 11/09 – hat der BFH entschieden, dass eine die Anwendung von § 34 EStG rechtfertigende Zusammenballung von Einkünften auch dann in Betracht kommt, wenn zu einer Hauptentschädigungsleistung eine in einem anderen
Durch Schreiben vom 12.10.2009 – IVC 5 – S 2361/09/10004 – ändert (1) das BMF den Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer, des SolZ und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer mit Wirkung ab 2010 und gibt
Der Streitfall betraf die Klage gegen ein Beitreibungsersuchen, das das FA über das BZSteu nach Zypern gericht hatte. Nachdem der BFH in seinem Urteil vom 21.7.09 -VII R 52/08 - zunächst den Unterschied zwischen Prozessführungsbefugnis (wer ist zu
BFH, Beschluss vom 21.9.2009 - VI B 31/09Vorinstanz: FG Nürnberg vom 19.2.2009 - 6 K 1859/2008 (EFG 2009, 846)LEITSÄTZE1. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG wirft nach seinem eindeutigen Wortlaut, das nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz