BFH: Steuerberechnung bei Auflösung einer Familienstiftung
Der BFH hat durch Urteil vom 30.11.2009 – II R 6/07 – entschieden: Die in § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG getroffene Regelung beschränkt sich auf die Berechnung der Steuer für den gesamten Erwerb des Anfallberechtigten. Bei Auflösung einer von mehreren Stiftern errichteten Stiftung ist bei der Steuerberechnung gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG für die Bestimmung der Steuerklasse auf das jeweilige Verhältnis des Anfallberechtigten zu den Stiftern abzustellen.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-341-8