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Steuerrecht
05.02.2010
Steuerrecht
: Ansatz des Zwischengewinns bei der Veräußerung von Fondsanteilen

BFH, Urteil vom 24.11.2009 - VIII R 30/06

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 23.5.2006 - 1 K 420/02 (EFG 2006, 1248)

Leitsätze

1. Die Besteuerung des bei der Veräußerung von Fondsanteilen ermittelten Zwischengewinns richtet sich für das Jahr 1998 nach der Spezialregelung im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften. Ein Rückgriff auf die einkommensteuerrechtlichen Regelungen für Finanzinnovationen kommt insoweit nicht in Betracht.

2. Dem Ansatz des Zwischengewinns im Veräußerungsfall steht nicht entgegen, dass bei Anschaffung der Anteile nach der Mitteilung des Fonds kein negativer Zwischengewinn vorhanden war.

KAGG a.F. § 1 Abs. 1, § 8, § 39 Abs. 1, 1a, § 41 Abs. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2

Sachverhalt

I.

1Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine verstorbene Ehefrau wurden für das Streitjahr (1998) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erwarben in der Zeit vom 19. Februar 1998 bis zum 12. März 1998 Anteile am X-Fonds zu Anschaffungskosten von insgesamt 6.810.724,40 DM. Der Fonds investierte hauptsächlich in deutsche Genussscheine mit kurz- bis mittelfristigen Laufzeiten. Am 20. Oktober 1998 verkauften der Kläger und seine Ehefrau die Anteile zu einem Rückgabepreis von 6.907.563,20 DM. In ihrer Einkommensteuererklärung setzten sie die Differenz von Anschaffungskosten und Veräußerungserlös (96.840 DM) als Kapitalerträge aus dem Fonds an. In der Erträgnisaufstellung über Kapitalerträge für das Streitjahr hatte die Bank für die Fondsanteile jedoch einen Zwischengewinn von 372.236,90 DM ausgewiesen, den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) bei der Einkommensteuerveranlagung zugrunde legte.

2Die dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage war auf die Rechtsauffassung gestützt, bei dem betreffenden Fonds handele es sich um eine Finanzinnovation (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).

3Während des Klageverfahrens hob das FA mit Bescheid vom 19. November 2002 den Vorbehalt der Nachprüfung für die angefochtene Steuerfestsetzung auf.

4Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1248). Auf die Frage, ob der Fonds als Finanzinnovation beurteilt werden könne, komme es nicht an, da sich die Besteuerung vorrangig nach § 39 Abs. 1, Abs. 1a des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung vom 9. September 1998 (BGBl I 1998, 2726, BStBl I 1998, 1230) --KAGG a.F.--, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG richte. Aus der Auskunft des Fonds gehe hervor, dass beim Kauf der Anteile im Kaufpreis keine Stückzinsen oder negativen Zwischengewinne enthalten gewesen seien, zum Verkaufstermin am 20. Oktober 1998 jedoch ein Zwischengewinn von 4,13 DM pro Anteil realisiert worden sei.

5Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Die Auffassung des FG, beim Kauf der Fondsanteile seien keine Stückzinsen angefallen, sei unzutreffend. Da der Fonds die Genussscheine, wie aus seiner Auskunft vom 20. Januar 2006 hervorgehe, "flat" gehandelt und dafür keine Zinsabgrenzungen gebildet habe, habe er bei Anschaffung der Anteile durch den Kläger und seine Ehefrau die Stückzinsen nicht offen ausgewiesen. Dagegen würden die an den Fonds zum Fälligkeitstermin ausgezahlten Zinsen in vollem Umfang dem Zwischengewinnkonto des Anlegers zugerechnet, ohne den unterjährig geleisteten, im Kurswert des erworbenen Papiers enthaltenen Preis für den Erwerb der Zwischengewinne zu berücksichtigen. Das widerspreche dem Nettoprinzip.

6Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 19. November 2002 dahin abzuändern, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen aus den Anteilen am X-Fonds nur in Höhe von 96.841 DM angesetzt werden.

7Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

8Es hält die Vorentscheidung für zutreffend.

Aus den Gründen

II.

91. Das Rubrum des angefochtenen Urteils ist dahin zu berichtigen, dass das Urteil gegen den Kläger zugleich als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau ergangen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. August 2001 V B 51/01, BFHE 196, 16, BStBl II 2001, 767).

102. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht den in der Erträgnisaufstellung der Bank ausgewiesenen Zwischengewinn als Einnahmen aus Kapitalvermögen beurteilt.

11a) Zutreffend hat das FG für die steuerrechtliche Beurteilung des Verkaufs der Fondsanteile nicht die Vorschriften des § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zugrunde gelegt. Bei dem X-Fonds handelt es sich um ein Wertpapier-Sondervermögen i.S. von § 1 Abs. 1 i.V.m. § 8 KAGG a.F. Damit richtet sich die Besteuerung der Erträge des Anlegers aus den Fondsanteilen nach der abschließenden Spezialregelung des KAGG a.F. (insbesondere § 39 Abs. 1 und Abs. 1a KAGG a.F.), welche einen unmittelbaren Rückgriff auf die Normen des EStG --und damit auch auf dessen § 20-- ausschließt (BFH-Urteil vom 27. März 2001 I R 120/98, BFH/NV 2001, 1539; vgl. ebenso schon zur Regelung des Auslandinvestmentgesetzes BFH-Urteil vom 11. Oktober 2000 I R 99/96, BFHE 193, 330, BStBl II 2001, 22). Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob die vom Kläger und seiner Ehefrau erworbenen Fondsanteile als Finanzinnovation gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG beurteilt werden könnten.

12b) Das FG hat die vom Kläger und seiner Ehefrau erzielten Erträge aus dem Verkauf der Fondsanteile nach den Vorschriften des KAGG a.F. in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt.

13aa) Nach § 39 Abs. 1 KAGG a.F. gehören u.a. die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen bei einem Privatanleger zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zu diesen Einkünften gehört nach § 39 Abs. 1a Sätze 1 und 2 KAGG a.F. auch der Zwischengewinn, das heißt das Entgelt für die dem Anteilscheininhaber noch nicht zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden Einnahmen, die in der Vorschrift aufgezählt sind. Werden Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen --wie im Streitfall-- veräußert, so gilt der Zwischengewinn als in den Einnahmen aus der Veräußerung enthalten (§ 39 Abs. 1a Satz 3 KAGG a.F.).

14Die Kapitalanlagegesellschaft hat börsentäglich den Zwischengewinn i.S. des § 39 Abs. 1a KAGG a.F. zu ermitteln; sie hat ihn mit dem Rücknahmepreis zu veröffentlichen (§ 41 Abs. 4 KAGG a.F.).

15bb) Für den Streitfall geht aus den vom FG eingeholten Auskünften der Bank und der Kapitalanlagegesellschaft hervor, dass der Fonds, an dem sich der Kläger und seine Ehefrau beteiligt hatten, für die von ihm erworbenen Genussscheine keine Zinsabgrenzungen gebildet hatte. Da es nur wenige Termine im Jahr gab, zu denen der Fonds Zahlungen aus den Genussscheinen bezog, stieg der Zwischengewinn nicht kontinuierlich an, sondern sprunghaft zu den Zahlungsterminen des jeweiligen Genussscheins. Der Kläger und seine Ehefrau haben ihre Fondsanteile kurz nach dem Ausschüttungstermin des Fonds (16. Februar 1998) in der Zeit vom 19. Februar 1998 bis zum 12. März 1998 erworben. Während dieses Zeitraums betrug der Zwischengewinn zunächst Null. Er begann erst im April 1998 wieder allmählich anzusteigen. Mithin war in dem vom Kläger und seiner Ehefrau geleisteten Kaufpreis für die Fondsanteile tatsächlich kein negativer Zwischengewinn enthalten. Die entsprechenden Feststellungen des FG hat der Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen, sie sind widerspruchsfrei zustande gekommen, verstoßen nicht gegen Erfahrungssätze und sind damit für das Revisionsgericht bindend (§ 118 Abs. 2 FGO).

16Danach beanstandet der Kläger zu Unrecht, dass bei Anschaffung der Fondsanteile keine Stückzinsen oder negativen Zwischengewinne offen ausgewiesen worden seien. FA und FG haben zu Recht den durch den Fonds nach den gesetzlichen Vorgaben des § 41 Abs. 4 KAGG a.F. ermittelten Zwischengewinn i.S. von § 39 Abs. 1a KAGG a.F. der Besteuerung zugrunde gelegt.

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