BFH: Freiberufler im Bereich der EDV
Der BFH hat mit Urteil vom 22.9.2009 – VIII R 31/07 – entschieden, dass ein Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik), der als Netz- oder Systemadministrator eine Vielzahl von Servern betreut, den Beruf des Ingenieurs ausübt und mithin freiberufliche, nicht der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte erzielt. In zwei weiteren Revisionsverfahren hat der BFH mit Urteilen vom selbenTag – VIII R 63/06 – und – VIIIR 79/06 – weitere technische Dienstleistungen, die ausgewiesene Computerfachleute erbracht hatten, als ingenieurähnlich eingestuft. Damit hat er den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten von der Entwicklung anspruchsvoller Software auf dentechnischenBereichderEDVerweitert.
Volltext der Urteile:
// BB-ONLINE BBL2010-341-3,
// BB-ONLINE BBL2010-341-4 und
// BB-ONLINE BBL2010-341-5