Mit Urteil vom 5.6.2008 – IV R 76/05 – hat der BFH entschieden, dass das Handeln eines Testamentsvollstreckers (hier: Dauervollstreckung) den Erben auch im Rahmen der Beurteilung der personellen Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen
Die Entscheidung ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt wordenBFH, Urteil vom 8.4.2008 - VIII R 3/05Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 3.12.2004 - 10 K 225/01 (EFG 2005, 530)LEITSÄTZE1. Für die Annahme einer stillen Gesellschaft können -
BFH, Urteil vom 29.5.2008 - V R 12/07Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 11.1.2007 - 6 K 2111/04LEITSATZDie verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999, wenn sie durch
BFH, Urteil vom 13.3.2008 - V R 70/06Vorinstanz: FG Köln vom 27.4.2006 - 10 K 4948/05 (EFG 2006, 1620)LEITSATZPreisnachlässe, die eine Einkaufsgenossenschaft (Zentralregulierer) ihren Mitgliedern -zusätzlich zu dem von den Warenlieferanten an die
Mit Urteil vom 13.3.2008 – V R 70/06 – hat der BFH entschieden, dass Preisnachlässe, die eine Einkaufsgenossenschaft (Zentralregulierer) ihren Mitgliedern – zusätzlich zu dem von den Warenlieferanten an die Mitglieder eingeräumten Skonto – für den
BFH, Urteil vom 8.4.2008 - VIII R 3/05Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 3.12.2004 - 10 K 225/01 (EFG 2005, 530)LEITSÄTZE1. Für die Annahme einer stillen Gesellschaft können - vor allem in Grenzfällen - von den Vertragsparteien gewählte
Mit Urteil vom 29.5.2008 – V R 12/07 – hat der BFH entschieden, dass die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung nicht der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999 unterliegt, wenn sie durch betriebliche Erfordernisse bedingt
In dem vomBFH mit Urteil vom8.4.2008 – VIII R 3/ 05 – entschiedenen Fall hatte sich die Klägerin auf Vermittlung einer Vertriebsgesellschaft aufgrund eines Begebungsvertrages vom20.12.1993 an einer Fondsgesellschaft beteiligt. Die Beteiligungsanteile
Schr. v. 8.8.2008 – IV B 3 – S 1301-GB/08/10001 Mangels einer expliziten Regelung im derzeit gültigen DBA haben die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten im Hinblick auf Art. 19 des OECD-Musterabkommens und die laufenden Verhandlungen über ein
BFH, Urteil vom 8.4.2008 - VIII R 61/06Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 8.6.2005 - 7 K 5780/03 AOLEITSÄTZE1. Auch gegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtete und zur Verweigerung von Auskünften berechtigte Personen, wie Steuerberater und
BFH, Urteil vom 23.4.2008 - X R 32/06Vorinstanz: FG München vom 22.11.2005 - 12 K 2318/04 (EFG 2007, 260)LEITSATZEntsteht bei einem Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb infolge eines Verlustabzugs gemäß § 10d EStG in Zusammenhang mit
BFH, Urteil vom 19.6.2008 - VI R 48/07Vorinstanz: FG Köln vom 2.5.2007 - 5 K 703/07 (EFG 2007, 1890)LEITSATZDer persönliche Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG ist bei einem Arbeitnehmer nur eröffnet, wenn dieser
Schr. v. 24.7.2008 - IV C 4 - S 2225/07/0006Gemäß dem BMF ist die bisherige - mit dem Beschlussdes Großen Senats überholte - Rechtsprechungbis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichungder Entscheidung im Bundessteuerblattanzuwenden.
Schr. v. 4.8.2008 - IV B 5 - S 2118-a/07/10012Mit Urteil vom 29.1.2008 - I R 85/06 (BB 2008,1602 m. BB-Komm. Dörfler/Ribbrock) hat der BFHentschieden, dass der Ausschluss des Abzugs vonVerlusten aus Fremdenverkehrsleistungen gemäߧ 2a Abs. 3 S. 1
Schr. v. 17.7.2008 - IV A 3 - S 0062/08/10006Das BMF-Schreiben sieht u. a. folgende Änderungenvor:Regelung zu § 30: NachNr. 4.7 (neu) sind Anträgeauf Erteilung von Auskünften über die BesteuerungDritter bei der Anwendung drittschützenderNormen (u. a.
Mit Urteil vom 23.4.2008 - X R 32/06 - hat der BFHwie folgt entschieden: Entsteht bei einem Steuerpflichtigenmit Einkünften aus Gewerbebetriebinfolge eines Verlustabzugs gemäß § 10d EStG inZusammenhang mit der Steuerermäßigung gemäߧ 35 Abs. 1 Nr. 1
Mit Urteil vom 19.6.2008 - VI R 48/07 - hat der BFH entschieden, dass der persönliche Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG bei einem Arbeitnehmer nur eröffnet ist, wenn dieser selbst als bewirtende Person auftritt.