FG Rheinland-Pfalz: Neuregelung bzgl. Aufwendungenfür Arbeitszimmer verfassungsmäßig
Seit 2007 können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sich im Arbeitszimmer der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen befindet. Das FG Rheinland-Pfalz hält diese Neuregelung für mit Art. 3 GG vereinbar (Urteil vom 17.2.2009 – 3 K 1132/07). Denn im Bereich des Steuerrechts habe der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstands und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum.
(PM FG Rheinland-Pfalz vom 26.2.2009)
--Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.