BFH: Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts
Der BFH hat mit Urteil vom 9.12.2008 – VII R 43/ 07 – entschieden: Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt kann nach § 130 Abs. 2 AO nur dann zurückgenommen werden, wenn bei seinem Erlass von einem tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt ausgegangen oder das im Zeitpunkt seines Erlasses geltende Recht unrichtig angewandt worden ist; eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage hingegen macht einen ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsakt grundsätzlich nicht rechtswidrig, es sei denn, es läge ein Fall steuerrechtlicher Rückwirkung vor. Eine „nachträglich eingetretene Tatsache“ i. S. d. § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO kann auch die steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts in einem anderen Bescheid sein, der Bindungswirkung für den zu widerrufenden Bescheid hat.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-467-4