Die acht Spitzenverbände der Wirtschaft bemängeln in ihrer Stellungnahme vom 30.9.2011 etliche Unstimmigkeiten im Entwurf für den neuen GewSt-Erlass – IV C 2 – G 1422/07/10005 :003 –, den ihnen das BMF am 26.8.2011 hat zukommen lassen. Insbesondere
Das BMF-Schreiben vom 28.9.2011 – IV D 2 – S 7100/09/10003 :2 – befasst sich mit der Frage von verbilligten Zinsen bzw. Leasingraten zum Zwecke der Absatzförderung in der Automobilindustrie. Es äußert sich zu Zinssubventionen im Bereich der
Das BMF hat sich im Schreiben vom 26.9.2011 – IV D 3 – S 7141/08/10001 – zur Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG) und speziell zum Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung geäußert. Es
Der BFH hat durch Urteil voi 11.8.2011 – V R 50/ 09 – entschieden: Beteiligt sich ein Unternehmer vorsätzlich durch Täuschung über die Identität des Abnehmers an einer Umsatzsteuerhinterziehung, um hierdurch die nach der Richtlinie 77/ 388/EWG
BFH, Urteil vom 11.8.2011 - V R 50/09LeitsatzeBeteiligt sich ein Unternehmer vorsätzlich durch Täuschung über die Identität des Abnehmers an einer Umsatzsteuerhinterziehung, um hierdurch die nach der Richtlinie 77/388/EWG geschuldete Besteuerung des
Das FG Düsseldorf hat durch Urteil vom 30.3.2011 – 7 K 2463/10 GE – entschieden: Zwar erfasst die Steuerbefreiungsvorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG den Erwerb bei Auflösung des Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist.
Der BFH hat imUrteil vom28.7.2011 – V R 28/09 – entschieden: Veräußert ein Insolvenzverwalter ein mit einem Grundpfandrecht belastetes Grundstück freihändig aufgrund einer mit dem Grundpfandgläubiger getroffenen Vereinbarung, liegt neben der
Der BFH hat durch Urteil vom11.5.2011 – VI R 65/ 09 – entschieden: Überlässt ein Arbeitgeber seinen ArbeitnehmernWohnungen undwerden Nebenkosten (z. T.) nicht erhoben, liegt eine verbilligte Überlassung und damit ein Sachbezug nur vor, soweit die
Das BMF hat durch Schreiben vom 23.9.2011 – IV C 5 – S 2361/11/10003 – den Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenen Lohnsteuer, des SolZ und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für Dezember 2011
Das BMF hat durch Schreiben vom 26.9.2011 – IV D 3 – S 7344/11/10002 – die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2012 bekannt gegeben. Volltext des Schr.: siehe Zusatzmaterial rechts
Das BMF hat durch Schreiben vom 26.9.2011 – IV D 3 – S 7344/11/10001 – die Vordruckmuster für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2011 eingeführt. Volltext des Schr.: siehe Zusatzmaterial rechts
Die EU-Kommission hat am 28.9.2011 ihren Vorschlag für die Einführung einer Finanztransaktionssteuer in den 27 Mitgliedstaaten der EU vorgestellt. Die EU will weltweit alle Finanztransaktionen besteuern, an denen Europäer beteiligt sind. Auch
Der BFH hat durch Urteil vom 23.8.2011 – IX R 53/05 – entschieden: Im Rahmen des nach § 10d EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 zu beurteilenden Rücktrags eines 1999 erzielten Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998 ist § 2 Abs. 3 EStG i. d.
FG Düsseldorf , Urteil vom 30.03.2011 - Aktenzeichen 7 K 2463/10 GE Tatbestand Die Klägerin wurde durch Beschluss vom 4. 12. 2006 von den Mitgliedern der A-abteilung des ehemaligen Vereins "A e.V." gegründet. In dem ursprünglichen Club A e.V.
BFH, Urteil vom 28.7.2011 - V R 28/09Leitsätze1. Veräußert ein Insolvenzverwalter ein mit einem Grundpfandrecht belastetes Grundstück freihändig aufgrund einer mit dem Grundpfandgläubiger getroffenen Vereinbarung, liegt neben der Lieferung des
BFH, Urteil vom 11.5.2011 - VI R 65/09Leitsätze1. Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Wohnungen und werden Nebenkosten (z.T.) nicht erhoben, liegt eine verbilligte Überlassung und damit ein Sachbezug nur vor, soweit die tatsächlich
BFH, Urteil vom 23.8.2011 - IX R 53/05Leitsätze1. Im Rahmen des nach § 10d EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/ 2002 zu beurteilenden Rücktrags eines 1999 erzielten Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998 ist § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG