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Steuerrecht
19.12.2011
Steuerrecht
BFH: Schwimmende Anlage kein Gebäude

Der BFH hat im Urteil vom 26.10.2011 - II R 27/10 - entschieden, dass eine auf dem Wasser schwimmende Anlage bewertungsrechtlich kein Gebäude ist. Der Streitfall betraf ein Event- und Konferenzzentrum, das auf einem Kanal im Gebiet des Hamburger Hafens liegt und aus drei Schwimmkörpern und einem Pfahlbau besteht. Nach Auffassung des FA waren neben dem Pfahlbau auch die Schwimmkörper als Gebäude zu behandeln und hierfür ein Einheitswert festzustellen. Bewertungsrechtlich liegt ein Gebäude dem BFH zufolge nur vor, wenn es mit dem Boden fest verbunden und standfest ist. Schwimmkörpern fehlen diese Eigenschaften. Als Folge dieser Rechtsprechung unterliegen schwimmende Anlagen nicht der Grundsteuer.

(PM BFH vom 14.12.2011)
Volltext des Urt.: //BB-ONLINE BBL2012-21-2 unter http://www.betriebs-berater.de/

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