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Steuerrecht
09.12.2011
Steuerrecht
BMF: Kapitalertragsteuer bei Leerverkäufen von Aktien oder Investmentanteilen

Das BMF hat durch Schreiben vom 29.11.2011 – IV C 1 – S 2252/09/10003 :006 – klargestellt: Die BMF-Schreiben vom 5.5.2009 – IV C 1 – S 2252/ 09/10003 (BStBl. I 2009, 631); vom 21.9.2010 – IV C 1 – S 2252/09/10003 :004 (BStBl. I 2010, 752) und vom 3.3.2011 – IV C 1 – S 2252/09/10003 :005 (DOK 2011/0010699), die Fragen der Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit Leerverkäufen von Aktien bzw. Investmentanteilen regeln, werden aufgehoben. Dieser Bereich der Kapitalertragsteuererhebung bzw. -erstattung wurde im Rahmen des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes (BGBl. I 2011, S. 1126) mit Wirkung ab dem 1.1.2012 umfassend neu geregelt. Für Vorgänge vor dem 1.1.2012 sind die oben genannten BMFSchreiben weiterhin anzuwenden. Da § 18 Abs. 21 InvStG dem Wortlaut nach nur für zugeflossene Kapitalerträge Anwendung findet, ist in Fällen, in denen einem Dachfonds ausschüttungsgleiche Erträge eines Zielfonds nach dem 31.12.2010 und vor dem 1.1.2012 als zugeflossen gelten, die Vorlage der durch das BMF-Schreiben geforderten Berufsträgerbescheinigung Voraussetzung für die Erstattung der Kapitalertragsteuer durch das Kreditinstitut.

Volltext des Schr.: siehe Zusatzmaterial rechts

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