FG Köln: Voraussetzungen einer Wanderbaustelle
Das FG Köln hat durch Urteil vom 21.10.2011 – 4 K 2532/08 – entschieden: Zwar bestimmt R 37 Abs. 3 S. 4 Nr. 2 LStR, dass für auswärtige Tätigkeitsstätten, die sich in Folge der Eigenart der Tätigkeit laufend örtlich verändern – etwa beim Bau einer Autobahn oder der Montage von Hochspannungsleitungen –, die Dreimonatsfrist für den pauschalen Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung nicht gilt. Eine zurückgelegte Entfernung von höchstens 1,2 km innerhalb von drei Monaten rechtfertigt allerdings nicht die Beurteilung, dass sich die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten innerhalb kürzerer Zeit verändert haben.
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