Gericht: Bundesgerichtshof Urteil verkündet am 03.12.2007 Aktenzeichen: II ZR 21/06 Rechtsgebiete: BGB Vorschriften: BGB § 276 Cc BGB § 280 a) Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muss der
Gericht: Bundesgerichtshof Beschluss verkündet am 07.01.2008 Aktenzeichen: II ZR 314/05 (2) Rechtsgebiete: BGB Vorschriften: BGB § 826 A BGB § 826 Gg Zur sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung - auch in der besonderen Form des
Mit Urteil vom 25.1.2008 - V ZR 63/07 - hat der BGH entschieden: Die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ermöglicht es nicht, die Gesellschafter zur Abgabeeiner Willenserklärung
Das LG Frankenthal hat mit Urteil vom 14.2.2008 - 2 HK O 175/07 - entschieden, dass ein Händler, der über die Handelsplattform Ebay seine Waren zum Verkauf anbietet, eigene Kundeninformationen betreffend die zum Vertragsschluss führenden Schritte,
Das BVerwG in Leipzig hat am 27.2.2008 - BVerwG 6 C 11.07 - die Aufhebung zweier bankaufsichtsrechtlicher Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) bestätigt. Die Bundesanstalt hatte die Tätigkeit der Klägerin, einer
In Sachen Springer/Pro Sieben hat der Kartellsenat mit Beschluss vom 25.9.2007 - KVR 30/06 - entschieden, dass ausnahmsweise ein Fortsetzungsfeststellungsinteressenach § 71 Abs. 2 S. 2 GWB schon dann zu bejahen ist, wenn die Beteiligten darlegen
Der Kartellsenat des BGH hat in dem am 4.3.2008- KVR 21/07 - verkündeten Beschluss den Missbrauchsvorwurf des BKartA gegen den Anbieter von Soda-Club Besprudelungsgeräten im Wesentlichen bestätigt. Mit dem Alleinvertretungsanspruch habe Soda-Club
Der II. Zivilsenat des BGH hat am 3.3.2008 - II ZR 124/06 - in der Revisionsinstanz über die Teilklage eines Aktionärs der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: Telekom) wegen ihres Erwerbs von UMTS-Lizenzen bei der in Deutschland im Jahr 2000
LG Magdeburg, Urteil vom 21.1.2008 - 9 O 1989/06 (408)§ 249 BGB, § 280 Abs 1 BGBsachverhalt:Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes Freistellung von Ansprüchen aus einem Zinsswap-Geschäft.Bei der Klägerin handelt es sich
LG München I, Urteil vom 31.1.2008 - 5 HK O 19782/06 Leitsätze:1. Legt eine Aktiengesellschaft einen Vertrag über die Veräußerung von Aktien ihrer Hauptversammlung zur Zustimmung vor, dessen Abschluss auf einer mit einer anderen Aktiengesellschaft
Gericht: Bundesgerichtshof Urteil verkündet am 18.12.2007 Aktenzeichen: VI ZR 231/06 Rechtsgebiete: BGB Vorschriften: BGB § 826 (E) BGB § 826 (Gg) BGB § 826 (H) Nimmt die Bundesagentur für Arbeit den Geschäftsführer einer in
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.1.2008 - 8 U 247/06leitsatz:Die Ausstellerin von Inhaberschuldverschreibungen (hier: Republik Argentinien) kann durch eine auf Zug-um-Zug-Leistung gerichtete Klageerhebung in Verzug mit der Annahme der
LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 14.2.2008 - 2 HK.O 175/07sachverhalt: Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Verkaufs von Partyartikel. Sie bieten u.a. Kostüme über die Internethandelsplattform eBay an und treten dabei als gewerbliche
Gericht: Oberlandesgericht Hamburg Urteil verkündet am 23.01.2008 Aktenzeichen: 5 U 211/06 Rechtsgebiete: UWG Vorschriften: UWG § 5 1. Bewirbt ein Unternehmen im Ausland (lizenzfrei) zu erwerbende Nachbauten von Design-Objekten (hier:
Gericht: Bundesgerichtshof Urteil verkündet am 18.01.2008 Aktenzeichen: V ZR 174/06 Rechtsgebiete: BGB Vorschriften: BGB § 133 C BGB § 157 C a) Beschreiben die Parteien das verkaufte Anwesen im Kaufvertrag versehentlich mit einer
Gericht: Bundesgerichtshof Urteil verkündet am 06.11.2007 Aktenzeichen: XI ZR 322/03 Rechtsgebiete: BGB, HWiG Vorschriften: BGB § 123 BGB § 276 Abs. 1 Cc BGB § 311 Abs. 2 HWiG § 2 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden
Die aktuelle weltweite Ausnahmesituation bringt für Unternehmen und für Einzelpersonen ein gesteigertes Informationsbedürfnis zu allen Rechtsfragen rund um Corona mit sich. Melden Sie sich für den neuen Newsletter "Corona Rechtsinformation powered by Betriebs-Berater" an.