OLG Stuttgart: Barabfindung und bare Zuzahlung nach Formwechsel
OLG Stuttgart, Urteil vom 19.3.2008 - 20 W 3/06
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten im Spruchverfahren um die Höhe der Barabfindung und über eine bare Zuzahlung an die ehemaligen Aktionäre der X. AG, die aufgrund Beschlusses der Hauptversammlung vom 22.12.1999 in eine GmbH umgewandelt wurde. Die Antragsteller gehören zu diesen ehemaligen Aktionären der 1930 gegründeten Gesellschaft, die sich im Wesentlichen mit Herstellung und Vertrieb von Milch, Milcherzeugnissen und sonstigen Nahrungsmitteln befasst.
Das Grundkapital der Aktiengesellschaft von nominell 129.035.650,00 DM war eingeteilt in 2.579.598 Inhaberstammaktien und - infolge fehlender Dividendenausschüttung in den letzten Jahren mit Stimmrecht ausgestattete - 1.115 Inhabervorzugsaktien, jeweils zum Nennbetrag von 50,00 DM. Die Stammaktien wurden nach Einstellung des Freiverkehrhandels an der Frankfurter Börse im Jahr 1996 zuletzt im Freiverkehr an der Baden-Württembergischen Börse in Stuttgart gehandelt.
Zum 03.10.1999 hielt die Mehrheitsaktionärin X. bv, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der X. M. bv, 2.133.813 Stammaktien (ca. 82,72 %) und 1.085 Vorzugsaktien (ca. 97,31 %).
Das Umwandlungsvorhaben wurde nach Zustimmung des Aufsichtsrats der X. AG am 08.11.1999 bekannt gemacht. Zur Vorbereitung der Umwandlung wurden in der Hauptversammlung die Vorzugsaktien in Stammaktien umgewandelt und zur Glättung des Grundkapitals sowie der Aktiennennbeträge die Erhöhung des Grundkapitals um 11.446.509,77 € auf 77.421.390,00 € aus Gesellschaftsmitteln durchgeführt. Damit erhielten die Aktien einen Nennbetrag von 30,00 €.
Der Umwandlungsbeschluss ist am 04.04.2000 im Handelsregister eingetragen worden. Die letzte Bekanntmachung erfolgte am 25.05.2000.
Den Aktionären, die in der Hauptversammlung Widerspruch gegen den Umwandlungsbeschluss zur Niederschrift erklärt haben, hat die Gesellschaft eine Barabfindung von 62,50 € für jede Aktie im Nennbetrag von 30,00 € angebotenDie Antragsteller halten das Angebot nicht für angemessen. Darüber hinaus wird von einigen Antragstellern die Festsetzung einer baren Zuzahlung beansprucht. Sie haben die gerichtliche Nachprüfung beantragt und im Wesentlichen vorgebracht, dass der steuerliche Sonderwert für die Verlustvorträge falsch ermittelt worden sei. Auch sei die der Berechnung der voraussichtlichen Erträge zugrunde gelegte Planung zu vorsichtig und für Abfindungszwecke gesteuert worden. Die Gesellschaft und ihre Mehrheitsaktionäre hätten vor der Strukturmaßnahme für Aktien wesentlich höhere Preise bezahlt. Dabei habe es sich um stimmrechtslose Vorzugsaktien gehandelt, die überhaupt nicht zum Handel an der Börse zugelassen waren und somit einen geringeren Wert gehabt hätten. In der Vergangenheit seien unzulässige Strukturveränderungen zugunsten der Mehrheitsaktionärin durchgeführt worden. Weiter wenden sie sich gegen den in Ansatz gebrachten Kapitalisierungszinssatz ‑ Basiszins, Risikozuschlag, Wachstumsabschlag und typisierte Einkommenssteuer der Anteilseigner seien nicht korrekt bestimmt worden.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz wird ergänzend auf den angefochtenen Beschluss vom 19.12.2005 (Bl. 434 ff. d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat das schriftliche Gutachtens des Sachverständigen Dr. M. vom 16.07.2004 (Bl. 263 d.A.; im Folgenden: GGA), die ergänzenden Stellungnahmen vom 17.05.2005 (Bl. 367/378 d.A.) sowie vom 22.05.2005 (Bl. 381/383 d.A.) eingeholt und nach einer Anhörung des Sachverständigen (Bl. 400/407 d.A.) den angebotenen Barabfindungsbetrag von 62,50 € auf 67,46 € erhöht. Die Anträge der Antragsteller Ziff. 6 und Ziff. 16 hat das Landgericht als unzulässig zurückgewiesen (insoweit wurde kein Rechtsmittel eingelegt). Auch die Anträge der Beteiligten Ziff. 2 a/b und Ziff. 5 auf bare Zuzahlung wurden als unzulässig abgewiesen; hinsichtlich der baren Zuzahlung wurde die Erledigung der Anträge der Antragsteller Ziff. 4, Ziff. 13 und Ziff. 14 festgestellt. Die übrigen Anträge auf bare Zuzahlung wurden als unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsgegnerin wurden die gerichtlichen Kosten des Verfahrens und die Auslagen der gemeinsamen Vertreter sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten auferlegt; die Erstattung von außergerichtlichen Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegner wurde nicht angeordnet. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass auch die Antragsteller, die die Abfindung nach Verfahrenseinleitung angenommen haben, deren Angemessenheit weiterhin gerichtlich überprüfen lassen könnten. Allerdings sei bei diesen Antragstellern durch die Annahme der Abfindung eine Erledigung der Anträge auf bare Zuzahlung eingetreten. Dies sei klarstellend festzustellen. Im Übrigen seien jedoch sämtliche Anträge auf bare Zuzahlung unbegründet, weil rechtliche Veränderungen, die alle Anteilsinhaber gleichmäßig träfen, keinen derartigen Anspruch auslösen könnten. Die Umwandlung habe die erforderliche individuelle Benachteiligung einzelner Anteilsinhaber nicht zur Folge gehabt. Demgegenüber führe der Antrag auf gerichtliche Überprüfung zur Festsetzung einer höheren Abfindung. Auf der Grundlage des Bewertungsgutachtens der K. (Bl. 649 ff. d.A.), des Prüfungsberichts der W. (Anl. 1 zum Umwandlungsbericht) und den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen sei der Unternehmenswert der Antragsgegnerin gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf 340.518.000,00 DM zu schätzen. Im Rahmen der anzuwendenden Ertragswertmethode bestehe keine Veranlassung, die Unternehmensplanung zu korrigieren, da diese ‑ wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt habe ‑ als sehr ambitioniert bezeichnet werden könne und nichts dafür spräche, dass die Planung für Abfindungszwecke gesteuert worden sei. Das von der Antragsgegnerin für die Veräußerung des russischen Kundenstamms angesetzte Entgelt müsse ebenfalls nicht geändert werden, weil nach den Umständen und dem Kenntnisstand im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das vereinbarte Entgelt nicht beanstandet werden könne. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen bestehe auch kein Anlass, den Basiszinssatzes von 6 % und den Risikozuschlags von 4 % abzuändern. Allerdings sei der Wachstumsabschlag von 0,5 auf 2,0 % zu erhöhen, da auch unter Berücksichtigung der als Inflationsausgleich notwendigen Thesaurierung bei dem gegebenen Marktumfeld langfristig ein überproportionales Mengen- und Gewinnwachstum zu erwarten sei, dem man durch eine derartige Anpassung Rechnung tragen müsse. Insgesamt sei daher der Ertragswert auf der Basis eines Kapitalisierungszinssatzes in der Detailplanungsphase von 10 % und danach von 8 % zu ermitteln. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Schätzung des Unternehmenswerts von vielen Unbekannten abhängig sei, so dass es nicht angehe, bei einzelnen Faktoren zu behaupten, genau dieser und kein anderer Ansatz sei der richtige. Danach sei jedenfalls das festgestellte Resultat nicht zu beanstanden. Ein entsprechendes Ergebnis werde auch dann erzielt, wenn die anzusetzenden Parameter gegenläufig verschoben würden. Bei der Bestimmung der angemessenen Abfindung seien persönliche Ertragssteuern nicht zu berücksichtigen. Durch die veranlassten Änderungen müsse auch der steuerliche Verlustvortrag neu berechnet werden, woraus sich ein korrekter Wertansatz von 102.474.000,00 DM ergebe. Insgesamt betrage danach die anteilige Barabfindung 67.46 €, die der Abfindung zugrunde gelegt werden könne, weil der nach Art. 14 GG geschützte Verkehrwert der Aktie an der Börse nicht erreicht worden sei.
Gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart haben die Antragsteller Ziff. 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9 10, 13 und 15 form- und fristgerecht sofortige Beschwerde gemäß ‑ dem nach der Übergangsvorschrift in § 17 Abs. 2 S. 2 SpruchG anzuwendenden ‑ § 12 Abs. 1 SpruchG eingelegt. Auch die Antragsgegnerin hat den Beschluss mit der Beschwerde angegriffen. Der Antragsteller Ziff. 5, der Beteiligte Ziff. 18 (gemeinsamer Vertreter hinsichtlich des Ausgleichs durch bare Zuzahlung) und der Beteiligte Ziff. 19 (gemeinsamer Vertreter hinsichtlich der Barabfindung) haben jeweils Anschlussbeschwerde eingereicht.
Von Antragstellerseite wird im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend gemacht, das Landgericht habe für die Veräußerung des russischen Kundenstamms einen unzureichenden Wert angesetzt. Außerdem seien der Basiszinssatz mit 6%, die Marktrisikoprämie mit 5% und der Betafaktor mit 0,8 zu hoch veranschlagt worden. Generell sei das vom Landgericht angewendete Ertragswertverfahren zur Ermittlung eines Unternehmenswerts nicht geeignet. Der erzielbare Verkaufspreis für Unternehmen werde damit viel zu niedrig taxiert. Auch sei es unrichtig, bei der Diskontierungsrechnung auf die Mitte des Folgejahres und nicht auf das jeweilige Jahresende abzustellen. Darüber hinaus habe das Landgericht zu Unrecht die persönlichen Steuern nicht berücksichtigt. Ungerechtfertigt sei es, den Jahresüberschuss 1999 mit Null, und nicht mit 5,472 Mio. DM in die Bewertung einzustellen. Hinsichtlich der beantragten baren Zuzahlung wird eine fehlerhafte Interpretation von § 196 UmwG gerügt. Die Norm sei schon deshalb einschlägig, weil die Mitgliedschaft beim Rechtsträger neuer Form (einer GmbH) keinen ausreichenden Gegenwert für die verlorenen Aktien darstelle, insbesondere weil ihre Fungibilität eingeschränkt sei. Schlussendlich beanstanden die Antragsteller die landgerichtliche Kostenentscheidung als unangemessen.
Die Antragsteller Ziff. 4 und Ziff. 13 rügen, dass das Landgericht zu ihren Lasten ungerechtfertigt eine Erledigung der Hauptsache bejaht habe. Der Verlust ihrer Gesellschafterstellung sei nie behauptet worden (Bl. 473 d.A.).
Von der Antragsgegnerin wird geltend gemacht, dass keine Erhöhung der angebotenen Barabfindung gerechtfertigt sei. Das Landgericht habe seiner Entscheidung zu Unrecht einen Wachstumsabschlag von 2,0 % zugrunde gelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Aus den Gründen
II. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziff. 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9 10, 13 und 15 sind zulässig (§§ 12 Abs. 1, 17 Abs. 2 S. 2 SpruchG). Gleiches gilt, da es sich um ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, für die Anschlussbeschwerden (OLG Stuttgart NZG 2007, 237; Wilske in Kölner Kommentar, SpruchG, 2005, § 12 Rn. 25 m.w.N.) des Antragstellers Ziff. 5 und der gemeinsamen Vertreter.
III.
Zulässigkeit der Anträge
1. Die Antragsteller Ziff. 6 und Ziff. 16 haben die landgerichtliche Entscheidung nicht angegriffen, weshalb über die Zurückweisung ihrer Anträge als unzulässig im Beschwerdeverfahren nicht zu befinden ist. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Antragstellerin Ziff. 14, deren Antrag das Landgericht für erledigt erklärt hat.
2. Demgegenüber haben die Antragsteller Ziff. 2 a/b und Ziff. 5, deren Anträge auf bare Zuzahlung als unzulässig zurückgewiesen wurden (Ziff. 2 des landgerichtlichen Beschlusstenors), und die Antragsteller Ziff. 4 und 13, deren Anträge auf bare Zuzahlung für erledigt erklärt wurden (Ziff. 3 des Tenors), gegen den landgerichtlichen Beschluss Beschwerde bzw. Anschlussbeschwerde (s.o.) eingelegt.
Das Landgericht hat die Zulässigkeit der Anträge unter dem Aspekt der Anteilsveräußerung problematisiert.
a) Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Veräußerung von Anteilen ist eine differenzierende Bewertung veranlasst.
aa) Im Beschwerdeverfahren ist lediglich über Sachverhalte zu befinden, in denen die Anteilsveräußerung nach Antragstellung erfolgte. Es muss deshalb nicht entschieden werden, wie sich nach früherem Recht die Veräußerung vor Antragstellung auf die Antragsberechtigung ausgewirkt hat (vgl. dazu etwa Decher in Lutter, UmwG, 2. Aufl., § 212 Rn. 4; Grunewald in Lutter, a.a.O., § 34 Rn. 3; BayObLG NZG 2002, 877; ZIP 2005, 208; die für einen Verlust der Antragsberechtigung eintreten und deren Ansicht zwischenzeitlich auch durch § 3 S. 2 SpruchG bestätigt wurde [so ausdrücklich Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 15/371 S. 13; dazu Büchel NZG 2003, 793, 795; Wasmann in Kölner Kommentar, SpruchG, a.a.O. § 3 Rn. 5, 16; Hüffer, AktG, 7. Aufl., Anh. § 305, § 3 SpruchG Rn. 5]).
bb) Eine Veräußerung von Anteilen nach Antragstellung führt grundsätzlich nicht zum Wegfall der Antragsberechtigung.
(1) Dies ist aus einer analogen Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO unter Geltung des alten Rechts abzuleiten (OLG Düsseldorf AG 1999, 321; OLG Frankfurt WM 1990, 148; OLG Hamburg NZG 2002, 189; Büchel, a.a.O., S. 795; Klöcker/Frowein, SpruchG, 2004, § 3 Rn. 27; Wasmann, a.a.O., § 3 Rn. 6 f.; jetzt auch Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 8). Der abweichenden Ansicht, die einen Fortbestand der Anteilsinhaberschaft bis zur Beendigung des Spruchverfahrens für erforderlich hält, andernfalls der Antragsteller ersatzlos ausscheidet (so KG WM 1971, 764; OLG Frankfurt NJW 1972, 641, 642; für das neue Recht wohl auch Bilda NZG 2005, 375, 378), ist nicht zu folgen. Ebenfalls überzeugt die Meinung nicht, die einen Übergang der Antragsberechtigung auf den Erwerber, der sodann als Antragsteller in das Verfahren eintritt, annimmt (Emmerich, a.a.O., 3. Aufl., § 304 AktG Rn. 87a; Krieger in Lutter, UmwG, 3. Aufl., Anh. § 3 SpruchG Rn. 4; Hüffer, a.a.O., Anh. § 305 AktG § 3 SpruchG Rn. 5).
Für den Bereich des Spruchverfahrens hat der BGH entschieden, dass die Antragsbefugnis (vgl. § 3 SpruchG) auch dann bestehen bleibt, wenn der Anteilsinhaber während des laufenden Spruchverfahrens unfreiwillig seine Aktionärsstellung durch Beendigung des Unternehmensvertrags (BGHZ 135, 374 - Guano; AG 2006, 543 - Jenoptik; jew. zu § 305 AktG) oder durch Mehrheitseingliederung (BGHZ 147, 108 - DAT/Altana) verliert. Begründet wurde dies damit, dass die Situation des von einem Zwangsausschluss betroffenen Anteilsinhabers im Hinblick auf die Rechtsfolgen derjenigen des Veräußerers bei einem freiwilligen Verkauf entspreche. Dem Aktionär, der seine Rechtsposition freiwillig aufgibt, steht analog § 265 Abs. 2 ZPO das Recht zur Fortsetzung eines laufenden aktienrechtlichen Anfechtungsprozesses für den Fall zu, dass er hieran ein rechtliches Interesse hat; dann muss ihm die entsprechende Berechtigung erst recht im Falle des Squeeze-out zustehen, bei dem der betreffende Aktionär seine Rechtsstellung unfreiwillig, d.h. durch einen Eingriff in seine Aktionärsstellung, verliert (so zutreffend Heise/Dreier BB 2004, 1126, 1127; vgl. auch OLG Stuttgart AG 2006, 340; a.A. Bungert BB 2005, 1345, 1346; Buchta/Ott DB 2005, 990, 993).
Die analoge Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO ist gerade in Spruchverfahren geboten, da diese in der Regel mehrere Jahre andauern und vielfältige Veränderungen in der Anteilsinhaberschaft eintreten können, weshalb eine Vervielfachung der Anzahl beteiligter Antragsteller droht. Außerdem könnte ein Verlust der Antragsbefugnis die Übertragung der Anteile über Jahre hinweg ausschließen und damit berechtigten Interessen widersprechen. Dies sind Gesichtspunkte, denen § 265 Abs. 2 ZPO im Interesse der Prozessökonomie und im Parteiinteresse vorbeugen will (vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 265 Rn. 1). Der Ablauf eines Verfahrens soll nicht durch die Einbeziehung ständig neuer Beteiligter in das Verfahren erschwert werden. Außerdem ist die Anwendbarkeit dieser Norm im Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit allgemein anerkannt (OLG Düsseldorf AG 1999, 321; 2001, 596, 597; LG Köln AG 1998, 538; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2007, § 3 SpruchG Rn. 22; Leuring in Simon, SpruchG, 2007, § 3 Rn. 22; Büchel, a.a.O. S., 795; Bilda in MünchKomm, AktG, 2. Aufl., § 304 Rn. 221, Fritsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, 2004, § 3 Rn. 44; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 4. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 5; Klöcker/Frowein, a.a.O., § 3 Rn. 27; Wasmann WM 2004, 819, 821 f.; ders. in Kölner Kommentar, a.a.O., § 3 Rn. 6; Tomson/Hammerschmitt NJW 2003, 2572, 2573 f.; Koppensteiner in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., Anh. § 327 f. Rn. 9). Die Regelung ist mit den für das Spruchverfahren geltenden Grundsätzen vereinbar (OLG Düsseldorf AG 1999, 321; BayOblGZ 1983, 73, 76). Schlussendlich hat diese Ansicht ihre Bestätigung durch die Gesetzesmaterialien zum SpruchG erfahren (Begr. RegE BT-Drucks. 15/371, S. 13).
(2) Die Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO (analog) bedeutet aber nicht, dass eine Antragsumstellung erforderlich wäre. Abweichend von der üblichen Handhabung ist dies im Spruchverfahren nicht notwendig, da nicht die Ausurteilung eines Leistungstitels in Rede steht (OLG Düsseldorf AG 1999, 321; Leuring, a.a.O., § 3 Rn. 22; Fritsche/Dreier/Verfürth, a.a.O., § 3 Rn. 44; ebenso mit anderer Begründung Drescher, a.a.O., § 3 SpruchG, Rn. 22).
(3) Allerdings muss auch im Rahmen des § 265 Abs. 2 ZPO ein rechtliches Interesse (Leuring, a.a.O., § 3 Rn. 22), ein Rechtsschutzbedürfnis (so Wasmann in Kölner Kommentar, a.a.O., § 3 Rn. 7; vgl. auch Wilske, a.a.O., § 13 Rn. 9 zum Abfindungsergänzungsanspruch) die Verfahrensfortsetzung rechtfertigen.
Daher muss zwischen den einzelnen Maßnahmen, die das Spruchverfahren ausgelöst haben, differenziert werden.
Bei dem hier gegebenen Formwechsel stehen den betroffenen Anteilseigner grundsätzlich zwei Ausgleichsinstrumente in Form der Barabfindung (§ 212 UmwG) und der baren Zuzahlung (§ 196 UmwG) zur Verfügung, die sich nach Inhalt und zeitlichem Ablauf unterscheiden.
Zwar können beide Anträge ‑ innerhalb der Antragsfrist von 2 Monaten nach der letzten Bekanntmachung (hier: 25.05.2000) der Umwandlungseintragung (§§ 305, 201 S. 2 UmwG a.F.) ‑ kumulativ gestellt werden (OLG Schleswig ZIP 2004, 2433; Meister/Klöcker in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 196 Rn. 5). Auch wird angenommen, dass der Antragsteller letztlich erst nach Abschluss des Spruchverfahrens entscheiden muss, ob er die Barabfindung annimmt und ausscheidet oder ob er nach dem Formwechsel in der Gesellschaft verbleiben und als Ausgleich für besondere Nachteile eine bare Zuzahlung entgegennehmen will (OLG Schleswig ZIP 2004, 2433 mit Anm. Klöcker/Frowein EWiR 2005, 321, 322; Meister/Klöcker, a.a.O., § 196 Rn. 5). Davon ist allerdings die Frage zu unterscheiden, wie die Rechtslage zu bewerten ist, wenn die Wahl ‑ früher ‑ ausgeübt wird.
Wenn ein Antragsteller, der (auch) einen Antrag auf bare Zuzahlung gestellt hat, sich im Laufe des Verfahren entscheidet, aus der Gesellschaft auszuscheiden und die Barabfindung anzunehmen, so ist ein schutzwürdiges Interesse an der Weiterverfolgung seines Antrags auf bare Zuzahlung nicht ersichtlich (vgl. auch OLG Düsseldorf AG 2001, 596, 597 mit Anm. Luttermann in EWiR 2001, 291; Klöcker/Frowein, SpruchG, a.a.O., § 3 Rn. 20, 24; dies. EWiR 2005, 321, 322). Jedenfalls mit der Annahme der Barabfindung entfällt die Berechtigung, einen Antrag auf bare Zuzahlung zu stellen. Wenn der Antrag nicht für erledigt erklärt wird, ist er als unzulässig abzuweisen.
Demgegenüber ändert sich durch die Annahme der Barabfindung nichts an der Berechtigung, die Angemessenheit der Zahlungshöhe überprüfen zu lassen. Die Berechtigung wirkt im Rahmen eines Abfindungsergänzungsanspruchs fort (vgl. Drescher, a.a.O., § 3 SpruchG, Rn. 22, Leuering, a.a.O., § 3 Rn. 21).
b) Auf dieser Grundlage kann der landgerichtlichen Bewertung nicht in vollem Umfang gefolgt werden.
aa) Die am 06.06.2000 eingegangen Anträge der Antragsteller Ziff. 2 a/b waren ausdrücklich auf Barabfindung und bare Zuzahlung gerichtet.
Die Beschwerden der Antragsteller Ziff. 2 a/b sind hinsichtlich ihrer Anträge auf bare Zuzahlung unbegründet. Das Landgericht hat diese Anträge auf Grund einer Anteilsveräußerung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die Antragstellerin Ziff. 2 a hat ihre Anteile am 01.03.2001 und der Antragsteller Ziff. 2 b seine Anteile am 17.08.2000 übertragen (Bl. 223 d.A.).
Die auf die Barabfindung gerichteten Anträge bleiben demgegenüber ‑ wovon im Ergebnis auch das Landgericht ausgegangen ist ‑ zulässig, da ein Abfindungsergänzungsanspruch besteht.
bb) Der Antragssteller Ziff. 5 hat keinen Antrag auf bare Zuzahlung gestellt. Die vom Landgericht ausgesprochene Zurückweisung erfolgte daher zu Unrecht.
Demgegenüber bleibt sein auf die Barabfindung gerichteter Antrag zulässig. Der Antragssteller Ziff. 5 nahm am 12.07.2000 das auf Barabfindung gerichtete Angebot an (Bl. 223 d.A.). Der Antrag war beim LG Heilbronn bereits am 19.06.2000 eingegangen. Da gem. § 281 ZPO (analog) auch die Antragseinreichung beim unzuständigen Gericht genügt (vgl. BGH NZG 2006, 426), ist es unschädlich, dass die Akten beim Landgericht Stuttgart auf Grund der Verweisung erst am 13.07.2000 und damit nach Veräußerung der Anteile eingegangen sind. Das für die Fortführung des Rechtsstreits erforderliche rechtliche Interesse ist ebenfalls zu bejahen. Nach § 3 des notariellen Übertragungsvertrags (Bl. 10 im Verfahren 4 KfH AktE 9/00) hat sich die Antragsgegnerin für den Fall einer höheren Barabfindung im Spruchverfahren verpflichtet, diese unverzüglich nachzuzahlen, weshalb auch zu Gunsten des Antragsstellers Ziff. 5 unter dem Aspekt des Abfindungsergänzungsanspruchs eine Verfahrensfortführung möglich bleibt.
cc) Die Antragsgegnerin hat nicht vorgetragen, dass die Antragsteller Ziff. 4 und Ziff. 13, die mit ihrer Antragstellung bereits erstinstanzlich eine bare Zuzahlung begehrt haben, ihre Anteile veräußert haben. Auch haben diese Antragssteller das Verfahren nicht für erledigt erklärt, weshalb das Landgericht zu Unrecht die Erledigung ihrer Anträge festgestellt hat. Im Beschwerdeverfahren ist damit eine Abänderung der erstinstanzlichen Tenorierung veranlasst. Deren Anträge sind weder unzulässig noch ist eine Erledigung eingetreten.
dd) Im Übrigen hat das Landgericht die Zulässigkeit der Anträge zu Recht bejaht.
IV.
Begründetheit der Anträge
A. Bare Zuzahlung:
Die Anträge auf bare Zuzahlung (§ 196 UmwG) sind, soweit nicht bereits unzulässig (s.o.), unbegründet.
1. Eine bare Zuzahlung kann gem. § 196 UmwG nur gewährt werden, wenn einzelnen Anteilsinhabern durch den Formwechsel im Vergleich zu ihrer bisherigen Rechtsposition Nachteile entstehen, während durch einen Formwechsel, der für alle Anteilseigner gleichmäßig eintretende Nachteile herbeiführt, kein Anspruch auf bare Zuzahlung begründet wird. Erforderlich ist, dass einzelnen Anteilsinhabern (im Gegensatz zu allen) oder den Inhabern besonderer Rechte bestimmte Rechte gewährt oder genommen werden (OLG Düsseldorf NZG 2005, 280, 282; LG Dortmund ZIP 2007, 2029, 2034; Bärwaldt in Semler/Stengel, UmwG, 2. Aufl., § 196 Rn. 2, 11 f.; Fronhöfer in Widmann/Mayer, UmwG, Stand 6/07, § 196 Rn. 5; Decher in Lutter, a.a.O., 3. Aufl., § 196 Rn. 10 f.; Meister/Klöcker, a.a.O., § 196 Rn. 9; Meyer-Landrut/Kiem WM 1997, 1413, 1420; Wittgens/Redeke ZIP 2007, 2015, 2019; vgl. auch Kruse WM 2003, 1843, 1848).
Der Umstand, dass ein Anspruch auf bare Zuzahlung nur demjenigen Anteilsinhaber zusteht, der auf Grund des Formwechsels eine individuelle Benachteiligung erleidet, folgt aus einer telelogischen Reduktion der Regelung in § 196 UmwG. Den Veränderungen in der rechtlichen Ausgestaltung der Mitgliedschaft, die sämtliche Anteilsinhaber tangieren, ist durch die Abfindungsregelung in § 207 UmwG und die Möglichkeit, die Höhe der Abfindung überprüfen zu lassen, ausreichend Rechnung getragen. Nach der Gesetzessystematik muss sich ein Anteilseigner entscheiden, ob er entweder die Grundsatzentscheidung über den Formwechsel als solche angreifen oder aber aus der Gesellschaft gegen Gewährung der Barabfindung, die seine Interessen ausreichend sichert, ausscheiden will (OLG Düsseldorf NZG 2005, 280, 282; LG Dortmund ZIP 2007, 2029, 2034; Wittgens/Redeke, a.a.O., S. 2019). Außerdem besteht mangels einer feststehenden Rangfolge und Wertigkeit von Anteilen oder Mitgliedschaften für die einzelnen Rechtsformen kein Maßstab, um die bare Zuzahlung beim Wechsel in eine andere Rechtsform ermitteln zu können (Decher in Lutter, a.a.O., § 196 Rn. 11). Dies wird im konkreten Fall durch die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen belegt, der aufgezeigt hat, dass eine relevante Wertdifferenz nicht festgestellt werden kann (GGA Tz. 69/75).
Auch der BGH legt im Zusammenhang mit § 28 Abs. 2 LwAnpG [n.F.] ‑ wie auch zu § 34 LwAnpG [a.F.] ‑ die Regelung des § 196 UmwG in diesem Sinne aus, wenn er unter Hinweis auf §§ 196, 15 UmwG betont, dass ein Anspruch auf bare Zuzahlung nur dann in Betracht komme, wenn die umgewandelten Anteile einer LPG nicht quotal dem Anteil am Eigenkapital einer Genossenschaft entsprechen (BGH WM 1996, 740, 742 = VIZ 1996, 278; WM 1997, 890, 891 f. = VIZ 1997, 178, 179; NZG 1999, 88; 2000, 212, 213; VIZ 2002, 482 f.; vgl. auch Czub VIZ 2003, 105, 116). Ein Anspruch auf bare Zuzahlung wird nur bei einer Quotendifferenz anerkannt.
Die von verschiedenen Antragstellern herangezogene Macrotron-Entscheidung des BGH (NZG 2003, 280 = NJW 2003, 1032 = ZIP 2003, 387) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der BGH hat in dieser Entscheidung lediglich zum Ausdruck gebracht, dass dem Aktionär bei einem Rückzug der Gesellschaft aus dem amtlichen Handel (§ 38 Abs. 4 BörsenG) oder vom geregelten Markt (§ 52 Abs. 2 BörsenG) ein Pflichtangebot über den Kauf seiner Aktien durch die Gesellschaft oder den Großaktionär vorzulegen sei. Dieses Angebot müsse dem Wert der Aktien entsprechen und die Möglichkeit eröffnen, die Richtigkeit der Wertbemessung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen (BGH NJW 2003, 1032, 1034). Für eine bare Zuzahlung nach § 196 UmwG zur Kompensation einer beeinträchtigten Fungibilität der Anteile kann daraus indessen nichts abgeleitet werden. Ein Fungibilitätsausgleich wird nur in der Form verlangt, dass es dem Anteilsinhaber ermöglicht werden muss, sich von der Gesellschaft zu trennen (vgl. auch Kruse, a.a.O., S. 1849). Dieses Recht wird aber im Fall der Umwandlung über § 208 UmwG ohnehin gewährleistet.
2. Eine andere Bewertung ist hier auch nicht deshalb veranlasst, weil einzelne Aktionäre, die lediglich eine Aktie der Gesellschaft gehalten haben, Mitinhaber eines GmbH-Anteils wurden (vgl. UB S. 25, vgl. auch § 18 c) des Entwurfs des Umwandlungsbeschlusses = Anl. 5 [S. 9] zum UB). Auch diese Gesellschafter bleiben unmittelbar am Unternehmen mit einer unveränderten Quote beteiligt. Die erforderliche individuelle Betroffenheit ist zu verneinen, so dass die für einen Anspruch auf bare Zuzahlung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
B. Barabfindung:
Die Beschwerden, die auf eine Erhöhung der Barabfindung gerichtet sind, sind begründet und führen zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.
Das Landgericht hat den anteiligen Ertragswert je Aktie von 67,46 € zu niedrig festgesetzt. Der Senat erachtet gem. §§ 207, 208 UmwG eine Barabfindung von 74,00 € für angemessen.
Dieser Abfindungsbetrag ergibt sich nach dem Ertragswertverfahren (dazu OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425), das auch im Umwandlungsbericht (abgekürzt: UB) für die Bewertung herangezogen worden ist.
Der Senat legt die Feststellungen der Kammer für Handelssachen des Landgerichts zugrunde und nimmt auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug, soweit nicht das konkrete Beschwerdevorbringen die nachfolgenden Ergänzungen veranlasst.
1. Ertragswertverfahren
a) Den von einigen Beschwerdeführern geltend gemachten grundsätzlichen Einwänden gegen das Ertragswertverfahren kann nicht gefolgt werden. Dieses Verfahren ist als eine mögliche ‑ und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende (vgl. BVerfGE 100, 289) ‑ Methode zur Unternehmensbewertung anerkannt (BGHZ 156, 57; OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114; 2000, 744, 745; OLGR 2004, 6, 8 f.; BayObLGZ 2002, 400,403 f.; NZG 2006, 156; NJW-RR 1996, 1125, 1126; OLG Celle, NZG 1998, 987; Emmerich, a.a.O., 5. Aufl., § 305 Rn. 52b m.w.N.; Hüffer, a.a.O, § 305 Rn. 19; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung, 4. Aufl., S. 152). Es hat sich in der obergerichtlichen Rspr. und betriebswirtschaftlichen Praxis zur Unternehmensbewertung durchgesetzt (vgl. OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; Krieger in Münch. Hdb. GesR IV, 3. Aufl., § 70 Rn. 108 ff.; Emmerich, a.a.O., 5. Aufl., § 305 Rn. 52b ff.).
Richtig mag sein, dass dieses Verfahren mit zahlreichen Unsicherheiten verbunden ist. Das stellt jedoch die Anwendung der Methode nicht grundsätzlich in Frage. Vielmehr ist zu beachten, dass jede Unternehmens- und Anteilsbewertung naturgemäß nur eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein kann (vgl. auch § 738 Abs. 2 BGB, § 260 Abs. 2 Satz 3 AktG). Das folgt vor allem aus dem heute allgemein anerkannten Grundsatz, dass für die Bewertung eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung ‑ unmittelbar oder mittelbar ‑ die künftigen finanziellen Erträge für den Eigner des Unternehmens oder der Beteiligung von maßgeblicher Bedeutung sind, weshalb notwendigerweise Prognosen über künftige Entwicklungen relevant werden, von denen es nicht nur eine Richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen.
Deshalb und weil für Bewertungen, nach denen die gleichmäßige (§ 53 a AktG) Kompensation für eine Vielzahl von Anteilseignern festzulegen ist, nicht auf subjektive Wertvorstellungen eines einzelnen Eigners abgestellt werden kann, sondern in weitem Umfang mit typisierten Annahmen gerechnet werden muss, ist für die Tatsachenfeststellung zur Unternehmens- und Anteilsbewertung in Spruchverfahren § 287 Abs. 2 ZPO anwendbar (OLG Stuttgart AG 2007, 705, 706 m.w.N.).
b) Danach müssen die zukünftigen Erträge (aa) geschätzt und auf den maßgeblichen Stichtag (Beschlussfassung der Hauptversammlung) mit dem Kapitalisierungszinssatz diskontiert (bb) werden (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114).
aa) Ertragsprognose
(1) Gegen die vom Landgericht zugrunde gelegten Annahmen zur Planung und Prognose der Zukunftserträge bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Im Rahmen der Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung im Spruchverfahren sind die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge ohnehin nur eingeschränkt überprüfbar. Sie sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 597 f.; AG 2007, 705, 706; NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425).
Der gerichtliche Sachverständige hat die Planungsrechnung der Antragsgegnerin überprüft, einer Beurteilung zugeführt und das dabei erzielte Ergebnis umfangreich dargestellt (vgl. GGA Tz. 88/144). Der Gutachter sieht grundsätzlich keinen Anlass anzunehmen, dass die Planungsrechnung in Bezug auf Gesamtleistung, Material-, Personal- oder sonstigen Aufwand korrekturbedürftig wäre.
Dies gilt auch, soweit die Einbeziehung des Jahresüberschusses 1999 im Streit steht. Von Antragstellerseite wird zu Unrecht gerügt, der Sachverständige habe den Überschuss mit Null und nicht, wie es richtig gewesen wäre, mit 5,472 Mio. DM angesetzt. Diese Einwendung greift nicht durch. Der gerichtliche Gutachter hat auf Grund des bei der Antragsgegnerin vorhandenen Verlustvortrags lediglich angenommen, dass für das Jahr 1999 keine Ausschüttungen vorzunehmen sind. Der Überschuss wurde deshalb in die gesonderte Ermittlung des Werts der Verlustvorträge eingestellt und dadurch in die Ertragswertberechnung einbezogen. Dieses Vorgehen ist korrekt und nicht zu beanstanden.
(2) Vom jeweiligen Jahresergebnis vor Steuern sind nicht nur die Unternehmenssteuern (etwa Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) abzusetzen, sondern es sind auch die typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner durch einen Abzug zu berücksichtigen.
(11) Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die persönliche Einkommensteuer der Anteilseigner ‑ den Empfehlungen des gerichtlichen Sachverständigen folgend ‑ gänzlich außer Betracht gelassen. Einerseits wurden damit bei den Jahresergebnissen nur die auf Unternehmensebene anfallenden Steuern, nicht aber die auf die Anteilseigner entfallende persönliche Einkommensteuer abgesetzt, was sich zunächst zu Gunsten der Minderheitsaktionäre auswirkt. Andererseits hat das Landgericht aber auch beim Kapitalisierungszinssatz, mit dem die künftigen Erträge abzuzinsen sind, keinen Abschlag vorgenommen; der damit höhere Kapitalisierungszinssatz wirkt sich zu Lasten der Minderheitsaktionäre aus, und zwar rechnerisch wegen der „Hebelwirkung" des Kapitalisierungszinssatzes erheblicher zu ihren Lasten, als andererseits eine Berücksichtigung der Ertragszahlen vor Steuern zu ihren Gunsten durchschlägt.
Richtig ist zwar, dass gegen eine Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern, die auch früher nach der Stellungnahme des Hauptfachausschusses des IDW HFA 2/1983 (WPg 1983, 468, 477 f.) in der Regel unüblich war und nur bei der Ermittlung subjektiver Unternehmenswerte einkalkuliert wurden, nach wie vor Bedenken erhoben werden (Barthels DStR 2007, 83, 86 m.w.N.; Emmerich, a.a.O., 5. Aufl., § 305 Rn. 63 ff.; vor der Umstellung durch IDW S 1 v. 28.06.2000 Seetzen WM 1999, 565; Rosenbaum DB 1999, 1613; Hennrichs ZHR 2000, 453). Dabei werden insbesondere die zunehmende Komplexität für die Bewertung (Seetzen, a.a.O., S. 574; Barthels, a.a.O., S. 83; Hennrichs, a.a.O., S. 476), die Objektbezogenheit der Bewertung nach den Verhältnissen der Gesellschaft (etwa §§ 327b Abs. 1 S. 1, 305 Abs. 3 S. 2 AktG) und nicht der Anteilseigner (Hennrichs, a.a.O., S. 470 ff.) sowie der Umstand, dass die steuerrechtliche Betrachtung im internationalen Vergleich einen deutschen Sonderweg bei der Unternehmensbewertung darstelle, der bei internationalen Bewertungsfällen zu Schwierigkeiten führen könnte (vgl. zu diesem Aspekt Großfeld/Stöver/Tönnes BB-Special 7/2005, 1, 10; Reuter, AG 2007, 1, 8 ff.; Jonas/Löffler/Wiese WPg 2004, 898, 899; Großfeld, a.a.O., S. 103), ins Feld geführt.
Der Senat hält trotz dieser Bedenken (dazu ausführlich NZG 2007, 302, 308 f. m.w.N.) bis auf weiteres an der Nachsteuerbetrachtung fest (Beschluss v. 14.02.2008, 20 W 9/06), die im juristischen und betriebswirtschaftlichen Schrifttum sowie in der Rechtsprechung vorherrscht (vgl. etwa OLG München BB 2007, 2395, 2397 m.w.N.; Reuter, a.a.O., S. 6; Wittgens/Redeke, a.a.O., S. 2016; Ballwieser/Kruschwitz/Löffler WPg 2007, 765). Für eine Nachsteuerbetrachtung spricht die Überlegung, dass eine Abfindung dem Anleger ermöglichen soll, aus der Alternativanlage ebenso viel zu erwirtschaften wie aus seinen bisherigen Aktien; wächst die Nachsteuer-Rendite der Alternativanlage, so benötigt er weniger Geld, um dieses Ziel zu erreichen (vgl. z.B. Reuter/Lenz DB 2006, 1689, 1693; Reuter, a.a.O., S. 6). Für den entsprechend kalkulierenden Anleger sind nicht die künftigen Bruttoerträge des Unternehmens, sondern nur die Überschüsse nach Steuern von Relevanz. Ebenso muss er bei der Frage nach der Alternativanlage selbstverständlich auf das abstellen, was er ohne den letztlich abzuführenden Steueranteil behalten darf (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 302). Die Nachsteuerbetrachtung ist daher im Ausgangspunkt methodisch überzeugender, weil sich der Unternehmenswert als Barwert der künftigen Überschüsse darstellt, die dem Unternehmenseigner in Zukunft aus der Beteiligung zufließen.
Die Steuerberücksichtigung ist auch bewertungsrelevant, weil sich der Steuerabzug bei der gebotenen Annahme von Wachstum und abweichender Besteuerung der Alternativanlage aus dem Ertragswertkalkül nicht herauskürzt (Siegel in Festschrift für Brönner, 2000, S. 391, 399 ff; Hüttemann WPg 2007, 812, 822). Bei der Berechnung einer ewigen Rente unter Annahme unendlichen konstanten Wachstums liegt so der Nachsteuerwert regelmäßig über dem Vorsteuerwert (vgl. bereits OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 308 m.w.N.; siehe zum sog. Steuerparadox etwa Ballwieser/Kruschwitz/Löffler, a.a.O., S. 766; Wagner in Festschrift für Brönner, a.a.O., S. 425, 437; Siegel, a.a.O., S. 391, 400 ff. m.w.N.).
Es erscheint außerdem auch künftig sachgerecht, dabei einen typisierten Steuersatz von 35 % des inländischen Anteilseigners anzusetzen (siehe auch OLG München BB 2007, 2395, 2397). Auch der Senat hat bislang in seiner Rechtsprechung eine typisierte Ertragsteuer der Anteilseigner in Höhe von 35% oder bei Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens seit 2001 von 17,5% mit der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur für richtig gehalten (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 117 f. m.w.N.; vgl. auch OLG Stuttgart NZG 2007, 478). An sich wäre auch zu diesem Punkt eine Prognose über die künftige Entwicklung der Steuerbelastung zu treffen, die schon wegen der mangelnden Vorhersehbarkeit der Steuerrechtsentwicklung nicht aufgrund konkreter Erwartungen an die Zukunft möglich ist (vgl. dazu Ballwieser/Kruschwitz/Löffler, a.a.O., S. 766). Deshalb ist hilfsweise auf Vergangenheitswerte zurückzugreifen. So ist der Wert von 35 % aus statistischen Daten des Jahres 1989 abgeleitet worden (Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel WPg 2006, 1005, 1013, Fn. 65) und er erscheint auch für spätere Zeitpunkte als Grenzsteuersatz plausibel (Hüttemann a.a.O.; Heintzen u.a., Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Hannover, Diskussionspapier Nr. 346, August 2006 zum Jahr 2005), so dass er weiterhin zugrunde gelegt werden kann.
(22) Bei der Umsetzung auf den zu entscheidenden Fall kann nicht auf das Halbeinkünfteverfahren abgestellt werden. Maßgebend ist bei die Steuerrechtslage der Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses (vgl. dazu auch GGA Tz. 246). Der formwechselnde Unternehmensträger hatte im Dezember 1999 keinen Anlass, den Wechsel zum Halbeinkünfteverfahren durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000, das im Entwurf der damaligen Bundesregierung bzw. Regierungsfraktionen Mitte Februar 2000 vorgestellt wurde (BT-Drucksache 14/2683), vorherzusehen oder gar vorwegzunehmen. Es gibt auch keinen Grund, abweichend vom Stichtagsprinzip die Rechtslage zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung gilt. Das folgt insbesondere nicht aus der Rechtsprechung zur Berücksichtigung der jeweiligen Steuerbelastung bei der Festsetzung des festen Ausgleichs nach § 304 Abs. 2 S. 1 AktG, der ratierlich in der Zukunft zu zahlen ist und deshalb eine Berücksichtigung der jeweils bei der Auszahlung geltenden Körperschaftssteuerbelastung fordert (BGHZ 156, 57; OLG Zweibrücken WM 1995, 980). Dieser Gesichtspunkt ist auf die jeweils stichtagsbezogene Ermittlung einer angemessenen Barabfindung nicht übertragbar (OLG Stuttgart DStR 2006, 626; vgl. auch Baldamus AG 2005, 77; gegen eine rückwirkende Methodenänderung wegen geänderter Steuerrechtslage Dörschell/Franken DB 2005, 2257; vgl. ferner IDW S 1 [a.F. und n.F.] Rn. 23 a.E.).
bb) Die geplanten oder prognostizierten Erträge sind mit dem Kapitalisierungszins zu diskontieren (ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114). Der Senat hält für die Berechnung des Ertragswerts einen Kapitalisierungszins nach Steuern von 6,24 % (Planungsphase) bzw. 5,24 % (Prognosephase) für angemessen (§ 287 Abs. 2 ZPO).
(1) Bezogen auf den hier relevanten Bewertungsstichtag (22.12.1999) bewertet der Senat im Rahmen von § 287 Absatz 2 ZPO den Basiszinssatz ‑ mit dem Landgericht ‑ auf 6,00%. Dies entspricht auch dem Ansatz im Umwandlungsbericht der Antragsgegnerin vom 11.11.1999 (S. 44), im Prüfungsbericht vom 10.11.1999 (S. 13) und den Ausführungen im gerichtlichen Sachverständigengutachten vom 16.07.2004 (GGA S. 45, Tz. 194 f.).
Die von einigen Antragstellern geforderte Herabsetzung ist nicht veranlasst.
Nach dem aus §§ 208, 30 UmwG folgenden Stichtagsprinzip ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung (hier: 22.12.1999) abzustellen (BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGHZ 156, 57; BGH NJW 1998, 1866, 1867 = BGHZ 138, 136; BVerfG NZG 2003, 1316; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 9; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; Emmerich, a.a.O., 5. Aufl., § 305 Rn. 56; Riegger in Kölner Kommentar, SpruchG, a.a.O., Anh. § 11 SpruchG Rn. 11). Wie der Senat im Beschluss vom 26.10.2006 (NZG 2007, 112, 115 f.; vgl. auch OLG Stuttgart NZG 2007, 302) näher dargelegt hat, sind trotz dieser Stichtagsbezogenheit spätere Entwicklungen zu berücksichtigen, die zu diesem Zeitpunkt bereits angelegt und absehbar waren (sog. Wurzeltheorie, vgl. etwa BayObLG AG 2002, 390, 391; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; OLG Celle NZG 1998, 987, 988; Emmerich, a.a.O., 5. Aufl., § 305 Rn. 56a, Rn. 57 f.; Hüffer, a.a.O., § 305 Rn. 23; Riegger, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 11; Großfeld, a.a.O., S. 59 f.). Zu ermitteln ist der aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Nominalzinssatz (Großfeld, a.a.O., S. 119).
Der Senat sieht danach jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitpunkt keine Veranlassung, den Wert zu korrigieren. Der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW hat erst für die Zeit ab dem 01.01.2003 empfohlen, statt des bis dahin üblichen Basiszinssatzes von 6,0 % wegen des gesunkenen Zinsniveaus nur noch einen Basiszinssatz von 5,5 % zugrunde zu legen (FN-IDW 2003, 26; vgl. auch GGA Tz. 169). Eine Herabsetzung des Basiszinssatzes ist wegen des größeren zeitlichen Abstands zwischen dem Bewertungsstichtag und der Empfehlung des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des IDW zum 01.01.2003 nicht angezeigt. Der Zeitpunkt für die Anwendung der Empfehlung kann nicht pauschal vorverlagert werden (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114 f.; 2007, 302).
Ein Wert in der Größenordnung von 6 % ergibt sich zum Stichtag auch aus der Zinsstrukturkurve nach der sog. Svensson-Methode (vgl. OLG München BB 2007, 2395, 2396; Wüstemann BB 2007, 2223, 2224).
(2) Für die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 117; 2007, 302). Dadurch wird berücksichtigt, dass sich der Basiszins auf für sicher gehaltene festverzinsliche Anleihen ohne Liquidationsrisiko bezieht, der Markt aber demgegenüber für die Investition in unsichere, volatile Unternehmensbeteiligungen einen Zusatznutzen (Prämie, Zuschlag) erwartet, der dieses Risiko ausgleicht. Der Risikozuschlag beruht auf dem Gedanken der Risikoaversion der Marktteilnehmer, die sich das Unternehmerrisiko durch entsprechend höhere Renditechancen über dem Basiszinssatz für risikofreie öffentliche Anleihen abgelten lassen (BGH NJW 1982, 575, 576; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1129; Großfeld, a.a.O., S. 122 ff.; Riegger, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 20 f.).
Nach der Rechtsprechung des Senats (etwa NZG 2007, 478; 2007, 302; 2007, 112) wird diese Risikoaversion der Marktteilnehmer nicht mehr durch einen pauschalen Risikoabschlag auf die nach der Unternehmensplanung angenommenen Ergebnisse oder umgekehrt durch einen pauschalen Risikozuschlag auf den Kalkulationszinsfuß Rechnung getragen, sondern ‑ dem Standard IDW S1 n.F. folgend ‑ im Rahmen von Risikoprämien nach kapitalmarktorientierten Modellen (CAPM - Capital Asset Pricing Model) bewertet. Danach wird die durchschnittliche Risikoprämie (die anhand empirischer Daten aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und risikolosen staatlichen Anleihen errechnet wird) mit einem spezifischen Beta-Faktor multipliziert, der sich aus der Volatilität der Aktie ergibt (OLG Stuttgart NZG 2007, 478; Großfeld, a.a.O., S. 136 f.).
Der Senat hält anstelle des vom LG akzeptierten Risikozuschlags von 4%, der sich aus einer Marktrisikoprämie von 5% und einem Beta-Faktor von 0,8 als Multiplikator zusammensetzt, einen Risikozuschlag von 3,6% (bei einer Marktrisikoprämie von 4,5% und einem Betafaktor von 0,8) für angemessen.
(11) Die Marktrisikoprämie ist mit 4,5 % anzusetzen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand lässt sich, wie der Senat im Beschluss vom 26.10.2006 (Bewertungsstichtag: 15.08.2002) ausgeführt hat (NZG 2007, 112, 117), eine höhere Marktrisikoprämie nicht belegen. Er hat dies im Beschluss vom 16.02.2007 (Bewertungsstichtag: 18.12.2002) bekräftigt (NZG 2007, 302, 307). Ein Grund von dieser Rechtssprechung abzuweichen, ist weder von den Parteien aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich.
(22) Demgegenüber besteht kein Anlass, den vom Landgericht angesetzten Beta-Faktor zu korrigieren. Bereits im Umwandlungsbericht der Antragsgegnerin wird unter Hinweis auf vergleichbare börsennotierte Unternehmen ein Wert von 0,80 angegeben (S. 43 des Berichts). Auch der Prüfungsbericht ermittelt den Beta-Faktor „anhand von vergleichbaren börsennotierten Gesellschaften mit 0,8" (S. 12 dieses Berichts). Diese Wertfeststellungen können nach den Ausführungen im schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen nicht beanstandet werden. Er hat für vergleichbare Unternehmen Beta-Faktoren im Rahmen einer Bandbreite von 0,5 bis 0,9 ermittelt (S. 51 des GGA; vgl. auch Bl. 368 d.A.). Bei seiner Anhörung vor dem Landgericht hat er nochmals erläutert, weshalb er einen Ansatz von 0,8 für vertretbar hält (vgl. Bl. 406 d.A.).
Auf dieser Grundlage hat der Senat keine Veranlassung, den vom Landgericht angesetzten Beta-Faktor zu korrigieren. Auch im Beschwerdeverfahren wurden keine Aspekte vorgetragen, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten.
(3) Daraus folgt ein Kapitalisierungszinssatz vor Steuern von 9,6 %, der um die typisierte Ertragsteuer der Anteilseigner von 35 % zu kürzen ist (s.o.), so dass sich ein Wert von 6,24 % errechnet.
(4) Das LG hat für die Phase II ab dem Jahr 2005 einen Wachstumsabschlag von 2% für angemessen erachtet. Es ist insoweit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen gefolgt. Die Antragsgegnerin hält diesen Ansatz für übersetzt und einen Wachstumsabschlag von 0,5 % für richtig. Demgegenüber meinen einzelne Antragssteller, es müsse auf der Grundlage der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen von einem noch höheren Wachstumsabschlag ausgegangen werden.
Der Wachstumsabschlag (vgl. dazu BGH, NJW 2003, 3272, 3273; BayObLG NZG 2006, 156, 159; Emmerich, a.a.O., 5. Aufl., § 305 Rn. 68; Riegger, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 23; Großfeld, a.a.O., S. 143 f., 149 f.) hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung im Ausgangspunkt gleich bleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden (vgl. auch GGA Tz. 221). Mit dem Abschlag soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 118). Eine Vergleichsrechnung zwischen festverzinslicher Geldanlage und Investition in einem Unternehmen muss diese unterschiedliche Ausgangslage bei der Kapitalisierung berücksichtigen. Er bezweckt aber nicht einen unbedingten Inflationsausgleich. Maßgebend sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 118; 2007, 478; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595; Riegger, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 23.), sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 302; 2007, 478; OLG München, Beschluss vom 30. 11. 2006, 31 Wx 59/06, Juris Rn. 35; Großfeld, a.a.O., S. 143 f. im Unterschied zum Inflationsabschlag vgl. dazu S. 146 ff.; Maul in Festschrift für Drukarczyk, 2003, S. 281).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Kapitalisierungszinssatz in der Prognosephase um einen Wachstumsabschlag von 1 % zu kürzen. Der Senat hat in vergleichbaren Fällen einen derartigen Wertansatz für angemessen erachtet (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 118; 2007, 302, 307 f.; AG 2007, 596). Zwar kann eine Bewertung des Abschlags nicht unabhängig von den Umständen des Einzelfalls erfolgen. Eine Pauschalierung ist nicht möglich, weil auf die Verhältnisse des zu bewertenden Unternehmens abzustellen ist. Gleichwohl besteht kein Grund, hier von einem anderen Wert auszugehen. Die auf die Antragsgegnerin bezogenen Verhältnisse unterscheiden sich nicht wesentlich von den Sachverhaltskonstellationen in den bereits entschiedenen Fällen. Die Feststellungen des gerichtlichen Gutachters stehen einer derartigen Einschätzung nicht entgegen. Bei seiner Anhörung vor dem Senat hat er erklärt, dass auch ein Wertansatz von 1 % vertretbar sei (Bl. 804 d.A.). Auch hat er eingeräumt, dass die von ihm selbst als ambitioniert bezeichnete Prognose der Ertragsentwicklung in der Planungsphase eher für eine niedrigere Festsetzung des Wachstumsabschlags spricht.
(5) Das Landgericht hat bei seiner Berechnung den Diskontierungszeitpunkt auf die Mitte des Folgejahres bezogen. Damit ist es der Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen gefolgt, der dargelegt hat, dass die aus der Beteiligung resultierenden Zahlungsströme im Wesentlichen Dividendenzahlungen seien, die erst nach einer Beschlussfassung der Gesellschaft zur Ausschüttung gelangen könnten. Da die Hauptversammlung näherungsweise erst zum 30. Juni eines Jahres stattfinden würde, sei es angezeigt, die Erträge erst zu diesem Zeitpunkt den Anteilseignern zuzurechnen. Dies müsse bei der Kapitalisierung berücksichtigt werden (vgl. Bl. 377 d.A.).
Die Ansicht wird von der Antragstellerseite zu Recht angegriffen.
Zunächst wird damit verkannt, dass die Unternehmensbewertung nicht allein auf tatsächliche Zahlungsflüsse abstellt, vielmehr Beträge den Anteilseignern durch eine rechnerische Fiktion auch dann unmittelbar zugerechnet werden, wenn sie ihnen nicht zufließen (Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2004, 889, 895; Reuter/Lenz, a.a.O., S. 1692). Es sind nicht unterstellte Dividendenzahlungen, sondern ausschüttbare Erträge zum Unternehmenswert zu diskontieren. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die verzögerte Dividendenauszahlung die Gesellschaft in der Lage versetzt, in diesem Zeitraum mit den Geldern zu arbeiten. Da aber grundsätzlich angenommen wird, dass das Unternehmen einbehaltene Beträge zum Kapitalisierungszinssatz anlegt (dazu etwa Reuter/Lenz, a.a.O., S. 1692; Kunowski DStR 2005, 569, 570), hätte der Sachverständige auf der Basis seiner Annahme einer Ausschüttung zur Mitte des Folgejahres folgerichtig zunächst eine Aufzinsung des Betrags berechnen müssen, um sodann die Abzinsung vornehmen zu können. Jedenfalls näherungsweise heben sich beide Effekte auf und können daher vernachlässigt werden.
c) Dem Ertragswert ist außerdem der Substanzwert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens hinzuzurechnen. Diese Position ist im Beschwerdeverfahren nicht streitig. Es besteht kein Anlass, von den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen (GGA Tz. 254), die vom Landgericht ohne Beanstandung durch die Verfahrensbeteiligten übernommen wurden, abzuweichen. Damit ist ein Betrag von 7.750.000,00 DM in die Bewertung einzustellen.
d) Weiter sind bei der Berechnung die zum Bewertungsstichtag vorhandenen steuerlichen Verlustvorträge zu berücksichtigen.
aa) Zu den von den Antragstellern vorgebrachten grundsätzlichen Einwänden gegen die Berechnung der Verlustsvorträge hat der gerichtlichen Sachverständige bereits in erster Instanz überzeugend Stellung genommen. Danach ist methodisch der Wert eines Verlustvortrags aus der Differenz zwischen den Ertragswerten des Unternehmens mit und ohne Berücksichtigung der steuerlichen Verlustverrechnung zu ermitteln. Bei dieser Vorgehensweise wird der Ertragswert zunächst so ermittelt, als wäre kein steuerlicher Verlustvortrag vorhanden. In einem zweiten Schritt wird der Ertragswert unter Berücksichtigung der steuerlichen Verlustvorträge berechnet (vgl. GGA Tz. 84). Die Wertermittlung im Bewertungsgutachten der K. (Bl. 649 ff. d.A.) weicht davon nicht ab. In der Hauptversammlung der Antragsgegnerin wurde lediglich eine abweichende Darstellungsform gewählt, die ebenfalls nicht beanstandet werden kann, wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat (vgl. GGA Tz. 84).
bb) Der Sachverständige kommt allerdings auf Grund seiner Einschätzung zur Relevanz der persönlichen Steuern, seiner Berechnung des Diskontierungszeitpunkt auf die Mitte des Folgejahres und der von ihm gewählten Höhe der Wachstumsrate (s.o.) bei der Bewertung des Verlustvortrags zu einem Ergebnis, das mit demjenigen im Umwandlungsbericht nicht übereinstimmt (vgl. GGA Tz. 87, 276). Konkret errechnet er ‑ statt des vom Bewertungsgutachter ermittelten Betrags von 85.227.000,00 DM (so Gutachten der K., S. 21 = Bl. 672 d.A.) ‑ einen Wert des Verlustvortrags von 102.474.000,00 DM. Der Senat war demgegenüber wegen der abweichenden Beurteilung der genannten wertrelevanten Parameter gehalten, auf der Grundlage des gerichtlichen Sachverständigengutachtens eine eigenständige Bewertung des Verlustvortrags vorzunehmen. Danach beläuft sich der Wert des steuerlichen Verlustvortrags auf 99.217.000,00 DM.
e) Das Ertragsergebnis ist um den Wert zu erhöhen, der als Entgelt für die Nutzung der Marke Y. in Russland anzusetzen ist.
Die vom Landgericht vertretene Ansicht, wonach lediglich die zwischen der Antragsgegnerin und der X. O. vereinbarte Vergütung zu berücksichtigen sei, kann nicht gefolgt werden. Damit wird außer Acht gelassen, dass der Vertrag lediglich über eine Laufzeit bis zum 08.05.2007 verfügt. Vielmehr ist eine Bewertung in zwei Zeitabschnitten veranlasst.
aa) Für die Vertragslaufzeit, also für die Zeit bis zum 08.05.2007, ist der landgerichtlichen Einschätzung zu folgen.
(1) Der Vertragsinhalt ist ‑ bezogen auf den Bewertungsstichtag ‑ als hinreichend konkret zu bezeichnen, so dass dessen Inhalt bei der Unternehmensbewertung zu Grunde gelegt werden muss.
Zwar ist nach dem Parteivortrag unklar, wann der Vertrag abgeschlossen worden ist. Es kann zunächst nur gesagt werden, dass ‑ entgegen der Vermutung des gerichtlichen Sachverständigen ‑ der Vertrag nicht aus dem Jahr 1997 stammt. Die Marke wurde erst am 08.05.1997 angemeldet und am 30.06.1998 registriert. Vielmehr spricht einiges dafür, dass der Vertrag im Jahr 2000 unterzeichnet wurde, weil der Aufsichtsrat den Vorstand erst am 08.11.1999 zu einem Vertragsschluss ermächtigt hat (vgl. Anl. CC 4, nach Bl. 307 d.A.) und außerdem im Rubrum des Vertrags nicht mehr die AG, sondern bereits die GmbH (Eintragung des Formwechsels im Handelsregister am 04.04.2000) aufgeführt ist. Eine exakte zeitliche Einordnung der Vertragsunterzeichnung ist jedoch nicht möglich. Dies ist allerdings für die Unternehmensbewertung auch unschädlich. Die Ermächtigung des Vorstandes durch den Aufsichtsrat, in der bereits das vertraglich vereinbarte Entgelt bezeichnet wird, verdeutlicht, dass zum Bewertungsstichtag konkrete Vorstellungen über den Inhalt des Rechtsgeschäfts vorgelegen haben und die Vertragsverhandlungen weit fortgeschritten waren (vgl. Anl. CC 4, nach Bl. 307 d.A.). Belegt wird diese Einschätzung auch durch die Tatsache, dass die Antragsgegnerin ihr (russisches) Anlagevermögen sowie den dortigen Kassen- und Kontenbestand der X. O. bereits am 29.12.1999 über 226.712,95 DM in Rechnung gestellt hat (vgl. Anl. CC 5, nach Bl. 307 d.A.).
Damit ist ‑ unabhängig vom konkreten Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ‑ nach der Wurzeltheorie anzunehmen, dass der (wesentliche) Vertragsinhalt bereits zum Bewertungsstichtag angelegt war. Das „in der Wurzel Angelegte" war bereits zum Bewertungsstichtag hinreichend konkretisiert (vgl. dazu etwa Großfeld, a.a.O., S. 60). Der Inhalt des Vertrags ist somit für die Unternehmensbewertung maßgebend (vgl. auch OLG Köln NZG 1999, 1222, 1226; Großfeld, a.a.O., S. 59 f.).
(2) Es besteht ‑ bezogen auf die Vertragslaufzeit ‑ kein Grund, die Verbindlichkeit der vertraglichen Regelungen in Frage zu stellen.
Unternehmerische Entscheidungen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dies ist keine spruchverfahrensrechtliche Besonderheit, sondern gerade im Bereich der Organhaftung ausdrücklich normiert (§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG). Entscheidend ist somit allein, ob der Lizenzvertrag einen unternehmerisch vertretbaren Inhalt hat (OLG Stuttgart AG 2006, 420, 425; NZG 2007, 112, 114; Wittgens/Redeke, a.a.O., S. 2016). Dies ist hier der Fall.
Die Antragsgegnerin hat substantiiert dargelegt, dass in dem Vertrag ein angemessener Preis vereinbart worden ist und die Verhandlungen marktkonform geführt wurden. Das gerichtliche Gutachten gibt keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Behauptung zu zweifeln. Auf dessen Grundlage (vgl. GGA S. 36: ab 2004 jährliche Umsatzsteigerung von 2 %; gleichbleibende Lizenzraten von 2 % für dauerhafte und 1,5 % für frische Joghurtprodukte) lässt sich für die Vertragslaufzeit eine angemessene Lizenzgebühr von ca. 6.750.000 € ermitteln. Dies steht einem vereinbarten Vertragsentgelt für die Markennutzung von ca. 5.000.000 € gegenüber. Somit beträgt die Abweichung ca. 35 %. Angesichts der besonderen Umstände des Falles, insbesondere wegen des Auslandsbezugs, der Produktumstellung, die mit wesentlichen Unwägbarkeiten verbunden war, und wegen der stark rückläufigen Umsatzentwicklung in der Zeit bis 1999, kann aus dieser Wertdifferenz allein nicht abgeleitet werden, dass der Vertragsinhalt auf der Grundlage einer unvertretbaren unternehmerischen Entscheidung zustande gekommen ist. Sonstige Gründe, die eine derartige Einschätzung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
bb) Allerdings ist der landgerichtlichen Wertung nicht darin beizupflichten, dass für die Zeit ab dem 09.05.2007 kein weiterer Wert anzusetzen ist.
Es ist zwar richtig, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, sich aus dem russischen Markt zurückzuziehen und das vorhandene Warenzeichen durch eine Lizenzierung zu verwerten, im Rahmen der Unternehmensbewertung nicht korrigiert werden kann. Insoweit ist die Einschätzung des Landgerichts nicht zu beanstanden.
Jedoch ist in dem der Bewertung zugrunde zu legenden Vertrag klar geregelt, dass die Markenrechte der Antragsgegnerin auch nach dem Ende der zunächst vereinbarten Laufzeit zustehen und deshalb über eine Verlängerung der Vereinbarung zu verhandeln ist. Diese sich auf der Grundlage der vorgelegten Urkunden ergebende Einschätzung wurde von der Antragsgegnerin im Verhandlungstermin vor dem Senat bestätigt (Bl. 803 d.A.). Eine abweichende Beurteilung ist weder aus rechtlichen noch tatsächlichen Gründen veranlasst, vielmehr ist die Berechtigung der Antragsgegnerin einer Bewertung zu unterwerfen.
(1) Die Marke ist nach den maßgeblichen russischen Regelungen ein der Verwertung zugänglicher Vermögenswert.
Die Antragsgegnerin kann als deutsche juristische Person auf Grund der Wahrung des Prinzips der Gegenseitigkeit (Art. 47 S. 1 rWZG; vgl. dazu auch Fezer, MarkenR, 3. Aufl., § 3 Rn. 94) und auf Grund ihrer wirtschaftlichen Betätigung (Art. 8 Abs. 1 rWZG; vgl. von Füner/von Füner/Sloboshanin, in Breidenbach, Handbuch Wirtschaft und Recht in Osteuropa, Stand Juli 2007, RUS, Kap. D. VII Rn. 144) Inhaberin eines durch Eintragung geschützten Warenzeichens sein (Art. 2 Abs. 1 rWZG). Das Warenzeichen wurde am 30.06.1998 im staatlichen Register eingetragen (Zertifikat Nr. 165329; vgl. Anl. CC 3 = nach Bl. 307 d.A.). Der Antragsgegnerin steht damit das ausschließliche Recht zu, das Warenzeichen zu nutzen und darüber zu verfügen (vgl. Art. 4 Abs. 1 rWZG; von Füner/von Füner/Sloboshanin, a.a.O., Kap. D. VII Rn. 174); insbesondere ist sie berechtigt, im Rahmen befristeter oder unbefristeter Lizenzverträge das Warenzeichen anderen Personen zur Nutzung zu überlassen (dazu Gärtner in Breidenbach, a.a.O., Kap. B Rn. 263, 265; Art. 26 S. 1 rWZG; Art. 1027 rZGB).
Zwar gilt die Eintragung der Warenzeichen lediglich für die Dauer von 10 Jahren (§ 16 Abs. 1 rWZG), jedoch kann die Eintragungsdauer „auf im letzten Geltungsjahr gestellten Antrag des Rechtsinhabers jedes Mal um weitere 10 Jahre verlängert werden" (Art. 16 Abs. 2 rWZG). Die Antragsgegnerin kann demnach die Schutzfrist über die 10-jährige Zeitspanne seit der Eintragung am 08.05.1997 hinaus erstrecken. Dies ist ihr von Gesetzes wegen möglich und auch nach dem Lizenzvertrag nicht untersagt.
(2) Der Umstand, dass der Antragsgegnerin das Warenzeichen auch in der Zeit nach dem 09.05.2007 zusteht, macht im Rahmen der Unternehmensbewertung einen Wertansatz erforderlich.
Die von der Antragsgegnerin gegen eine Werthaltigkeit der Marke im Jahr 1999 vorgebrachten Argumente greifen nicht durch. Nach den Vereinbarungen im Lizenzvertrag stand, wie ausgeführt, der in der Marke verkörperte wirtschaftliche Wert allein der Antragsgegnerin zu. Es ist daher nicht wesentlich, dass die Marke für haltbare Joghurtprodukte entwickelt wurde und später ‑ auf Grund der Währungskrise in Russland, der negativen Entwicklung der Importzölle und der beträchtlichen Reduzierung der Export-Rückerstattungssätze (EU-Subventionen) ‑ auf Frischprodukte umgestellt werden musste. Dieser Gesichtspunkt ändert nichts an der Tatsache, dass die Marke weiterhin genutzt wird und damit einen wirtschaftlichen Wert hat, der der Antragsgegnerin zusteht. Ebenfalls nicht von Bedeutung ist, dass nach den vertraglichen Vereinbarungen die Lizenznehmerin verpflichtet war, den gesamten Markenaufbau in Zukunft zu gestalten und zu finanzieren (Bl. 306 d.A.). Dieser Umstand beeinflusst die allein relevante Frage, wem der wirtschaftliche Wert der Marke nach Ablauf der Vertragszeit zusteht, nicht.
Der gerichtliche Sachverständige hat näher dargelegt, wie der Wert einer Marke ermittelt werden kann. Diesen Ausführungen kann grundsätzlich gefolgt werden.
(11) Dessen methodische Vorgehensweise ist korrekt. Sein Ansatz, den Wert der Marke nach den in der Praxis üblichen Lizenzgebühren zu bestimmen, ist nicht zu beanstanden. Der Lizenzgebührenvergleich ist eine in der Praxis gebräuchliche Methode der Wertermittlung. Dabei werden die Umsätze der markierten Waren und Dienstleistungen ermittelt, ein für die Branche üblicher Lizenzsatz ausgewählt und die daraus errechneten Jahreserträge mit einem angemessenen Zinssatz über einen geeigneten Nutzungszeitraum abgezinst, um so zu einem kapitalisierten aktuellen Wert der Marke zu gelangen (dazu Rohnke DB 1992, 1941, 1942; Hommel/Buhleier/Pauly BB 2007, 371, 373 f.; Tafelmeier BC 2007, 44, 45 ff.; Stein/Ortmann BB 1996, 787, 788; vgl. insg. auch Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., vor § 27 Rn. 2 ff.; vgl. auch IDW S 5, FN-IDW 2007, 610, 614 Rn. 31 f., 59).
(22) Auch die vom gerichtlichen Sachverständigen angesetzten einzelnen Bewertungsparameter sind überwiegend nicht zu beanstanden.
(α) Der Sachverständigen hat die marktüblichen Lizenzsätze ermittelt und diese mit 2 % für dauerhafte Joghurtprodukte sowie mit 1,5 % für frische Joghurtprodukte taxiert. Dies bedarf keiner Korrektur. Der Gutachter hat einleuchtend dargelegt (GGA Tz. 150 ff.), weshalb er diese Lizenzsätze für angemessen erachtet.
(β) Dementsprechend sieht der Senat keine Veranlassung, die vom Sachverständigen der Berechnung zugrunde gelegten Umsätze zu korrigieren. Gegen die überzeugenden Ausführungen des Gutachters (GGA Tz. 152 f., 157) haben die Beteiligten keine durchgreifenden Einwendungen erhoben.
(γ) Demgegenüber kann dem Sachverständigen aber nicht darin gefolgt werden, dass bei der Bewertung der Marke eine unbegrenzte Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden müsse (GGA Tz. 155). In der Literatur ist anerkannt, dass eine voraussichtliche Nutzungsdauer von mehr als 20 Jahren nur bei besonders starken Kennzeichen unterstellt werden kann (etwa Rohnke, a.a.O., S. 1942). Auch nach den zwischenzeitlich vom IDW verabschiedeten „Grundsätzen zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte" ist es unzulässig, bei einer Markenbewertung generell von einer unbestimmten Nutzungsdauer auszugehen und somit eine ewige Rente zu unterstellen (IDW S 5, a.a.O., Rn. 70).
Hier ist eine begrenzte Nutzungsdauer von 20 Jahren anzunehmen. Ein Fall besonderer Markenstärke ist ‑ bezogen auf den relevanten Markt in Russland ‑ nicht gegeben. Die Marke wurde dort erst im Jahr 1995 eingeführt. Auch wenn zunächst eine starke Marktdurchdringung eintrat und der Marktanteil ‑ allerdings ohnehin nur im Bereich dauerhafter Joghurtprodukte ‑ hoch war (ca. 50 %; Bl. 290, 375 d.A.), so kann doch nicht von einem starken, jedenfalls nicht von einem besonders starken Kennzeichen ausgegangen werden, wie der gravierende Umsatzrückgang bis 1999 verdeutlicht (vgl. GGA Tz. 150 und die ergänzende Stellungnahme des Gutachters Bl. 375 d.A.). Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass bis zum Jahr 1999 keine stabile Marktposition erreicht werden konnte (Bl. 290 d.A.). Darüber hinaus hat sie zu Recht betont, dass die besondere Situation des sich in einer Boom- und Umbruchphase befindlichen russischen Marktes der Annahme einer beständigen Positionierung der Marke entgegen steht (vgl. Bl. 426 f. d.A.). Schlussendlich ist zu berücksichtigen, dass die Produktpalette verändert werden musste. Der Markt für frische Joghurtprodukte sollte erst entwickelt werden (s.o., vgl. auch Bl. 290 d.A.). Dieser Aspekt wirkt sich auf die zu prognostizierende Nutzungsdauer aus. Bei dieser Ausgangslage ist es einerseits nicht angemessen, eine unbegrenzte Nutzungsdauer anzusetzen; andererseits kann angesichts der prognostizierten guten Umsatzentwicklung in der Zeit bis zum Jahr 2005 nicht angenommen werden, dass die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Marke im Jahr 2007 endet. Angesichts der Marktpräsenz in der Vergangenheit und der im Jahr 1999 prognostizierten Umsätze sowie des mit zahlreichen Unwägbarkeiten behafteten Marktumfeldes erachtet es der Senat vielmehr für angemessen, einen voraussichtlichen Nutzungszeitraum von insgesamt 20 Jahre anzusetzen. Diese Zeitspanne beginnt mit der Lizenzierung (Anfang 2000). Da, wie dargelegt, in der Zeit bis zum 08.05.2007 lediglich das vertraglich vereinbarte Entgelt in Ansatz gebracht werden kann, bedarf nur noch die voraussichtliche Restnutzungsdauer (09.05.2007 bis 31.12.2019) einer gesonderten Bewertung.
Auf der Grundlage dieser Parameter errechnet sich für diesen Zeitraum ein Markenwert von 9.788.000,00 DM, der in die Unternehmensbewertung zusätzlich einzustellen ist.
f) Insgesamt ermittelt sich damit der Unternehmenswert zum 22.12.1999 wie folgt:
Ertragswert nach Steuern | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 ff. |
Stichtag: 22.12.1999 | TDM | TDM | TDM | TDM | TDM | TDM | TDM |
Ergebnis vor typisierter Einkommensteuer | 0 | 9.852 | 22.737 | 13.967 | 16.409 | 19.880 | 23.235 |
Typisierte Einkommensteuer (35,0%) | 0 | -3.448 | -7.958 | -4.888 | -5.743 | -6.958 | -8.132 |
Erwartete Nettoausschüttungen | 0 | 6.404 | 14.779 | 9.079 | 10.666 | 12.922 | 15.103 |
Kapitalisierungszinssatz nach Steuern | 6,24% | 6,24% | 6,24% | 6,24% | 6,24% | 6,24% | 1. Phase: 6,24% 2. Phase: 5,24% |
Abzinsungszinssatz | 1,0624 | 1,0624 | 1,0624 | 1,0624 | 1,0624 | 1,0624 | 1,0524 |
Perioden | 0,025 | 1,025 | 2,025 | 3,025 | 4,025 | 5,025 | |
Barwertfaktor | 0,99849 | 0,93984 | 0,88464 | 0,83268 | 0,78377 | 0,73774 | 14,0789803 |
Barwerte | 0 | 6.018,56 | 13.074,14 | 7.559,54 | 8.359,61 | 9.533,06 | 212.631,320 |
Ertragswert nach Steuern |
257.176,22 | TDM | |||||
Beteiligungen |
+7.750,00 | TDM | |||||
Steuerlicher Sonderwert |
+99.217,00 | TDM | |||||
Mehrwert Russlandgeschäft | +9.788,00 | TDM | |||||
Unternehmenswert zum 22.12.1999 | 373.931,22 | TDM | |||||
=191.188,00 | TEUR |
Aus diesen Erwägungen und Prognosen lässt sich rechnerisch ein Ertragswert des Unternehmens von 191.188.000,00 € und damit ein Anteilswert von 74,08 € ableiten. Auf dieser Grundlage schätzt der Senat den Verkehrswert eines Anteils auf 74,00 € (§ 287 Abs. 2 ZPO). Dieser Wert stellt zugleich eine angemessene Abfindung dar.
2. Börsenkurs
Der Börsenkurs, der jedenfalls als Untergrenze heranzuziehen ist (BVerfGE 100, 289 = NJW 1999, 3769, 3771 f.; NZG 2000, 28, 29; BGHZ 147, 108 = NJW 2001, 2080; OLG Stuttgart NZG 2007, 112; 2000, 744, 745; OLGR 2004, 6, 7; vgl. auch Emmerich, a.a.O., 5. Aufl., § 305 Rn. 42 ff.), rechtfertigt keine höhere Abfindung der Minderheitsaktionäre.
Wenn man den vom BGH für richtig gehaltenen Referenzzeitraum von 3 Monaten vor der beschlussfassenden Hauptversammlung (BGHZ 147, 108; 156, 57), hier also vor dem 22.12.1999, heranzieht, so ergibt sich ein ungewichteter Durchschnittskurs von ca. 58,00 € und ein nach Umsätzen gewichteter Durchschnittskurs von 62,97 € (GGA Tz. 54). Diese Börsenkurswerte können eine höhere Festsetzung der Barabfindung nicht rechtfertigen.
Nichts anderes gilt, wenn man auf einen Referenzzeitraum vor Bekanntgabe der Strukturmaßnahme abstellt (OLG Stuttgart NZG 2007, 302; Beschluss v. 14.02.2008, 20 W 9/06). Angesichts der Tatsache, dass ‑ wie der Sachverständige ebenfalls ausgeführt hat (GGA Tz. 57) ‑ nach Bekanntgabe der Umwandlung am 08.11.1999 das Handelsvolumen von 150 Stück pro Tag auf 3.150 Stück gestiegen ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Kurse in der Zeit nach Bekantgabe der Maßnahme gestiegen sind. Diese Einschätzung wird durch die im Umwandlungsbericht mitgeteilten Durchschnittskurse bestätigt (S. 51; vgl. auch die Aktienkursspiegel auf S. 15, 16 des UB). Der Durchschnittskurs in der Zeit vom 01.08.1999 bis zum 31.10.1999 belief sich auf lediglich 51,50 €. Selbst dann, wenn man auf einen Zeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme abstellt, besteht demnach kein Anlass, einen höheren Wert als nach dem Ertragswertverfahren festzusetzen.
Damit kommt dem Börsenkurs unabhängig von der streitigen Frage, welcher Referenzzeitraum anzusetzen ist und ob ein gewichteter Kurs (OLG Frankfurt a.M. AG 2003, 581, 582; Emmerich, a.a.O., 5. Aufl., § 305 Rn. 47; Riegger, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 55 f.) oder ein ungewichteter Kurs (OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 590) maßgeblich ist, keine Bedeutung zu.
3. Liquidationswert
Einige Antragsteller vertreten nach wie vor die Ansicht, dass der auf der Grundlage des Ertragswertverfahrens ermittelte Unternehmenswert nicht angesetzt werden dürfe, weil sich allein der für die Marke „Z." erzielbare Erlös auf 500 Mio. DM belaufe.
Das Landgericht hat sich auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen bezogen und die Relevanz des Vortrags aus tatsächlichen Gründen verneint. Dieser Bewertung schließt sich der Senat an.
Zu ermitteln ist der Barwert der finanziellen Überschüsse aus der Liquidation des Unternehmens (IDW S. 1 n.F. Rn. 150/151), also der Erlös abzüglich der Liquidationskosten (vgl. etwa BGH NZG 2006, 425; je nach „Zerschlagungsgeschwindigkeit" ist demnach ein künftiger Wert abzuzinsen, vgl. Piltz, Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, 3. Aufl., S. 32 f.; Koppensteiner, a.a.O., § 305 Rn. 89). Letztlich ist also auch der Liquidationswert eine Variante des Ertragswerts; zugrunde gelegt wird der Ertrag aus der Veräußerung (Piltz, a.a.O., S. 32 oben).
Danach kann schon nicht gesagt werden, dass die Antragsteller einen höheren Liquidationswert nachvollziehbar vorgetragen haben. Sie haben isoliert behauptet, die Veräußerung einer Marke erbringe einen bestimmten Erlös. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil, wie erwähnt, maßgeblich ist, welche finanziellen Überschüsse aus der Liquidation des gesamten Unternehmens, wobei von den Gesamterlösen die Liquidationskosten abzuziehen sind, erzielt werden können.
Abgesehen davon hat der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargestellt, dass die behaupteten Erlöse aus der Markenveräußerung keineswegs zu erwarten sind. Der Gesamtwert aller Marken liegt danach weit unter dem angeblichen Wert (GGA Tz. 34). Auch beläuft sich der Liquidationswert des Gesamtunternehmens ohne Marken, den der Gutachter überschlägig ermittelt hat, lediglich auf ca. 181,7 Mio. DM. Insgesamt wird somit ein Gesamtliquidationswert erreicht, der unter dem nach Fortführungswerten ermittelten Unternehmenswert liegt (GGA Tz. 35 f.).
Weil bereits die tatsächliche Grundlage für einen über dem Ertragswert liegenden Liquidationserlös zu verneinen ist, muss die streitige Frage, ob der Liquidationswert stets dann angesetzt werden kann, wenn die Liquidation rechtlich und tatsächlich möglich ist (Piltz, a.a.O., S. 32; Hüttemann ZHR 162 (1998) 563, 585 f; Knoll ZIP 2003, 2329, 2330 f.; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2007, S. 248 f.; Simon/Leuering in Simon, a.a.O., Anh § 11, Rn. 173; vgl. auch KG WM 1971, 764, 771), oder ob es dem grundsätzlich entgegensteht, wenn die Unternehmensführung nach ihrer Planung eine Liquidation gar nicht beabsichtigt (OLG Düsseldorf AG 2004, 324, 327 f; AG 1990, 397, 399; WM 1988, 1052, 1055; Riegger a.a.O., Anh. § 11 Rn. 47; Krieger in Münch. Hdb. GesR IV, a.a.O., § 70 Rn. 133; Bilda in MünchKomm, a.a.O., § 305 Rn. 85; Seetzen, a.a.O., S. 570 f.), nicht entschieden werden.
4. Vergleichswertverfahren
Weiter wird von Antragstellerseite zu Unrecht geltend gemacht, der Ertragswert sei nicht relevant, da für das Unternehmen ein höherer Verkaufspreis erzielt werden könne. Vergleichswerte in ähnlichen Bewertungsfällen verdeutlichten, dass eine höhere Barabfindung angemessen sei.
Richtig ist insoweit zunächst, dass vergleichbare Transaktionen in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag zur Plausibilisierung des errechneten Ertragswerts herangezogen werden können. Allerdings besteht immer die Schwierigkeit festzustellen, ob die zu bewertenden Unternehmen hinreichend ähnlich sind. Erforderlich ist, dass die Unternehmen einem vergleichbaren Risiko unterliegen, gleiche Marktpositionen aufweisen, über entsprechende Kostenstrukturen verfügen und die Transaktionspreise in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag vereinbart wurden. Darüber hinaus ist notwendig, die Verkaufsbedingungen in ihrem Umfeld näher zu überprüfen.
Daran scheitert eine Bewertung auf der Grundlage von vergleichbaren Transaktionen. Die näheren Umstände der in den Raum gestellten Bewertungsfälle sind nicht bekannt. Darauf hat der gerichtliche Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten hingewiesen (GGA Tz. 39). Er hat diese Ansicht bei seiner Anhörung vor dem Landgericht nochmals bestätigt (vgl. Bl. 404 d.A.). Die Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren gegenüber diesen überzeugenden Ausführungen nichts vorgebracht, weshalb sich eine weitere Erörterung erübrigt.
5. Berücksichtigung gezahlter Preise durch Antragsgegnerin
Schlussendlich kann eine Erhöhung des Abfindungsbetrags auch nicht mit den Preisen, die das herrschende Unternehmen tatsächlich für Aktien der abhängigen Gesellschaft bezahlt hat, gerechtfertigt werden. Verfassungsrechtlich ist die Berücksichtigung derartiger Entgelte nicht geboten, da sie regelmäßig über den marktüblichen Entgelten liegen, weshalb daraus grundsätzlich keine Verkehrswerte abgeleitet werden können. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch, an den Mehrheitsaktionär veräußern zu können, existiert nicht (BverfGE 100, 289, 306 f.). Der vom Mehrheitsaktionär bezahlte Erwerbspreis hängt von seinem bisherigen Beteiligungsbesitz, seinen strategischen Absichten und insbesondere von dem konkret zu erzielenden Grenznutzen, also den durch den (Ergänzungs-)Kauf zu erreichenden finanziellen Vorteilen, ab.
VI.
Nebenentscheidungen
1. Der Senat hat von der Festsetzung einer Verzinsung abgesehen, denn diese ergibt sich aus dem Gesetz (§§ 209, 30 Abs. 1 S. 2, 15 Abs. 2 UmwG; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.02.2008, 20 W 9/06; OLG Frankfurt, Beschluss v. 02.11.2006, 20 W 233/93, Juris Tz. 15, insoweit nicht abgedruckt in AG 2007, 403; OLG Hamburg AG 2002, 89, je zu § 305 Abs. 3 S. 3 AktG). Der Verfahrensgegenstand des Spruchverfahrens erstreckt sich nicht auf die in dieser Bestimmung geregelten Sekundäransprüche (Drescher, a.a.O., § 11 SpruchG Rn. 3 m.w.N.).
2. Das Landgericht hat die Gerichtskosten erster Instanz gem. § 312 UmwG a.F. zutreffend der Antragsgegnerin auferlegt. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ist § 13a Abs. 1 FGG anzuwenden. Die hiernach erforderliche Billigkeitsentscheidung führt zur Kostenbelastung der Antragsgegnerin (vgl. dazu Winter in Simon, a.a.O., § 15 Rn. 86; Roßkopf in Kölner Kommentar, SpruchG, a.a.O., § 15 Rn. 46 m.w.N.). Eine abweichende Beurteilung ist hier wegen des Verfahrensausgangs nur insoweit veranlasst, als die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller Ziff. 6, 11, 12 und 16 betroffen sind, deren Anträge als unzulässig verworfen oder zugenommen worden sind (zu dieser Ausnahme etwa Beyerle AG 1979, 306, 315).
Die Entscheidung zur Kostenverteilung zweiter Instanz beruht auf § 15 Abs. 2, Abs. 4 SpruchG. Schuldnerin der Gerichtskosten ist nach § 15 Abs. 2 S. 1 SpruchG, der auch im Beschwerdeverfahren gilt (vgl. BayObLGZ 2004, 200), nur die Antragsgegnerin. Gründe für eine abweichende Billigkeitsentscheidung nach S. 2 dieser Regelung liegen nicht vor. Für das Beschwerdeverfahren gilt der aus § 15 Abs. 4 SpruchG folgende Grundsatz, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten grundsätzlich nicht stattfindet, es sei denn, die Billigkeit gebietet eine andere Entscheidung (vgl. Roßkopf, a.a.O., § 15 Rn. 48; Klöcker/Frowein, SpruchG, a.a.O., § 15 Rn. 15). Dies ist hier der Fall. Im Hinblick darauf, dass der als angemessen festgesetzte Betrag die angebotene Abfindung um annähernd 19 % erhöht, liegt eine erhebliche Abänderung der Leistung vor, die aus Billigkeitsgründen eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerin rechtfertigt (vgl. Roßkopf, a.a.O., § 15 Rn. 48; Klöcker/Frowein, SpruchG, a.a.O., § 15 Rn. 16). Der Senat hat davon abgesehen, im Hinblick auf die Erfolglosigkeit der Beschwerden gegen die Zurückweisung der Anträge auf bare Zuzahlung eine davon abweichende Beurteilung vorzunehmen, weil dadurch keine besonderen Kosten verursacht wurden.
3. Der Geschäftswert ist für das Beschwerdeverfahren gesondert nach den Regelungen in § 15 Abs. 1 S. 2 und S. 4 SpruchG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 S. 2 SpruchG festzusetzen (vgl. § 131 Abs. 2 KostO). Der Geschäftswert hängt nach § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG auch für das Verfahren zweiter Instanz vom Ergebnis des Spruchverfahrens ab, also von der festgesetzten Kompensation (OLG Stuttgart NZG 2004, 97; 2004, 625; Roßkopf, a.a.O., § 15 Rn. 19). Der Senat hat auf dieser Grundlage in Anlehnung an die landgerichtlichen Ausführungen, die von den Beteiligten nicht beanstandet worden sind, den Wert zweiter Instanz festgesetzt.
Die Wertbestimmung erster Instanz hat sich an § 30 KostO zu orientieren. Auch insoweit war von der landgerichtlichen Festsetzung auszugehen, wobei eine entsprechende Anpassung des Geschäftswerts veranlasst war, weil der Betrag der angemessenen Barabfindung weiter erhöht wurde.