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Wirtschaftsrecht
26.06.2008
Wirtschaftsrecht
OLG Stuttgart: Barabfindung und bare Zuzahlung nach Formwechsel

Mit Beschluss vom 19.3.2008 - 20 W 3/06 - hat das OLG Stuttgart entschieden: Eine Veräußerung von Anteilen nach Antragstellung führt auf Grund einer analogen Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO nicht zum Wegfall der Antragsberechtigung im Spruchstellenverfahren. Ein Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 196 UmwG steht nur demjenigen Anteilsinhaber zu, der infolge eines Formwechsels eine individuelle Benachteiligung erleidet; allein Veränderungen in der rechtlichen Ausgestaltung der Mitgliedschaft vermögen den Anspruch nicht auszulösen.

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