Der BFH hat mit Urteil vom 13.9.2017 – II R 42/16 - wie folgt entschieden:
1. Die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat. In einem solchen Fall beruht die Vorteilsgewährung auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter.
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Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 4.5.2017 – 8 K 329/15 E - wie folgt entschieden:
1. Arbeitet eine Stewardess nachweislich in einem zeitlichen Umfang von insgesamt nur etwa 51 Stunden zuhause, brauchte ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorgehalten zu werden.
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Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.12.2017 – 6 K 1598/16 K - wie folgt entschieden:
1. Werden originär gewerbliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 EStG erzielt, wird mit der Beteiligung an der KG ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. des § 14 AO unterhalten.
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Das FG Münster hat mit Urteil vom 18.5.2017 – 5 K 1954/16 U - wie folgt entschieden:
1. Ist der Bekanntgabeadressat nicht mit dem Inhaltsadressat identisch, so sind beide anzugeben (AEAO zu § 122 Tz. 1.4 ff.).
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Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 13.7.2017 – 9 K 1804/16 E - wie folgt entschieden:
1. Ohne das Wahlrecht, den Ablösungsbetrag alternativ an sich auszahlen zu lassen, war der Anspruch des Arbeitnehmers auf die künftigen Pensionszahlungen nicht wirtschaftlich erfüllt, so dass kein Zufluss bewirkt wurde.
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Das FG Münster hat mit Urteil vom 26.1.2017 – 5 K 1419/16 U - wie folgt entschieden:
1. Aufsichtsratstätigkeiten stellen nach bisheriger Rechtsprechung sonstige Leistungen dar, die selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht betrieben werden.
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BMF, Schreiben vom 12.1.2018 – IV A 3 – S 0229/07/10002-05
In Nr. 4.1.2. des BMF-Schreibens vom 25.3.2002 – IV D 2 – S 0229 – 26/02 (BStBl. I 2002, 477), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 29.9.2015 – IV A 3 – S 0229/08/10001 (BStBl. I 2015, 742), wird nach Abs. 5 folgender Absatz angefügt:
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