FG Münster: Zur richtigen Bezeichnung des Inhaltsadressaten im Umsatzsteuerbescheid für eine in Liquidation befindliche GmbH
Das FG Münster hat mit Urteil vom 18.5.2017 – 5 K 1954/16 U - wie folgt entschieden:
1. Ist der Bekanntgabeadressat nicht mit dem Inhaltsadressat identisch, so sind beide anzugeben (AEAO zu § 122 Tz. 1.4 ff.).
2. Ist der Inhaltsadressat im Steuerbescheid gar nicht, falsch oder so ungenau bezeichnet, dass Verwechslungen möglich sind, ist der Verwaltungsakt nichtig und damit unwirksam.
3. Eine Heilung im weiteren Verfahren, etwa in der Einspruchsentscheidung, ist – anders als im Fall eines Bekanntgabemangels nicht möglich; es muss ein neuer Steuerbescheid ergehen.
4. Das gilt auch dann, wenn derjenige, der den mangelhaften Bescheid erhalten hat, sich selbst als Adressat ansieht.
5. Ein nichtiger Verwaltungsakt kann nicht dadurch ersetzt (geheilt) werden, dass der Steuerschuldner in der Einspruchsentscheidung erstmals zutreffend bezeichnet wird.
(Leitsätze der Redaktion)