BMF, Schreiben vom 10.10.2017 – III C 3 – S 7103-a/15/10001
Der BFH hat mit Urteil vom20.10.2016 – V R 31/15 – entschieden, dass Lieferungen aus dem Übrigen Gemeinschaftsgebiet an einen inländischen Abnehmer auch dann als Versendungslieferungen i. S. v.§ 3Abs. 6S. 1UStGzubeurteilensind,wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager zwischengelagert wird. Voraussetzung ist aber, dass der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststeht. In diesem Fall wird die Lieferung grundsätzlich bereits bei Beginn der Versendung im Übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt und unterliegt beim inländischen Abnehmer ggf. der Erwerbsbesteuerung nach § 1a UStG.
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BMF, Schreiben vom 6.10.2017 – IV C 6 –S 2145/07/10002 :019
Das BMF äußert sich in dem ausführlichen Schreiben eingehend (auch mit Beispielen) zu der steuerlichen Anerkennung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.
BMF, Schreiben vom 12.10.2017 – III C 3 – S 7344/17/10001
Das BMF hat die Vordrucke für die Umsatzsteuer-Anmeldung und das –vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2018 bekannt gemacht.
Das FG Münster hat mit Urteil vom 12.9.2017 – 15 K 1089/15 U – wie folgt entschieden:
1. Aussteller einer Rechnung ist nicht nur, wer die betreffende Rechnung eigenhändig erstellt hat; vielmehr sind insoweit auch die zum Recht der Stellvertretung entwickelten Grundsätze zu beachten.
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Das FG Münster hat mit Urteil vom 7.9.2017 – 5 K 3123/15 U - wie folgt entschieden:
Bei Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung mit Bestellung eines vorläufigen Sachwalters (§ 270 a InsO) entfällt eine organisatorische Eingliederung und damit die umsatzsteuerliche Organschaft, ...
Das FG Münster hat mit Urteil vom 14.7.2017 – 6 K 2606/15 F – wie folgt entschieden:
1. Von einem häuslichen Arbeitszimmer im Sinne der genannten Vorschrift ist eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO und ein „betriebsstättenähnlicher Raum“ abzugrenzen, für die die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG nicht gelten.
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Der BFH hat mit Urteil vom 27.6.2017 – IX R 37/16 – wie folgt entschieden:
1. Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Unter § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG können deshalb auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden, fallen.
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Der BFH hat mit Urteil vom 17.5.2017 – X R 10/15 – wie folgt entschieden:
1. Eine Spezialeinlage, die ein Arbeitgeber in eine schweizerische Pensionskasse zur Erleichterung des vorzeitigen Ruhestandes seines Arbeitnehmers und zum Ausgleich der damit verbundenen Rentenminderungen leistet, kann gemäß § 3 Nr. 28 EStG zur Hälfte steuerfrei sein. Voraussetzung ist aber, dass die Zahlung in das Obligatorium der Pensionskasse geleistet wird.
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Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom13.7.2017 – 3 K 2439/14 – wie folgt entschieden:
1. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz enthält keine Einschränkung auf eine dem Unterschriftsberechtigten oder Prokuristen erteilte Berechtigung zur Einzelvertretung.
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Der EuGH hat mit Urteil vom 12.10.2017 – C-404/16, Lombard Ingatlan Lízing Zrt. – wie folgt entschieden:
1. Die in Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/ EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verwendeten Begriffe „Annullierung“, „Rückgängigmachung“ und „Auflösung“ sind dahin auszulegen, dass sie den Fall umfassen, dass bei einem Finanzierungsleasingvertrag mit fest vereinbarter Eigentumsübertragung der Leasinggeber die Zahlung des Leasingentgelts vom Leasingnehmer nicht mehr verlangen kann, weil er den Leasingvertrag wegen Vertragsverletzung durch den Leasingnehmer gekündigt hat.
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BMF, Schreiben vom 29.9.2017 – IV C 1 – S 2252/15/10008 :011
Das BMF-Schreiben ändert das BMF-Schreiben vom 1. 10.2009 (BStBl. I 2009, 1172) in den Rz. 64c ff.
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Das FG Hamburg hat mit Gerichtsbescheid vom 6.4.2017 – 1 K 87/15 - wie folgt entschieden:
1. Die Besteuerung von Streubesitzdividenden gemäß § 8b Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes vom 21.3.2013 begegnet Bedenken im Hinblick auf eine nicht folgerichtige Ausgestaltung der in § 8b Abs. 1, Abs. 2 KStG zum Ausdruck kommenden Grundentscheidung des Gesetzgebers, zur Vermeidung von Kumulationseffekten in Beteiligungsstrukturen erwirtschaftete Gewinne nur einmal bei der erwirtschaftenden Körperschaft mit Körperschaftsteuer und erst bei der Ausschüttung an natürliche Personen als Anteilseigner mit Einkommensteuer zu besteuern.
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