BMF: Anrufungsauskunft nach § 42e EStG
BMF, Schreiben vom 12.12.2017 – IV C 5 – S 2388/14/10001
Das BMF äußert sich zu den Personen, die einen Antrag auf Anrufungsauskunft stellen können, zur Zuständigkeit, zur Form und zu anwendbaren Vorschriften, zur Bindungswirkung und zur gerichtlichen Überprüfung sowie zur zeitlichen Anwendung. Das BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 18.2.2011 (BStBl. I 2011, 213).