EuGH-Schlussantrag: Anwendung von Transferpreisen auf Geschäfte zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Gesellschaften
Generalanwalt Bobek schlägt dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, vormals Art. 43 in Verbindung mit Art. 48 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [EGV]) in Verbindung mit dessen Art. 54 steht der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach welcher Einkünfte eines gebietsansässigen Steuerpflichtigen aus Geschäftsbeziehungen mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, an der er mindestens zu einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist und mit der er Bedingungen vereinbart hat, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten, so anzusetzen sind, wie sie unter den zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären, auch wenn eine solche Korrektur in Bezug auf Einkünfte aus Geschäftsbeziehungen mit einer gebietsansässigen Gesellschaft nicht erfolgt und die Regelung dem gebietsansässigen Steuerpflichtigen nicht die Möglichkeit des Nachweises einräumt, dass die Bedingungen aus wirtschaftlichen Gründen, die sich aus seiner Stellung als Gesellschafter der in dem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft ergeben, vereinbart wurden.
GA Bobek, Schlussantrag vom 14.12.2017 – EuGH, C-382/16, Hornbach Baumarkt