FG Köln: Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern bei Einnahme-Überschuss-Rechnung
Das FG Köln hat mit Urteil vom 7.12.2017 – 15 K 1122/16 - wie folgt entschieden:
1. Verwendet ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, berechtigt dies alleine das Finanzamt nicht zur Erhöhung des Gewinns durch Schätzung eines „Un“-Sicherheitszuschlags – jedenfalls für den Fall der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung.
2. Es besteht weder eine gesetzliche noch eine aus der Rechtsprechung ableitbare Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System.
(Leitsätze der Redaktion)
→ Das FG hat die Revision zugelassen.