Das BAG entschied in seinem Urteil vom 18.4.2012 – 5 AZR 630/10 – wie folgt: Das für den objektiven Tatbestand sowohl des Lohnwuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) als auch des wucherähnlichen Geschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB) erforderliche auffällige
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 22.5.2012 - 9 AZR 575/10 - wie folgt: Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von § 3 Abs. 1 BUrlG
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 19.6.2012 - 3 AZR 708/11 - wie folgt: Scheidet ein Dienstordnungsangestellter vorzeitig mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft nach § 1b BetrAVG aus dem Dienstordnungsangestelltenverhältnis aus, darf
Das LAG entschied in seinen Urteilen vom 26.7.2012 – 15 Sa 336/12, 15 Sa 788/12 und 15 Sa 1452/11 – wie folgt: Im Rahmen sog. Personalgestellungsverträge hatte es die Beklagte seit einigen Jahren übernommen, den Personalbedarf der ARGE bzw. seit 2011
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 14.3.2012 - 7 AZR 147/11 - wie folgt: Nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO enthält das verfahrensbeendende Urteil eine Urteilsformel. Diese muss - schon aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit - hinreichend
Das BAG entschied in seiner Entscheidung vom 22.3.2012 - 2 AZR 167/11 - wie folgt: Bei der Sozialauswahl sind die sozialen Gesichtspunkte gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG „ausreichend“ zu berücksichtigen. Dem Arbeitgeber kommt damit bei der Gewichtung
Das BAG entschied in seiner Entscheidung vom vom 19.7.2012 - 2 AZR 25/11 - wie folgt: Streitgegenstand der Änderungsschutzklage gem. § 4 Satz 2 KSchG ist nicht die Wirksamkeit der Kündigung, sondern der Inhalt der für das Arbeitsverhältnis geltenden
Das LAGentschied in seinemUrteil vom2.5.2012 – 2 Sa 516/11 – wie folgt: Eine arbeitsvertragliche Klausel, nach der ein bestimmter Tarifvertrag in der jeweils gültigen FassungzurAnwendungkommen soll, ist ohne gegenteilige Anhaltspunkte dahin
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 19.4.2012 – 7ABR52/10 – wie folgt: Anlass für eine Umgruppierung i. S. v. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG kann trotz unveränderter Tätigkeit des Arbeitnehmers die Änderung des bisher geltenden Vergütungsschemas sein.
LAG Nürnberg, Urteil vom 02.05.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 516/11 (Vorinstanz: ArbG Nürnberg vom 02.08.2011 - Aktenzeichen 14 Ca 8/11; ) Amtliche Leitsätze: 1. Eine arbeitsvertragliche Klausel, nach der ein bestimmter Tarifvertrag in der jeweils
BAG , Urteil vom 22.05.2012 - Aktenzeichen 9 AZR 618/10 (Vorinstanz: LAG München vom 29.07.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 280/10; ) (Vorinstanz: ArbG München vom 11.02.2010 - Aktenzeichen 3 Ca 10454/09; ) Amtliche Leitsätze: 1. Die Tarifvertragsparteien
Das ArbG entschied in seinem Urteil vom 16.8.2012 - 12 Ca 8341/11 - wie folgt: Den von einem Streikaufruf mittelbar betroffenen Airlines steht kein Schadenersatzanspruch wegen Umbuchungskosten in Höhe von 3,2 Millionen Euro zu. Die Gewerkschaft der
Das BAG entschied in seinemUrteil vom22.5.2012 – 9 AZR 618/10 –wie folgt: Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von § 3 Abs. 1 BUrlG
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 20.4.2012 – 9 AZR 504/10 – wie folgt: Im bestehenden Arbeitsverhältnis besteht kein Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs. Das gilt grundsätzlich auch für tariflichen Mehrurlaub, sofern die
BAG, Urteil vom 16.5.2012 - 5 AZR 251/11LeitsätzeIm Rechtsstreit über Vergütung wegen Annahmeverzugs bestimmen die Parteien mit ihren Anträgen und Einwendungen den Zeitraum, der der Gesamtberechnung zugrunde zu legen ist.SachverhaltDie Parteien
BAG, Urteil vom 22.3.2012 - 2 AZR 224/11SachverhaltDie Beklagte betreibt das Krankenhaus M. Der Kläger war dort seit dem 7. Februar 1983 als „OP-Pfleger" beschäftigt. In der Zeit vom 12. bis 27. Juni 2009 hatte er Erholungsurlaub und hielt sich im
Das Arbeitszeitgesetz soll vor allem der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Gestaltung der Arbeitszeit dienen. Die Neuauflage des bewährten Kommentars berücksichtigt die aktuellen Entwicklungen des Arbeitslebens und integriert die Rechtsprechung seit der Vorauflage 2009. mehr...